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BGH, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16
Wirtschaftliche Verhältnisse der Parteien beim Schmerzensgeld
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 16. September 2016 (Az. VGS 1/16) die Frage der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien bei der Bemessung des Schmerzensgeldes erneut beleuchtet. Im Kern geht es um die Frage, ob die Vermögenslage des Schädigers und/oder des Geschädigten bei der Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes eine Rolle spielen darf. Der BGH bekräftigt seine bisherige Rechtsprechung und betont die Notwendigkeit einer umfassenden Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände im Einzelfall.
Leitsatz
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls geboten. Es ist nicht zulässig, generell abstrakt die Vermögenslage des Schädigers oder des Geschädigten isoliert zu betrachten. Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien kann im Rahmen der Gesamtbetrachtung einen zu berücksichtigenden Umstand darstellen, insbesondere bei einem erheblichen wirtschaftlichen Gefälle zwischen den Parteien. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 253 Abs. 2 BGB gebietet es nicht, bestimmte Umstände des Einzelfalls wie die Vermögensverhältnisse der Parteien von vornherein nicht zu berücksichtigen.
Sachverhalt
Der Kläger nahm den Beklagten auf Schmerzensgeld aus §§ 829, 253 Abs. 2 BGB in Anspruch. Der Kläger war seit 1990 Lokführer im Fernverkehr der Deutschen Bahn AG. Er war bereits mehrfach – das vorletzte Mal im August 2010 – in Unfälle verwickelt, bei denen Personen sich das Leben nahmen. Am 24.12.2011 wollte der Kläger als Lokführer eines IC am Hauptbahnhof Hannover aus Gleis 11 abfahren. Der Beklagte saß auf einer Bank an diesem Gleis. Als der Zug anfuhr, sprang er plötzlich unmittelbar vor dem IC auf das Gleisbett. Der Kläger konnte den Zug mit einer Schnellbremsung stoppen, so dass der Beklagte nicht verletzt wurde. Der Beklagte war seit längerem ernsthaft psychiatrisch erkrankt und drogenabhängig.
Im Zeitpunkt des Vorfalls stand er unter Betreuung und befand sich wegen einer akuten Psychose in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit. Damals absolvierte er eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann. Über eigenes Vermögen verfügte er nicht. Er war über seine Mutter haftpflichtversichert. Der Kläger war nach dem Vorfall bis Ende Juli 2012 krankgeschrieben. Er behauptete, aufgrund des Vorfalls eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten zu haben.
Nachdem in einem Vorprozess seine Klage gegen die Mutter und damalige Betreuerin des Beklagten mangels Verletzung einer Aufsichtspflicht abgewiesen worden war, verlangte er nunmehr von dem Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000 EUR aus Billigkeitsgründen nach §§ 829, 253 Abs. 2 BGB.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellt klar, dass bei der Bemessung des Schmerzensgeldes eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls maßgeblich ist. Er verweist auf seine frühere Rechtsprechung (Beschl. v. 6.7.1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157 ff.) und betont, dass sich ein allgemeingültiges Rangverhältnis der zu berücksichtigenden Umstände nicht aufstellen lässt. Die isolierte Betrachtung der Vermögenslage des Geschädigten oder Schädigers, wie vom 2. Strafsenat angedeutet, sei nicht zulässig. Vielmehr sei es Aufgabe des Tatrichters, im ersten Schritt alle Umstände des Falles in den Blick zu nehmen, die prägenden Umstände auszuwählen und zu gewichten und dabei gegebenenfalls auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zueinander in Beziehung zu setzen.
Dies diene der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes. Die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Parteien, insbesondere bei einem erheblichen wirtschaftlichen Gefälle, könne einen relevanten Umstand darstellen. Eine gegenteilige Auffassung würde die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes negieren. Auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 253 Abs. 2 BGB gebiete es nicht, bestimmte Umstände des Einzelfalls wie die Vermögensverhältnisse der Parteien von vornherein nicht zu berücksichtigen. Die herkömmliche Auslegung des Rechtsbegriffs der billigen Entschädigung, wonach der Tatrichter alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen darf, stelle auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) dar.
Abweichende Auslegungen derselben Norm durch verschiedene Gerichte verletzten das Gleichbehandlungsgebot nicht. Die Befürchtung einer „Taxierung des Schmerzensgeldes nach sozialen Klassen“ sei unbegründet, da die herkömmliche Auslegung für alle Normadressaten gleichermaßen gelte.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung ist für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht von großer Bedeutung, da sie die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien bei der Schmerzensgeldbemessung bestätigt. Anwälte sollten bei der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen stets eine umfassende Darstellung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, einschließlich der wirtschaftlichen Verhältnisse, vornehmen. Insbesondere bei einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen Geschädigtem und Schädiger ist die Berücksichtigung dieser Umstände im Rahmen der Gesamtbetrachtung von Bedeutung. Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine isolierte Betrachtung der Vermögensverhältnisse unzulässig ist, aber diese im Rahmen der Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden können. Dies ermöglicht eine differenzierte und gerechte Schmerzensgeldbemessung.
Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16

