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BGH, Urteil vom 18. November 2008 – VI ZB 22/08
Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs und 6-Monats-Frist bei der 130 %-Abrechnung
Der BGH hat klargestellt, dass der Schadensersatzanspruch des Geschädigten bei einem Verkehrsunfall grundsätzlich sofort mit dem Schadensereignis fällig wird. Bei der 130 %-Abrechnung muss die sechsmonatige Weiternutzung nicht vor Klageerhebung abgelaufen sein.
Leitsatz
Der Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall wird grundsätzlich mit dem Schadensereignis fällig. Im Rahmen der 130 %-Abrechnung ist die sechsmonatige Weiternutzungsfrist keine Fälligkeitsvoraussetzung, sondern eine materielle Anspruchsvoraussetzung, die auch noch im Laufe des Rechtsstreits erfüllt werden kann.
Sachverhalt
Der Geschädigte ließ sein Fahrzeug nach einem Totalschaden im 130 %-Bereich fachgerecht reparieren und erhob Klage auf Erstattung der Reparaturkosten. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war die sechsmonatige Weiternutzungsfrist noch nicht abgelaufen. Die Versicherung rügte die fehlende Fälligkeit des Anspruchs und hielt die Klage für verfrüht. Im Laufe des Rechtsstreits verstrich die Sechsmonatsfrist, während der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzte.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellte klar, dass der Schadensersatzanspruch nicht erst nach Ablauf der sechs Monate fällig wird. Der Anspruch entsteht und wird fällig mit dem Schadensereignis. Die sechsmonatige Weiternutzung ist keine Fälligkeitsvoraussetzung, sondern eine materielle Voraussetzung für den Nachweis des Integritätsinteresses. Diese kann auch noch während des laufenden Rechtsstreits erfüllt werden. Für die Begründetheit der Klage kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an – ist die Weiternutzungsfrist bis dahin abgelaufen, ist der Anspruch begründet. Eine Klage vor Ablauf der sechs Monate ist daher nicht verfrüht, sondern wird gegebenenfalls erst im Laufe des Verfahrens begründet.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung ist prozessual bedeutsam: Geschädigte können im 130 %-Fall sofort klagen, ohne die Sechsmonatsfrist abwarten zu müssen. Dies beschleunigt die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erheblich. Versicherer können die fehlende Fristwahrung nicht als Fälligkeitseinrede nutzen, sondern müssen den Ablauf der Frist abwarten und dann gegebenenfalls anerkennen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08
Normen: § 249 Abs. 2 BGB
Fundstelle: VersR 2009, 128

