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BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 109/17

Kein Direktanspruch des verletzten Mittäters eines Fahrzeugdiebstahls

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 27. Februar 2018 (VI ZR 109/17) über die Frage zu entscheiden, ob ein verletzter Mittäter eines Fahrzeugdiebstahls einen Direktanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Halters des entwendeten Fahrzeugs geltend machen kann. Der BGH verneinte dies und stellte klar, dass in einem solchen Fall die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs aufgrund unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB ausgeschlossen ist. Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen der Haftung im Kontext von Straftaten und die Anwendung des Rechtsgedankens des venire contra factum proprium.

Leitsatz

Win:l nach einem von zwei Mittätern begangenen Fahrzeugdiebstahl (hier: Diebstahl eines Motorrollers) der eine Täter als Beifahrer des entwendeten Fahrzeugs bei einem vom anderen Täter als Fahrer verursachten Verkehrsunfall verletzt, so ist der verletzte Täter nach § 242 BGB (unzulässige Rechtsausübung) daran gehindert, den ihm gegen den fahrenden Mittäter zustehenden Schadensersatzanspruch gemäß § 3 Nr. 1 PflVG a.F. direkt gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer des bestohlenen Halters geltend zu machen.

Sachverhalt

Die Klägerin, die Bundesagentur für Arbeit, verlangte von der Beklagten, einem Kfz-Haftpflichtversicherer, den Ersatz von Aufwendungen, die sie als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an einen bei einem Verkehrsunfall Geschädigten erbracht hat. Am 8.9.2004 entwendeten der damals 15-jährige J. S. (im Folgenden: Leistungsempfänger) und der damals 16-jährige M. S. (im Folgenden: Schädiger) gemeinsam einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorroller. Über die für das Führen eines solchen Rollers erforderliche Fahrerlaubnis verfügten beide nicht. Dennoch fuhren sie mit dem Roller herum, wobei sie abwechselnd die Position des Fahrers bzw. Sozius einnahmen.

Am Morgen des 9.9.2004 kollidierten sie - der Schädiger in der Position des Fahrers, der Leistungsempfänger in der Position des Beifahrers - mit einem anderen Fahrzeug. Der Leistungsempfänger wurde bei dem Unfall verletzt.

Die Entscheidung des BGH

Die Voraussetzungen für einen Direktanspruch des Leistungsempfängers gegen die Beklagte gemäß § 3 Nr. 1 S. 1 PflVG a.F. waren im Streitfall grundsätzlich erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann der geschädigte Dritte seine Ansprüche auf Ersatz seines Schadens im Rahmen der Leistungspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen von § 3 Nr. 4 bis 6 PflVG a.F. auch gegen den Versicherer geltend machen. Der BGH stellte jedoch fest, dass die Geltendmachung des Direktanspruchs durch den Leistungsempfänger gegen § 242 BGB verstieß.

Einen solchen Fall hinsichtlich seines gegen einen Mittäter gerichteten Schadensersatzanspruchs einen Direktanspruch aus der vom bestohlenen Halter unterhaltenen Haftpflichtversicherung gegen den Versicherer zu gewähren, bedeutete, die mit dem Diebstahl einhergehende ungerechtfertigte Vermögensverschiebung weiter zu vertiefen. Dem Dieb flössen dann nicht nur die (Gebrauchs-)Vorteile des gestohlenen Fahrzeugs, sondern auch noch die Vorteile der vom bestohlenen Halter, der nach § 7 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 StVG regelmäßig selbst nicht haftet, für andere Zwecke aufgewendeten Versicherungsprämien zu.

Vor diesem Hintergrund stellte sich die Geltendmachung des streitgegenständlichen (Direkt-)Anspruchs durch den Leistungsempfänger als grob anstößiger und damit über § 242 BGB auch rechtlich zu missbilligender Versuch dar, sich nach den (Gebrauchs-)Vorteilen des entwendeten Fahrzeugs auch noch die Vorteile der vom bestohlenen Halter aufgewendeten Versicherungsprämien einzuverleiben. Der BGH wies darauf hin, dass der Umstand, dass der Verletzte Mittäter des Diebstahls war und er die für ihn schadensursächliche Schwarzfahrt damit durch eine Straftat ermöglichte, ein zusätzlicher, vom Gesetzgeber im Rahmen des § 3 Nr. 1 PflVG a.F. nicht berücksichtigter Umstand sei.

Der europäische Gesetzgeber habe die jedenfalls geringere Schutzbedürftigkeit des Verletzten in dieser besonderen Fallkonstellation im Übrigen sogar ausdrücklich in den Blick genommen. So brauchten - als einzige Ausnahme von der Einstandspflicht des Versicherers im Falle der Schwarzfahrt (vgl.

EuGH, NJW 2018, 139 Rn 54) - nach Art. 2 Abs. 1 Unterabschnitt 2 der Zweiten Richtlinie 84/51EWG des Rates v. 30.12.1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Zweite KR-Richtlinie; jetzt: Art. 13 Abs.1 Unterabsatz2 der Richtlinie 200911031EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 16.9.2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht [Sechste KR-Richtlinie]) Personen, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, vom Haftpflichtversicherer (schon) dann nicht entschädigt zu werden, wenn sie wussten, dass das Fahrzeug gestohlen ist (EuGH a.a.O.).

Daraus ergebe sich zugleich in offensichtlicher Weise (acte claire), dass die Annahme, die Geltendmachung des Direktanspruchs gegen Versicherer verstoße unter den im Streitfall gegebenen Umständen gegen § 242 BGB, nicht in Widerspruch zu den maßgeblichen Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Richtlinien stehe.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei Verkehrsunfällen, die im Zusammenhang mit Straftaten wie Fahrzeugdiebstahl stehen, besondere Vorsicht geboten ist. Die Entscheidung verdeutlicht, dass ein Geschädigter, der selbst an einer Straftat beteiligt war, unter Umständen keinen Direktanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen kann. Anwälte müssen daher die genauen Umstände des Unfalls sorgfältig prüfen, um die Beteiligung des Mandanten an einer Straftat zu ermitteln. Dies kann Auswirkungen auf die Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen haben. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Mitverschuldens und der unzulässigen Rechtsausübung im Rahmen der Schadensregulierung und zeigt, dass die Rechtsprechung im Einzelfall eine umfassende Abwägung der Interessen vornimmt. Es ist ratsam, frühzeitig die polizeilichen Ermittlungsergebnisse zu prüfen und die Mandanten entsprechend zu beraten.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 109/17 Normen: BGB §§ 242, 823 Abs.1; StVG § 7 Abs.1; PflVG § 3 Nr. 1 v. 26.11.2001; StGB §242 Fundstelle: VersR 2018, 624