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BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – VI ZR 116/12

Zurechnungszusammenhang beim Sturz auf eisglatter Fahrbahn nach Unfall

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 26. Februar 2013 (VI ZR 116/12) über die Frage des Zurechnungszusammenhangs bei einem Sturz auf eisglatter Fahrbahn nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden. Im Kern ging es darum, ob die Beklagte, deren Fahrzeug zuvor einen Auffahrunfall verursacht hatte, auch für die Verletzungen des Klägers haftet, die dieser sich bei einem Sturz auf der eisglatten Fahrbahn nach dem Unfall zuzog. Der BGH bejahte dies und hob das Urteil des Berufungsgerichts auf.

Leitsatz

1. Für die Frage der Verschuldenshaftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 1 S. 1 und § 1 Abs. 2 StVO ist der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang zwischen zwei Unfällen zu bejahen, wenn in einem weiteren Unfall die besonderen Gefahren fortwirken, die sich bereits im ersten Unfallgeschehen ausgewirkt hatten.

2. Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang mit dem von der Beklagten verschuldeten Unfall konnte nicht verneint werden, da sich in dem Sturz des Klägers die besondere Gefahrenlage für die an einem Unfall beteiligten Fahrzeugführer realisierte, die zur Aufnahme der erforderlichen Feststellungen für eine ggf. notwendige Schadensabwicklung aus dem Fahrzeug aussteigen und sich auf der Fahrbahn bewegen müssen.

3. Der durch den Sturz bedingte Schaden des Klägers wird vom Schutzzweck der von der Beklagten missachteten Straßenverkehrsvorschriften umfasst.

4. Die Verletzung des Klägers war der vom Fahrzeug der Beklagten ausgehenden Betriebsgefahr zuzurechnen.

Sachverhalt

Der Kläger forderte Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden aufgrund einer Schulterverletzung, die er sich durch einen Sturz auf eisglatter Fahrbahn nach einem Verkehrsunfall zugezogen hatte. Am 15. Dezember 2010 rutschte der Pkw der Beklagten gegen den vor einer vorfahrtsberechtigten Straße anhaltenden Pkw des Klägers. Dabei verhakte sich die vordere Stoßstange des Pkw der Beklagten mit der Anhängerkupplung am Fahrzeug des Klägers, ohne dass die Fahrzeuge selbst beschädigt wurden. Der Kläger stieg nach dem Unfall aus und ging um die Fahrzeuge herum. Noch vor Erreichen des Gehwegs stürzte er auf der eisglatten Fahrbahn und zog sich einen Bruch des rechten Schultergelenks zu. Das Landgericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht wies die Berufung des Klägers zurück und ließ die Revision zu. Mit seinem Rechtsmittel verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des BGH

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hatte der Beklagten mit Recht ein fahrlässiges Verhalten im Straßenverkehr angelastet, da sie entweder infolge einer den örtlichen Gegebenheiten nicht angepassten Fahrgeschwindigkeit oder zu geringen Abstands oder Unaufmerksamkeit auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren war. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haftete die Beklagte dem Kläger auch für die Folgen der Verletzung, die dieser durch den Sturz auf der eisglatten Fahrbahn erlitten hatte. Für die Frage der Verschuldenshaftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 1 S. 1 und § 1 Abs. 2 StVO ist der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang zwischen den beiden Unfällen zu bejahen.

Auch umfasst der Schutzbereich der Straßenverkehrsvorschriften, deren Verletzung durch die Beklagte zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Klägers geführt hatte, den durch den Sturz entstandenen Schaden. Dazu haftete die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG wegen der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der für die Verschuldenshaftung erforderliche haftungsbegründende Zurechnungszusammenhang zwischen dem durch die Beklagte verschuldeten Unfall und den Verletzungen des Klägers nicht gegeben sei, begegnete durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Allgemein verbindliche Grundsätze, in welchen Fällen ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang bejaht oder verneint werden muss, lassen sich nicht aufstellen.

Letztlich kommt es auf eine wertende Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls an. Wirken in einem weiteren Unfall die besonderen Gefahren fort, die sich bereits im ersten Unfallgeschehen ausgewirkt hatten, kann der Zurechnungszusammenhang mit dem Erstunfall jedenfalls nicht verneint werden. Der Senat teilte nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich in dem Sturz des Klägers ausschließlich die durch die Straßenverhältnisse begründete allgemeine Unfallgefahr verwirklicht habe. Für die Verletzung des Klägers war entscheidend, dass er nur wegen des Auffahrunfalls aus seinem Fahrzeug ausstieg und über die eisglatte Fahrbahn ging, um die Unfallstelle zu besichtigen und zum Gehsteig zu gelangen.

Ohne den Unfall hätte der Kläger sein Fahrzeug an der Unfallstelle nicht verlassen und wäre auch nicht infolge der dort bestehenden Eisglätte gestürzt. In dem Sturz des Klägers realisierte sich mithin die besondere Gefahrenlage für die an einem Unfall beteiligten Fahrzeugführer, die zur Aufnahme der erforderlichen Feststellungen für eine ggf. notwendige Schadensabwicklung aus dem Fahrzeug aussteigen und sich auf der Fahrbahn bewegen müssen. Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang mit dem von der Beklagten verschuldeten Unfall konnte danach nicht verneint werden. Die vom Kläger geltend gemachten Unfallfolgen fielen auch in den Schutzbereich der von der Beklagten verletzten Vorschriften.

Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang genügt nicht. Deren Schutzzweck erstreckt sich auf die Verhütung von Unfallrisiken und die mit dieser Bedrohung für Leben und Gesundheit in einem inneren Zusammenhang stehenden Gesundheitsschäden. Hierzu können auch erst im Anschluss an den Verkehrsunfall, also bei der Bergung oder bei der Unfallaufnahme erlittene Verletzungen gehören, in denen sich die Gefahren des Straßenverkehrs an der Unfallstelle verwirklichen. Mithin wird auch der durch den Sturz bedingte Schaden des Klägers vom Schutzzweck der von der Beklagten missachteten Straßenverkehrsvorschriften umfasst.

Die Verletzung des Klägers war der vom Fahrzeug der Beklagten ausgehenden Betriebsgefahr zuzurechnen. Der Schaden des Klägers fiel gerade nicht deshalb in einen Gefahrenkreis, der unabhängig von der Betriebsgefahr bestand, weil zur Zeit des Unfalls auf den Straßen des Unfallortes eine allgemeine Eisglätte herrschte. Vielmehr wurde der Kläger durch den, beim Betrieb des Fahrzeugs von der Beklagten verursachten Auffahrunfall, erst veranlasst, aus seinem Pkw auszusteigen und über die eisglatte Fahrbahn zu gehen, um sich über die Unfallfolgen zu informieren. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Praxisbedeutung

Das Urteil des BGH hat erhebliche Bedeutung für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht. Es verdeutlicht, dass der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang im Straßenverkehr weit auszulegen ist. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen auch solche Schäden berücksichtigen, die in einem mittelbaren Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen stehen, wie beispielsweise Stürze auf eisglatten Fahrbahnen nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug. Die Entscheidung unterstreicht die Relevanz der Betriebsgefahr und die Notwendigkeit, den Schutzzweck der verletzten Normen zu prüfen. Zudem ist die genaue Analyse der Umstände des Einzelfalls entscheidend, um den Zurechnungszusammenhang zu bejahen oder zu verneinen. Anwälte sollten daher stets alle potenziellen Gefahrenquellen und deren Auswirkungen auf den Geschädigten sorgfältig prüfen und in ihre Schadensersatzforderungen einbeziehen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – VI ZR 116/12