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BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – VI ZR 183/15
Auslandsverwendungszuschlag als Verdienstausfallschaden
Das Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 27. Oktober 2015 (VI ZR 183/15) klargestellt, dass der Auslandsverwendungszuschlag bei der Berechnung des Verdienstausfallschadens grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob und inwieweit entgangene Auslandsverwendungszuschläge von Zeitsoldaten als ersatzfähiger Schaden im Rahmen eines Verkehrsunfalls anzusehen sind. Der BGH widersprach damit der Auffassung des Berufungsgerichts und stärkte die Rechte der Geschädigten.
Leitsatz
Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ersatz von Verdienstausfall ist der Auslandsverwendungszuschlag grundsätzlich als Einkommen des Verletzten zu berücksichtigen.
Sachverhalt
Der Kläger, ein Zeitsoldat der Bundesmarine, klagte gegen die Beklagten auf Schmerzensgeld und Ersatz entgangener Auslandsverwendungszuschläge infolge eines Verkehrsunfalls. Der Unfall ereignete sich am 29. Juli 2011, wobei die Beklagten zu 1 und 2 unstreitig zu 100 % einstandspflichtig waren. Der Kläger erlitt ein stumpfes Becken- und Bauchtrauma. Aufgrund einer linksseitigen Adduktorenzerrung im November 2011 erfolgte ein mehrtägiger Krankenhausaufenthalt. Der Schiffsarzt bestätigte die Arbeits- und Dienstunfähigkeit des Klägers im Zeitraum vom 29. Juli 2011 bis 23. Januar 2012. Infolgedessen konnte der Kläger nicht an der Anti-Piraterie-Mission ATALANTA teilnehmen, was den Verlust der Auslandsverwendungszuschläge zur Folge hatte.
Der Kläger machte geltend, dass ihm diese Zuschläge als Verdienstausfallschaden zu ersetzen seien.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellte fest, dass der Auslandsverwendungszuschlag grundsätzlich als Einkommen des Verletzten bei der Berechnung des Verdienstausfallschadens zu berücksichtigen ist. Der Auslandsverwendungszuschlag dient nicht dem Ausgleich von Aufwendungen, sondern stellt einen Pauschbetrag dar, der bestimmte Aufwendungen und Erschwernisse im Ausland abgelten soll. Der BGH verwies auf die Zweckrichtung des Auslandsverwendungszuschlags, der sowohl materielle Mehraufwendungen als auch immaterielle Belastungen pauschal abgelten sollte. Die doppelte Zweckrichtung des Zuschlags wurde durch die Dienstrechtsneuordnungsgesetze nicht verändert. Das Gericht betonte, dass die Anrechnung immaterieller Vorteile auf den Anspruch auf Schadensersatz nicht in Betracht kommt.
Das Berufungsurteil wurde aufgehoben, soweit es die Ersatzfähigkeit des Auslandsverwendungszuschlags betraf. Das Berufungsgericht wurde angewiesen, erneut zu verhandeln und zu entscheiden, wobei auch die Frage der Kausalität des Unfalls für den Verlust des Auslandsverwendungszuschlags zu berücksichtigen ist. Dabei ist zu prüfen, wie lange der Mehrbedarf voraussichtlich bestehen wird.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht, insbesondere bei der Geltendmachung von Verdienstausfallschäden bei Soldaten und anderen Berufsgruppen mit Auslandsverwendungszuschlägen. Sie verdeutlicht, dass diese Zuschläge grundsätzlich als Einkommen anzusehen sind und bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs zu berücksichtigen sind. Anwälte müssen daher bei der Schadensberechnung sorgfältig prüfen, ob und in welcher Höhe solche Zuschläge entgangen sind. Die Entscheidung stärkt die Position der Geschädigten und ermöglicht eine umfassendere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Zudem ist die Kausalität zwischen Unfall und Verlust der Zuschläge im Einzelfall zu prüfen, was eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Umständen erfordert.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – VI ZR 183/15 Normen: BGB § 842; StVG § 11 S. 1; BBesG v. 30.7.2004 § 58a; BBesG v. 5.2.2009 § 56; Fundstelle: VersR 2015,1569

