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BGH, Urteil vom 29. November 2016 – VI ZR 606/15
Kein Schmerzensgeld aus Billigkeitsgründen trotz freiwilliger Haftpflichtversicherung
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2016 (VI ZR 606/15) befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Schmerzensgeldanspruch aus Billigkeitsgründen gemäß § 829 BGB in Betracht kommt, insbesondere im Kontext einer freiwilligen Haftpflichtversicherung. Der BGH stellt klar, dass die bloße Existenz einer solchen Versicherung keine Haftung des Schädigers begründet. Entscheidend ist vielmehr, ob die gesamten Umstände des Einzelfalls eine Haftung aus Billigkeitsgründen geradezu erfordern.
Leitsatz
1. Ein Schadensersatzanspruch aus § 829 BGB ist nicht schon dann zu gewähren, wenn die Billigkeit es erlaubt, sondern nur dann, wenn die gesamten Umstände des Falles eine Haftung des schuldlosen Schädigers aus Billigkeitsgründen geradezu erfordern.
2. Gemäß § 829 BGB sind insbesondere die Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen. Dazu bedarf es stets eines Vergleichs der Vermögenslagen der Beteiligten, wobei für einen Anspruch aus § 829 BGB ein "wirtschaftliches Gefälle" zugunsten des Schädigers vorliegen muss. Die Billigkeit erfordert es nicht, dem Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung ungeachtet des Trennungsprinzips eine anspruchsbegründende Bedeutung zukommen zu lassen.
Sachverhalt
Der Kläger, ein Lokführer, nahm den Beklagten auf Schmerzensgeld aus §§ 829, 253 Abs. 2 BGB in Anspruch. Der Kläger war seit 1990 Lokführer im Fernverkehr der Deutschen Bahn AG und bereits mehrfach in Unfälle verwickelt, bei denen Personen sich das Leben nahmen. Am 24.12.2011 wollte der Kläger als Lokführer eines IC am Hauptbahnhof Hannover aus Gleis 11 abfahren. Der Beklagte saß auf einer Bank an diesem Gleis. Als der Zug anfuhr, sprang er plötzlich unmittelbar vor dem IC auf das Gleisbett. Der Kläger konnte den Zug mit einer Schnellbremsung stoppen, so dass der Beklagte nicht verletzt wurde. Der Beklagte war seit längerem ernsthaft psychiatrisch erkrankt und drogenabhängig.
Im Zeitpunkt des Vorfalls stand er unter Betreuung und befand sich wegen einer akuten Psychose in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit. Damals absolvierte er eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann. Über eigenes Vermögen verfügte er nicht. Er war über seine Mutter haftpflichtversichert. Der Kläger war nach dem Vorfall bis Ende Juli 2012 krankgeschrieben. Er behauptete, aufgrund des Vorfalls eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten zu haben.
Nachdem in einem Vorprozess seine Klage gegen die Mutter und damalige Betreuerin des Beklagten mangels Verletzung einer Aufsichtspflicht abgewiesen worden war, verlangte er nunmehr von dem Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000 EUR aus Billigkeitsgründen nach §§ 829, 253 Abs. 2 BGB.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellte zunächst fest, dass die Billigkeitshaftung nach § 829 BGB nicht bereits dann greift, wenn die Billigkeit es erlaubt, sondern nur, wenn die gesamten Umstände des Falles eine Haftung des schuldlosen Schädigers aus Billigkeitsgründen geradezu erfordern. Insbesondere seien die Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen, was stets einen Vergleich der Vermögenslagen erfordere. Ein "wirtschaftliches Gefälle" zugunsten des Schädigers müsse vorliegen. Das Gericht betonte, dass die Billigkeit es nicht erfordere, dem Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung ungeachtet des Trennungsprinzips eine anspruchsbegründende Bedeutung beizumessen. Das Trennungsprinzip besagt, dass die Eintrittspflicht des Versicherers der Haftung folgt und nicht umgekehrt.
Das Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung rechtfertige die Durchbrechung des Trennungsprinzips grundsätzlich nicht und könne daher – auch im Rahmen des § 829 BGB – jedenfalls nicht anspruchsbegründend wirken. Der BGH lehnte eine Funktionswandel der freiwilligen Haftpflichtversicherung ab, wonach diese nicht mehr in erster Linie dem Schutz des Versicherten, sondern dem des Geschädigten dienen würde. Ein gesetzlicher Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer, wie er bei der Pflichtversicherung besteht, existiert nicht.
Die Pflicht des Versicherers, den Versicherungsnehmer von begründeten Haftpflichtansprüchen freizustellen und unbegründete Ansprüche abzuwehren, folgt dem Grundsatz, dass der Freistellungsanspruch eine Haftung des Schädigers voraussetzt und die Haftpflichtversicherung nicht dazu bestimmt ist, eine Haftung des Schädigers gegen den Geschädigten erst zu begründen. Das Risiko, dass der Versicherungsnehmer oder Versicherte einen Schaden herbeiführt, für den er nicht verantwortlich ist, ist grundsätzlich nicht versichert. Besteht aber kein Versicherungsschutz, kann dieser auch keinen in den Vergleich der Vermögenslagen einzubeziehenden Vermögenswert des Schädigers darstellen.
Die Billigkeit erfordert es nicht, dem Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung für die Frage des "Ob" der Haftung ungeachtet des Trennungsprinzips eine maßgebliche Bedeutung zukommen zu lassen. Dies gelte erst recht, wenn die anderweitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten eine Haftung nach § 829 BGB nicht rechtfertigen oder ihr sogar entgegenstehen würden. Allein das Bestehen eines Versicherungsschutzes, auch soweit er bei dem Vergleich der Vermögenslagen zu berücksichtigen wäre, löse die Billigkeitshaftung nicht aus. Vielmehr seien darüber hinaus die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sah der BGH keine Selbstaufopferung des Klägers, die einen Schmerzensgeldanspruch begründen könnte.
Die Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des Klägers sei durch das Verhalten des Beklagten verursacht worden, nicht durch die Rettungshandlung des Klägers. Das Gericht sah es nicht als erforderlich an, dem Umstand, dass der Kläger den Beklagten durch seine Reaktion vor Verletzungen oder dem Tod bewahrt hatte, eine Haftung auslösende Bedeutung beizumessen. Es fehlte zudem an dem gemäß § 829 BGB erforderlichen wirtschaftlichen Gefälle zugunsten des Beklagten.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die bloße Existenz einer freiwilligen Haftpflichtversicherung des Schädigers keinen Schmerzensgeldanspruch aus Billigkeitsgründen begründet. Es ist stets eine umfassende Prüfung der Vermögensverhältnisse beider Parteien erforderlich, um ein etwaiges wirtschaftliches Ungleichgewicht festzustellen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Trennungsprinzips und die Grenzen der Haftung nach § 829 BGB. Anwälte müssen daher in ihren Mandaten sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Billigkeitshaftung tatsächlich vorliegen, insbesondere ob ein wirtschaftliches Gefälle zugunsten des Schädigers besteht und ob weitere Umstände des Einzelfalls eine Haftung rechtfertigen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die bloße Tatsache, dass der Geschädigte eine Rettungshandlung vornahm, nicht automatisch einen Anspruch begründet, wenn die eigentliche Schädigung durch das Verhalten des Schädigers verursacht wurde.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 29. November 2016 – VI ZR 606/15 Normen: BGB §829 Fundstelle: juris

