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BGH, Beschluss vom 6. März 2012 – VI ZR 167/11

Zwischen-Feststellungsklage bei noch nicht bezifferbarem Schaden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 6. März 2012 (VI ZR 167/11) die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage bei noch nicht bezifferbarem Schaden bekräftigt. Die Entscheidung verdeutlicht die Anforderungen an das rechtliche Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht des Schädigers, insbesondere in Fällen, in denen sich der anspruchsbegründende Sachverhalt noch in der Entwicklung befindet. Die Entscheidung ist von Bedeutung für die prozessuale Gestaltung von Schadensersatzansprüchen im Verkehrsrecht.

Leitsatz

Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu 1/4 dem Kläger und zu 3/4 der Beklagten aufzuerlegen. Dies entsprach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Ohne die Erledigungserklärung wäre das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen gewesen. Denn die Zwischenfeststellungsklage war zulässig. Ihre Erhebung war insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts diente die Erhebung der Zwischenfeststellungsklage nicht dem Zweck, die besonderen Prozessvoraussetzungen einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zu umgehen. Die Klage war nämlich bereits als allgemeine Feststellungsklage zulässig. Das rechtliche Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO ergab sich daraus, dass sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Entwicklung befand. Bei Klageerhebung war erst ein Teil des Schadens entstanden. Die Entstehung weiteren Schadens - nämlich des Nutzungsausfallschadens bei Reparatur des Fahrzeuges - war nach dem Vorbringen des Klägers noch zu erwarten. In einer derartigen Fallgestaltung ist die Feststellungsklage nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insgesamt zulässig. Der Kläger ist nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten. Es ließ sich nicht absehen, ob die zulässige Klage auch in vollem Umfang begründet gewesen wäre. Aufgrund der Feststellungen des AG wäre zwar jedenfalls von einer hälftigen Haftung der Beklagten auszugehen gewesen, weil der Unfallhergang aus der Sicht des Sachverständigen unaufklärbar war. Ob der Klägerin trotzdem der Nachweis gelungen wäre, dass die Beklagte den Unfall verursacht hat, lässt sich nicht abschließend beurteilen, weil das AG diese Frage offen gelassen hatte. Ihre Beurteilung hing von einer tatrichterlichen Würdigung des Inbegriffs der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Aussage einer Zeugin ab, von deren Vernehmung das AG abgesehen hatte und die das Revisionsgericht nicht nachholen konnte.

Sachverhalt

Der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde lag, ist dem vorliegenden Text nicht explizit zu entnehmen. Es wird lediglich darauf Bezug genommen, dass bei Klageerhebung erst ein Teil des Schadens entstanden war und die Entstehung weiteren Schadens, insbesondere Nutzungsausfallschaden, zu erwarten war. Weiterhin wird erwähnt, dass der Unfallhergang aus Sicht des Sachverständigen unaufklärbar war und die Frage der Kausalität zwischen Unfall und Schaden durch das Amtsgericht offen gelassen wurde. Die Beurteilung der Frage hing von der Würdigung der Aussage einer Zeugin ab, deren Vernehmung das Amtsgericht unterließ.

Die Entscheidung des BGH

Das Gericht stellte fest, dass die Zwischenfeststellungsklage zulässig war und ihre Erhebung nicht rechtsmissbräuchlich erfolgte. Es widersprach der Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klage dazu diente, die besonderen Prozessvoraussetzungen einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zu umgehen. Das Gericht argumentierte, dass die Klage bereits als allgemeine Feststellungsklage zulässig war. Das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung der Ersatzpflicht ergab sich daraus, dass sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Entwicklung befand. Das Gericht betonte, dass der Kläger nicht gehalten war, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten.

Es konnte nicht abschließend beurteilt werden, ob die Klage in vollem Umfang begründet gewesen wäre. Das Gericht verwies auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach in Fällen, in denen sich der Schaden noch entwickelt, eine Feststellungsklage zulässig ist. Die Entscheidung des Gerichts basierte auf der Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für die anwaltliche Tätigkeit im Personenschadenrecht. Sie bestätigt die Zulässigkeit von Zwischenfeststellungsklagen, selbst wenn der Schaden noch nicht vollständig bezifferbar ist. Anwälte können sich auf diese Entscheidung berufen, um das rechtliche Interesse ihrer Mandanten an einer frühzeitigen Feststellung der Haftung des Schädigers zu begründen. Dies ermöglicht eine frühzeitige Klärung der Haftungsfrage und kann die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erleichtern. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Entwicklung des Schadens im Blick zu behalten und gegebenenfalls eine Feststellungsklage zu erheben, um Ansprüche zu sichern. Zudem verdeutlicht sie, dass eine Aufspaltung der Klage in Leistungs- und Feststellungsklage nicht zwingend erforderlich ist, wenn sich der Schaden noch in der Entwicklung befindet. Die Entscheidung stärkt die Position der Geschädigten und ihrer Anwälte in der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 6. März 2012 – VI ZR 167/11