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BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – VI ZR 477/16

Keine Anspruchsberechtigung der Bundesagentur für § 110 SGB VII-Regress

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2017 (VI ZR 477/16) befasst sich mit der Frage der Anspruchsberechtigung der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Regresses nach § 110 SGB VII. Der BGH stellt klar, dass die Bundesagentur für Arbeit nicht als Sozialversicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist und somit keinen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aus einem Arbeitsunfall hat. Die Entscheidung beleuchtet die historische Entwicklung des § 110 SGB VII und die Abgrenzung zwischen Sozialversicherungsträgern und der Arbeitsförderung.

Leitsatz

Die klagende Bundesagentur für Arbeit ist nicht Sozialversicherungsträger i.S.d. § 110 Abs. 1 SGB VII und daher nicht anspruchsberechtigt.

Sachverhalt

Die klagende Bundesagentur für Arbeit nahm als Trägerin der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung den Beklagten gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII auf Ersatz ihrer entstandenen Aufwendungen nach einem Arbeitsunfall ihres Versicherten W. in Anspruch. Der bei dem Beklagten beschäftigte Versicherte brach am 16.04.2009 bei Dachdeckerarbeiten durch ein Hallendach und stürzte etwa 6,5 Meter in die Tiefe. Dabei verletzte er sich so schwer, dass er nicht mehr in seinem Beruf als Dachdecker arbeiten kann. Durch ordentliche Kündigung vom 27.06.2009 beendete der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Versicherten zum 31.07.2009. Vom 14.10.2010 bis zum 11.10.2011 bezog der Versicherte Arbeitslosengeld.

Zusammen mit Sozialversicherungsbeiträgen wandte die Klägerin dafür einen Betrag von 16.059,06 EUR auf, dessen Ersatz sie von dem Beklagten begehrte. Ferner beantragte sie die Feststellung, dass der Beklagte zum Ersatz sämtlicher weiterer ihr aus dem Schadensereignis entstehender Aufwendungen verpflichtet sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des BGH

Die Revision hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht war zutreffend davon ausgegangen, dass die klagende Bundesagentur für Arbeit kein Sozialversicherungsträger i.S.d. § 110 Abs. 1 SGB VII und daher nicht anspruchsberechtigt ist. Den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführende Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, haften den Sozialversicherungsträgern nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Ob die Klägerin als Trägerin der Arbeitslosenversicherung zu den von dieser Norm erfassten Sozialversicherungsträgern zählt, war höchstrichterlich nicht geklärt. Im Schrifttum war die Frage umstritten.

Die überwiegende Ansicht in der Literatur hielt die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des § 110 Abs. 1 SGB VII nicht für anspruchsberechtigt. Zur Begründung wurde angeführt, bei ihr handele es sich nicht um einen Sozialversicherungsträger. Die Entstehungsgeschichte spricht dafür, dass der historische Gesetzgeber nicht den Willen hatte, den Träger der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung in § 110 Abs. 1 SGB VII und in den Vorgängervorschriften in den Kreis der Anspruchsberechtigten einzubeziehen. Die Arbeitsförderung, die in § 3 Abs. 2 SGB I gesondert aufgeführt ist, gehört nicht zur Sozialversicherung im Sinne des Sozialgesetzbuchs.

Dementsprechend sind die "gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung" im Vierten Buch des Sozialgesetzbuchs und damit erst hinter den im Zweiten und Dritten Buch geregelten Materien der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Arbeitsförderung angeordnet. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 SGB IV gelten diese gemeinsamen Vorschriften für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). § 1 Abs. 1 S. 2 SGB IV ordnet sodann zwar an, dass die Vorschriften des SGB IV mit gewissen Ausnahmen auch für die Arbeitsförderung gelten, bestimmt aber in § 1 Abs. 1 S. 3 SGB IV, dass die Bundesagentur für Arbeit nur als Versicherungsträger im Sinne dieses Buches gilt.

Wie in § 1 Abs. 1 S. 3 SGB IV hat der Gesetzgeber in einer Reihe von weiteren Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs die Bundesagentur für Arbeit den Sozialversicherungsträgern gleichgestellt und dadurch im Umkehrschluss zu erkennen gegeben, dass er sie nicht zu ihnen rechnet. So ist die Bundesagentur für Arbeit als für die Arbeitsförderung zuständige Trägerin (§ 368 Abs. 1 S. 1 SGB III) kein Sozialversicherungsträger i.S.v. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X. Da der Gesetzgeber dem § 110 Abs. 1 SGB VII keine Norm beigefügt hat, die entsprechend § 116 Abs. 10 SGB X die Bundesagentur für Arbeit den Sozialversicherungsträgern gleichstellt, kommt eine Gleichstellung im Rahmen des § 110 Abs. 1 SGB VII nicht in Betracht.

Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII nicht gegeben. Nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII haften Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die klare Abgrenzung zwischen Sozialversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit im Kontext des Regresses nach Arbeitsunfällen. Anwälte, die Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen geltend machen, müssen berücksichtigen, dass die Bundesagentur für Arbeit keinen direkten Anspruch auf Rückgriff gegen den Schädiger hat. Dies beeinflusst die Berechnung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung von Arbeitslosengeldleistungen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Anspruchsberechtigung im Einzelfall und die genaue Kenntnis der einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – VI ZR 477/16 Normen: SGB VII § 110 Abs. 1 S. 1 Fundstelle: NJW 2018, 618