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BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 – VI ZR 152/21
Keine Schadensminderungspflicht eines nicht mehr vermittlungsfähigen Geschädigten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 24. Januar 2023 (VI ZR 152/21) wichtige Grundsätze zur Schadensminderungspflicht im Erwerbsschadenrecht aufgestellt. Im Kern der Entscheidung steht die Frage, inwieweit ein Geschädigter, der aufgrund seines Gesundheitszustands nicht mehr vermittelbar ist, weiterhin Obliegenheiten zur Schadensminderung treffen. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Geschädigten und die Folgen bei deren Nichtbeachtung.
Leitsatz
Es obliegt dem Geschädigten, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten. Auch ist der Verletzte aus seiner Schadensminderungspflicht gegenüber dem Schädiger grundsätzlich gehalten, im Rahmen der Zumutbarkeit an Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen. Von einem Geschädigten, der vom Arbeitsamt aufgrund seines Gesundheitszustandes für nicht mehr vermittlungsfähig gehalten wird, kann grundsätzlich keine weitere Rehabilitationsmaßnahme erwartet werden. Macht der Sozialversicherungsträger aus übergegangenem Recht Ansprüche des Geschädigten geltend, trifft ihn eine entsprechende Darlegungslast, auch hinsichtlich der eigenen Bemühungen um die berufliche Rehabilitation seines Versicherten. Genügt der Anspruchsteller seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt nach allgemeinen Regeln die Behauptung des Gegners gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Steht damit ein Verstoß des Geschädigten gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht in Form unzureichender Erwerbsbemühungen fest, führt dies jedoch nicht dazu, dass der Anspruch des Geschädigten – und in der Folge der Erstattungsanspruch aus übergegangenem Recht – nicht bezifferbar ist. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Senats die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den – zunächst unter Beachtung der insoweit beim Anspruchsteller liegenden Darlegungs- und Beweislast festzustellenden – Verdienstausfallschaden anzurechnen. Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Sachverhalt
Der genaue Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, ist dem vorliegenden OCR-Text nicht vollständig zu entnehmen. Es wird lediglich erwähnt, dass die Klägerin aufgrund ihres Gesundheitszustands vom Arbeitsamt für nicht mehr vermittelbar gehalten wurde. Das Berufungsgericht hatte eine Kürzung der Erstattungsansprüche der Klägerin in Betracht gezogen, da diese unzureichende eigene Bemühungen zur Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit unternommen habe. Die Klägerin machte einen Verdienstausfall als Schaden geltend. Es ging um die Frage, ob und inwieweit die Klägerin ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen war, insbesondere im Hinblick auf die verbleibenden Möglichkeiten des Einsatzes ihrer Arbeitskraft.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellt zunächst klar, dass die Schadensminderungspflicht des Geschädigten eine Obliegenheit im eigenen Interesse darstellt, deren Verletzung einen Verstoß gegen Treu und Glauben bedeutet. Im Falle einer die Arbeitskraft beeinträchtigenden Gesundheitsverletzung hat der Verletzte seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten und gegebenenfalls an Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen. Der BGH betont, dass von einem Geschädigten, der vom Arbeitsamt für nicht mehr vermittelbar gehalten wird, grundsätzlich keine weiteren Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation erwartet werden können.
Weiterhin wird die sekundäre Darlegungslast des Geschädigten im Hinblick auf die verbleibenden Möglichkeiten des Einsatzes seiner Arbeitskraft präzisiert. Genügt der Geschädigte dieser Last nicht, gilt die Behauptung des Gegners als zugestanden. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Anspruch des Geschädigten unbezifferbar ist. Vielmehr sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Verdienstausfallschaden anzurechnen. Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Die Höhe der fiktiven Einkünfte ist vom Schädiger darzulegen, wobei sich die Anforderungen nach den Umständen des Einzelfalls richten.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die Anforderungen an die Schadensminderungspflicht eines Geschädigten, insbesondere bei fehlender Vermittelbarkeit, differenziert betrachtet werden müssen. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob dem Geschädigten zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung zugemutet werden können. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der sekundären Darlegungslast des Geschädigten und die Folgen bei deren Nichtbeachtung. Im Rahmen der Anspruchsbegründung ist die Darlegung der fiktiven Einkünfte des Geschädigten von entscheidender Bedeutung. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer detaillierten Auseinandersetzung mit den individuellen Umständen des Einzelfalls, um die Höhe des Erwerbsschadens sachgerecht zu ermitteln. Die Anrechnung fiktiver Einkünfte erfordert eine sorgfältige Berechnung unter Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände des Geschädigten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 – VI ZR 152/21

