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BGH, Urteil vom 29. September 2020 – VI ZR 271/19
Restwert und Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensabrechnung
Der BGH hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass bei der fiktiven Abrechnung eines Totalschadens der Wiederbeschaffungsaufwand durch Gegenüberstellung von Brutto-Wiederbeschaffungswert und Brutto-Restwert zu ermitteln ist. Die Umsatzsteuer ist nur erstattungsfähig, soweit sie tatsächlich anfällt.
Leitsatz
Bei der fiktiven Abrechnung eines Kfz-Totalschadens ist der Wiederbeschaffungsaufwand durch Gegenüberstellung des Brutto-Wiederbeschaffungswerts und des Brutto-Restwerts zu ermitteln. Der Geschädigte kann die in dem Wiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur verlangen, soweit sie bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich anfällt.
Sachverhalt
Der Geschädigte rechnete einen Totalschaden fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Er verlangte den Wiederbeschaffungsaufwand, berechnet als Differenz zwischen Brutto-Wiederbeschaffungswert und Brutto-Restwert. Die beklagte Versicherung kürzte den Anspruch und argumentierte, bei der fiktiven Abrechnung sei die Umsatzsteuer nicht erstattungsfähig, sodass der Netto-Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen sei. Streitig war insbesondere, ob der Restwert als Brutto- oder Nettowert abzuziehen ist.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellte klar, dass bei der Totalschadensabrechnung Bruttowerte gegenüberzustellen sind: Vom Brutto-Wiederbeschaffungswert ist der Brutto-Restwert abzuziehen. Die in dem Wiederbeschaffungsaufwand rechnerisch enthaltene Umsatzsteuer ist nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB allerdings nur erstattungsfähig, soweit sie bei einer tatsächlichen Ersatzbeschaffung auch anfällt. Rechnet der Geschädigte fiktiv ab, ohne eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen, kann er die Umsatzsteuer nicht verlangen. Diese systematische Betrachtung verhindert, dass durch die Wahl unterschiedlicher Bezugsgrößen (brutto/netto) ein verzerrtes Ergebnis entsteht.
Praxisbedeutung
Das Urteil schafft Klarheit über die steuerlichen Aspekte der fiktiven Totalschadensabrechnung. Die Gegenüberstellung erfolgt stets „brutto gegen brutto". Für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte, die tatsächlich ein Ersatzfahrzeug erwerben, kann die Umsatzsteuer auf den Wiederbeschaffungsaufwand erstattungsfähig sein. Wer hingegen fiktiv abrechnet, erhält nur den Nettobetrag.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 29.09.2020 – VI ZR 271/19
Normen: § 249 Abs. 2 BGB
Fundstelle: juris

