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BGH, Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 40/16
Prämien als normativer Verdienstausfallschaden
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2016 (VI ZR 40/16) befasst sich mit der Frage, ob Prämien, die ein Arbeitnehmer trotz unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit erhält, als normativer Verdienstausfallschaden im Sinne des Schadensersatzrechts zu berücksichtigen sind. Der BGH stellt klar, dass die ungekürzte Zahlung einer Ergebnisbeteiligung oder eines Sonderbonus durch den Arbeitgeber die Annahme eines solchen Schadens nicht ausschließt. Entscheidend ist die normative Betrachtungsweise, die eine Korrektur der Differenzrechnung unter bestimmten Umständen gebietet.
Leitsatz
a) Wird ein Arbeitnehmer bei einem Unfall im Straßenverkehr verletzt, liegt darin kein betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers (Fortführung Senatsurt. v. 14.10.2008 - VI ZR 36/08, VersR 2008, 1697 Rn. 5). b) Steht dem bei einem Unfall im Straßenverkehr verletzten Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung zu zahlende Ergebnisbeteiligung trotz seiner zeitweisen Arbeitsunfähigkeit ungekürzt zu, so steht dies der Annahme eines (normativen) Verdienstausfallschadens in Höhe des rechnerisch auf die Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Teils der Prämie nicht entgegen. Ob sich die Ergebnisbeteiligung arbeitsrechtlich als Entgelt im engeren Sinne, als Belohnung für die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue oder als Anreiz für künftige Betriebstreue darstellt oder diese Elemente miteinander verbindet, ist schadensrechtlich grundsätzlich ohne Bedeutung (Fortführung Senatsurt. v. 7.5.1996 - VI ZR 102/95, BGHZ 133, 1, 4 ff.). c) Zur Aktivlegitimation des Arbeitgebers hinsichtlich des zunächst dem Arbeitnehmer zustehenden Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfallschadens. d) Zur Berechnung des auf die Zeit der Arbeitsunfähigkeit entfallenden Teils der Prämie.
Sachverhalt
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer war durch einen Verkehrsunfall verletzt worden. Sein Arbeitgeber zahlte ihm trotz unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit ungekürzt eine Ergebnisbeteiligung und einen Sonderbonus, die auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung gewährt wurden. Der Arbeitnehmer klagte auf Schadensersatz. Das Berufungsgericht verneinte einen Schaden, da die Prämien ungekürzt gezahlt wurden. Die Klägerin, der Arbeitgeber, war aufgrund einer Abtretung durch den Arbeitnehmer aktivlegitimiert. Die Frage war, ob die ungekürzte Zahlung der Prämien die Annahme eines Verdienstausfallschadens ausschloss.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH entschied, dass dem Verletzten ein Schaden entstanden war. Dies folgte nicht unmittelbar aus der Differenzhypothese, wonach ein Schaden durch den Vergleich der Vermögenslage mit und ohne das schädigende Ereignis ermittelt wird. Im vorliegenden Fall war die Vermögenslage des Verletzten durch die ungekürzte Zahlung der Prämien nicht beeinträchtigt. Der BGH stellte jedoch fest, dass die Differenzrechnung normativ zu korrigieren ist, wenn sie die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht hinreichend erfasst. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Vermögenseinbuße durch Leistungen Dritter rechnerisch ausgeglichen wird, die den Schädiger nicht entlasten sollen.
Die ungekürzte Zahlung der Prämien durch den Arbeitgeber, die nicht als Entlastung des Schädigers anzusehen ist, rechtfertigte die Annahme eines normativen Schadens in Höhe des auf die Arbeitsunfähigkeit entfallenden Prämienanteils. Der BGH betonte, dass es unerheblich ist, ob die Prämien arbeitsrechtlich als Entgelt, Belohnung für Betriebstreue oder Anreiz für zukünftige Betriebstreue zu qualifizieren sind. Entscheidend war der Bezug zur Arbeitsleistung, der sich aus der Betriebsvereinbarung ergab. Die Klägerin war aufgrund der erfolgten Abtretung aktivlegitimiert. Die Kritik an der weiten Auslegung von § 6 Abs. 1 EFZG war für die Entscheidung unerheblich.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die ungekürzte Zahlung von Prämien durch den Arbeitgeber nicht automatisch einen Verdienstausfallschaden ausschließt. Es ist vielmehr eine normative Betrachtungsweise geboten, die auch dann einen Schaden annehmen kann, wenn die Differenzrechnung keinen unmittelbaren Schaden ergibt. Anwälte müssen daher sorgfältig prüfen, ob die Prämienzahlungen als Ersatz für entgangenen Arbeitslohn anzusehen sind und ob die Zahlung durch den Arbeitgeber den Schädiger entlasten soll. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der genauen Analyse von Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen. Zudem ist die Aktivlegitimation des Arbeitgebers im Falle einer Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Arbeitgeber zu beachten. Die Entscheidung stärkt die Position verletzter Arbeitnehmer bei der Geltendmachung von Verdienstausfallschäden.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 40/16 Normen: BGB §§ 249,823; StVG §§ 7,18; EFZG § 6 Fundstelle: juris

