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BGH, Urteil vom 18. Mai 2010 – VI ZR 142/09
Altersrente wegen Schwerbehinderung und Erwerbsschaden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 18. Mai 2010 (VI ZR 142/09) über die Anrechnung von Rentenleistungen auf einen Erwerbsschaden im Kontext eines Verkehrsunfalls zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob die von der Klägerin erbrachten Rentenleistungen und Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner auf den Erwerbsschaden des Geschädigten anzurechnen sind. Der BGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und bejahte die Anrechnung.
Leitsatz
Der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz von 2/3 des ihm entstandenen Erwerbsschadens aufgrund eines Verkehrsunfalls, der von den amerikanischen Streitkräften verursacht wurde, geht kraft Gesetzes auf den Sozialversicherungsträger über. Die Zahlung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen und die Abführung der hierauf entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner dienen dem Ausgleich des unfallbedingt entstandenen Erwerbsschadens, auch wenn der Geschädigte das 63. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Sachverhalt
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Geschädigte H. erlitt durch einen Verkehrsunfall, der von den amerikanischen Streitkräften verursacht wurde, einen Erwerbsschaden. Aufgrund dieses Unfalls stand ihm ein Anspruch auf Ersatz von 2/3 seines Erwerbsschadens zu. Die Klägerin, ein Sozialversicherungsträger, erbrachte Rentenleistungen an H. und führte Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner ab. Die Klägerin verlangte von der Beklagten, die für den Unfall haftbar war, Ersatz dieser Leistungen. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Die Beklagte verfolgte mit der Revision ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsurteil hielt den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hatte mit Recht angenommen, dass die Klägerin von der Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Versicherten H. Ersatz der an diesen erbrachten Rentenleistungen und der für ihn an die Krankenversicherung der Rentner abgeführten Beiträge für die Zeit vom 1.9.2006 bis 31.8.2008 im geltend gemachten Umfang verlangen kann. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen war der nicht näher erörterte Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass dem Geschädigten H. aufgrund des von den amerikanischen Streitkräften verursachten Verkehrsunfalls vom 13.10.1975 ein Anspruch auf Ersatz von 2/3 des ihm entstandenen Erwerbsschadens erwachsen ist.
Der Anspruch ergibt sich aus Art. 8 Abs. 5 Nato-Truppenstatut (NTS) i.V.m. §§ 839, 842 BGB, Art. 34 GG, §§ 7, 11 StVG a.F. Er richtet sich gegen die USA, ist aber gemäß Art. 6 Abs. 1, 12 Abs. 2 des Gesetzes zum Nato-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18.8.1961 gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen. Zu dem vom Schädiger zu ersetzenden Erwerbsschaden gehört nicht nur der unfallbedingt entgangene Verdienst, sondern auch der infolge der unfallbedingten Aufgabe der Erwerbstätigkeit eingetretene Verlust des Schutzes der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Höhe des dem Kläger im maßgeblichen Zeitraum entstandenen Erwerbsschadens stand zwischen den Parteien außer Streit.
Das Berufungsgericht hatte auch mit Recht angenommen, dass der Anspruch des H. auf Ersatz von 2/3 des ihm entstandenen Erwerbsschadens kraft Gesetzes auf die Klägerin übergegangen war. Der Senat hat im Urteil vom 11.3.1986 (VI ZR 64/85) entschieden, dass das gemäß § 1248 Abs. 1 RVO anerkannten Schwerbehinderten nach Vollendung des 60. Lebensjahrs zu zahlende Altersruhegeld dem Ausgleich unfallbedingter Erwerbseinbußen dient. Für die schwerbehinderten Menschen gemäß § 37 SGB VI in der Fassung vom 19.2.2002 zu zahlende Altersrente kann jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte die Regelaltersgrenze (§ 35 SGB VI in der Fassung vom 19.2.2002) erreicht hat, nichts anderes gelten.
Die Revision übersieht, dass bei der Prüfung der sachlichen Kongruenz auf die tatsächlich gegebene und nicht auf eine nur hypothetisch bestehende Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers abzustellen ist. Eine bloß hypothetisch bestehende Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers, die nicht kongruent mit der Ersatzpflicht des Schädigers wäre, lässt die Kongruenz einer tatsächlich erbrachten Leistung mit dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten nicht entfallen. Im Streitfall hatte der Geschädigte H. auch nach Vollendung seines 63.
Lebensjahres tatsächlich die an die unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit anknüpfende und deshalb mit der Ersatzpflicht des Schädigers sachlich kongruente Altersrente für schwerbehinderte Menschen und keine vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte bezogen.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, auch wenn sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen wird, dem Ausgleich unfallbedingter Erwerbseinbußen dient und somit auf den Erwerbsschaden angerechnet werden kann. Dies ist insbesondere relevant bei der Berechnung des Erwerbsschadens und der Abgrenzung zu anderen Rentenleistungen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die tatsächlichen Leistungen des Sozialversicherungsträgers und deren Zweckbestimmung genau zu prüfen. Anwälte müssen daher bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Rentenleistungen sorgfältig differenzieren und die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, um eine korrekte Schadensberechnung sicherzustellen. Zudem zeigt das Urteil, dass eine hypothetische Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers für die Anrechnung irrelevant ist.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 18. Mai 2010 – VI ZR 142/09

