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BGH, Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 533/15

Kausalität und Zurechnungszusammenhang bei berührungslosen Unfällen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 22. November 2016 (VI ZR 533/15) mit der Frage der Kausalität und des Zurechnungszusammenhangs bei berührungslosen Unfällen im Straßenverkehr auseinanderzusetzen. Im Kern ging es darum, unter welchen Voraussetzungen die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs für einen Schaden haftungsbegründend ist, wenn es zu keiner direkten Fahrzeugberührung kommt. Der BGH präzisierte die Anforderungen an die Verkehrsbeeinflussung und die Notwendigkeit eines ursächlichen Beitrags zur Schadensentstehung.

Leitsatz

Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (Festhaltung, Senatsurt. v. 21.9.2010 - VI ZR 263/09, NJW-Spezial 2010, 681).

Sachverhalt

Der Kläger forderte von den Beklagten Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung der Haftung in Höhe von 75 % nach einem Verkehrsunfall. Am 10. April 2011 befuhr der Kläger mit seinem Motorrad eine Bundesstraße und folgte dem Motorrad der Beklagten zu 1, welches von der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Beklagten zu 1 gefahren wurde. Die Beklagte zu 1 überholte einen Pkw, woraufhin der Kläger ebenfalls zum Überholen ansetzte. Ohne dass es zu einer Berührung kam, geriet der Kläger in das Bankett, verlor die Kontrolle und stürzte schwer. Der Kläger behauptete, die Beklagte zu 1 sei ohne Schulterblick und Blinksignal nach links ausgeschert und habe ihn zum Ausweichen gezwungen.

Die Beklagten trugen vor, die Beklagte zu 1 habe ordnungsgemäß überholt und der Kläger sei in zweiter Reihe verkehrsordnungswidrig überholt. Das Landgericht stellte die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 50 % fest, während das Berufungsgericht die Klage abwies. Die Anschlussberufung des Klägers wurde ebenfalls zurückgewiesen. Der Kläger verfolgte seine Ansprüche mit der Revision weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsurteil hielt den Rügen der Revision im Ergebnis nicht stand. Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, dass die Halterhaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG und die Haftung des Fahrers aus vermutetem Verschulden gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 StVG nicht eingreifen, wenn ein in Betrieb befindliches Kraftfahrzeug lediglich an der Unfallstelle anwesend ist, ohne dass es durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist.

Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden. An diesem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht.

Die Haftung gemäß § 7 StVG hängt nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat, und auch nicht davon, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für Ursächlichkeit und Zurechnungszusammenhang ist der Eintritt der konkreten kritischen Verkehrslage, die unmittelbar zum Schaden führt. Eine kritische Verkehrslage beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann. Nach den Grundsätzen war – den Vortrag der Beklagten zugrunde gelegt – eine kritische Verkehrslage durch den von der Beklagten zu 1 vorgenommenen Überholvorgang allein noch nicht eingetreten.

Eine kritische Verkehrslage entstand frühestens dann, als der Kläger sich gleichzeitig mit ihr auf die Gegenfahrbahn begab. Auch dieser Umstand kann der Beklagten zu 1 indes nicht zugerechnet werden. Allein der Umstand, dass die Beklagte zu 1 überholte, reichte daher nicht aus, um eine im Rahmen des § 7 Abs. 1 StVG relevante Ursächlichkeit ihrer Fahrweise für den Unfall zu bejahen. Das Berufungsgericht hatte eine wesentliche Aussage des Sachverständigen unbeachtet gelassen. Das Berufungsurteil konnte daher keinen Bestand haben und war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Kausalität und den Zurechnungszusammenhang bei berührungslosen Unfällen. Für die anwaltliche Praxis bedeutet dies, dass im Personenschadenrecht bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus berührungslosen Unfällen detailliert dargelegt werden muss, inwiefern die Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung des Gegners ursächlich für den Schaden war. Es ist entscheidend, die konkrete kritische Verkehrslage zu analysieren und nachzuweisen, dass die Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs den Unfall mitgeprägt hat. Die bloße Anwesenheit des Fahrzeugs am Unfallort reicht nicht aus. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Beweisaufnahme, insbesondere unter Einbeziehung von Sachverständigengutachten, um die Ursächlichkeit zu belegen. Die Abgrenzung zu anderen Verkehrsteilnehmern, die ebenfalls die Verkehrssituation beeinflusst haben, ist von zentraler Bedeutung.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 533/15 Fundstelle: juris