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BGH, Urteil vom 4. April 2023 – VI ZR 11/21

Schadensersatz bei Kollision Kfz mit Fußgänger

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 4. April 2023 (VI ZR 11/21) mit der Frage des Mitverschuldens eines Fußgängers bei einem Verkehrsunfall auseinanderzusetzen. Im Kern ging es um die Haftungsverteilung nach einem Zusammenstoß zwischen einem Pkw und einem Fußgänger auf einer Brücke. Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf, da dieses die Haftung der Beklagten fehlerhaft verneint hatte.

Leitsatz

1. Hat ein aus Sicht des Kraftfahrers von links die Fahrbahn querender Fußgänger die Fahrbahn bereits betreten und ist noch in Bewegung, darf der Kraftfahrer nach der Senatsrechtsprechung nicht in jedem Fall darauf vertrauen, der Fußgänger werde in der Mitte der Fahrbahn stehenbleiben und ihn vorbeilassen.

2. Dem Vertrauen darauf, der Fußgänger werde an einer vorhandenen Mittellinie anhalten und das bevorrechtigte Fahrzeug passieren lassen, ist dann die Grundlage entzogen, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände Anlass für den Kraftfahrer besteht, am verkehrsgerechten Verhalten des Fußgängers zu zweifeln.

Sachverhalt

Der Kläger forderte von den Beklagten Schadensersatz für materielle und immaterielle Schäden, die ihm durch einen Verkehrsunfall am 7. Juni 2014 gegen 23 Uhr auf der S.-Brücke in B. entstanden waren. Die Fahrbahn der Brücke bestand aus zwei Fahrstreifen mit jeweils einem Randstreifen als Fahrradweg. Der Beklagte zu 1 befuhr die Brücke in Richtung F. mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf dem rechten Fahrstreifen. Der Kläger überquerte die Fahrbahn von links kommend zu Fuß. Es kam zur Kollision zwischen dem Kläger und dem Fahrzeug des Beklagten zu 1, wodurch der Kläger erheblich verletzt wurde. Der Kläger trug vor, er habe die Fahrbahn mit normaler Geschwindigkeit überquert, und der Beklagte zu 1 habe erst nach der Kollision gebremst.

Die Beklagten behaupteten, der Kläger sei rennend und unmittelbar hinter einem Lieferwagen ohne anzuhalten über die Fahrbahn gelaufen, weshalb der Beklagte zu 1 ihn erst kurz vor dem Zusammenstoß habe wahrnehmen können. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Kammergericht wies die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Der Kläger verfolgte mit seiner Revision die geltend gemachten Ansprüche weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsurteil hielt der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hatte Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten gemäß § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, §§ 823, 249 BGB, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu Unrecht verneint. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klage sei unbegründet, weil kein Verschulden des Beklagten zu 1 an dem Unfall festzustellen sei und die Haftung der Beklagten aus der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges deshalb hinter dem groben Eigenverschulden des Klägers zurücktrete, war von Rechtsfehlern beeinflusst. Das Berufungsgericht hatte im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass es für die Frage der Haftung der Beklagten darauf ankommt, ob dem Kraftfahrer ein Verschulden zur Last gelegt werden kann.

Dementsprechend muss ein Kraftfahrer am Fahrbahnrand befindliche oder vor ihm die Fahrbahn überquerende Fußgänger im Auge behalten und in seiner Fahrweise erkennbaren Gefährdungen Rechnung tragen. Er braucht aber weder damit zu rechnen, dass ein erwachsener Fußgänger versuchen wird, kurz vor seinem Fahrzeug die Fahrbahn zu betreten, noch darauf gefasst zu sein, dass ein Fußgänger, der beim Überschreiten der Fahrbahn vor oder in der Mitte der Straße anhält, unerwartet weiter in seine Fahrbahn laufen werde, solange er bei verständiger Würdigung aller Umstände keinen Anlass hat, an dem verkehrsgerechten Verhalten des Fußgängers zu zweifeln.

Hat – wie im Streitfall – ein aus Sicht des Kraftfahrers von links die Fahrbahn querender Fußgänger die Fahrbahn bereits betreten und ist noch in Bewegung, darf der Kraftfahrer nach der Senatsrechtsprechung nicht in jedem Fall darauf vertrauen, der Fußgänger werde in der Mitte der Fahrbahn stehenbleiben und ihn vorbeilassen. Richtig handelt zwar ein Fußgänger, der beim Überschreiten einer belebten und nicht allzu schmalen Straße zunächst, soweit es der von links kommende Verkehr gestattet, bis zur Mitte geht und dort wartet, bis er auch die andere Fahrbahnhälfte überqueren kann.

Jedenfalls ist nach den oben genannten allgemeinen Grundsätzen dem Vertrauen darauf, der Fußgänger werde an einer vorhandenen Mittellinie anhalten und das bevorrechtigte Fahrzeug passieren lassen, dann die Grundlage entzogen, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände Anlass für den Kraftfahrer besteht, am verkehrsgerechten Verhalten des Fußgängers zu zweifeln, wie es im Übrigen auch in dem vom Senat in seinem oben genannten Urt. v. 29.4.1975 zu entscheidenden Sachverhalt der Fall war. Derartige Anhaltspunkte lagen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall vor.

Das Berufungsgericht hat die Behauptung des Klägers, er sei lediglich gegangen, für widerlegt erachtet und ist auf der Grundlage der Beweisaufnahme entsprechend dem Vortrag der Beklagten davon ausgegangen, dass der Kläger die Brücke rennend überquert hat, ohne anzuhalten. Da das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob die Sicht des Beklagten zu 1 auf den Kläger – wie von den Beklagten behauptet – durch ein entgegenkommendes Fahrzeug behindert wurde, war im Revisionsverfahren ferner davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1 bei ordnungsgemäßer Beobachtung der gesamten Straßenfläche das Verhalten des Klägers ab dem Betreten der Fahrbahn wahrnehmen konnte.

Dass der Kläger beim Überqueren der Straße hätte erkennen lassen, den Beklagten zu 1 gesehen zu haben, etwa indem er in dessen Richtung blickte, oder die Parteien dies behauptet hätten, war vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Unter diesen Umständen durfte der Beklagte zu 1 nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht darauf vertrauen, der Kläger werde ihn passieren lassen. Vielmehr musste der Beklagte zu 1 die Möglichkeit berücksichtigen, dass der Kläger die Fahrbahn weiter überqueren würde.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung verdeutlicht die erhöhten Sorgfaltspflichten von Kraftfahrern gegenüber Fußgängern, insbesondere wenn diese die Fahrbahn betreten haben. Anwälte im Verkehrsrecht müssen die konkreten Umstände des Einzelfalls sorgfältig prüfen, um das Mitverschulden des Fußgängers und die Haftungsverteilung korrekt zu ermitteln. Die Feststellung, ob der Kraftfahrer Anlass hatte, am verkehrsgerechten Verhalten des Fußgängers zu zweifeln, ist entscheidend. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der genauen Rekonstruktion des Unfallhergangs und der Berücksichtigung aller relevanten Faktoren, wie Geschwindigkeit, Sichtverhältnisse und Verhalten der Beteiligten. In der anwaltlichen Praxis ist es essenziell, die Beweislage umfassend zu sichern, um die Ansprüche des Mandanten optimal durchzusetzen oder abzuwehren. Die Entscheidung dient als wichtige Orientierungshilfe für die Bewertung von Haftungsfragen bei Kollisionen zwischen Kfz und Fußgängern.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 4. April 2023 – VI ZR 11/21