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BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 – VI ZR 119/09

Reparaturkostenabrechnung im 130 %-Bereich – Restwertermittlung durch den Sachverständigen

In diesem Urteil befasste sich der BGH mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Geschädigte im sogenannten 130 %-Bereich Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert verlangen kann. Die Entscheidung enthält zudem wichtige Aussagen zur Restwertermittlung durch den Sachverständigen und zur Frage, ob der Geschädigte sich auf höhere Restwertangebote aus dem Internet verweisen lassen muss.

Sachverhalt

Der Kläger begehrte restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 9. November 2007, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer dem Grunde nach voll einstandspflichtig war. Das Fahrzeug des Klägers war erheblich beschädigt worden. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten überstiegen die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, lagen aber noch innerhalb der 130 %-Grenze. Der Kläger ließ das Fahrzeug vollständig und fachgerecht reparieren und nutzte es anschließend weiter.

Die beklagte Versicherung regulierte den Schaden jedoch nur auf Totalschadenbasis und verwies auf ein höheres Restwertangebot, das sie über eine Internet-Restwertbörse eingeholt hatte. Streitig war, ob der vom Sachverständigen auf dem regionalen Markt ermittelte oder der höhere Internet-Restwert maßgeblich ist und ob die Reparaturkosten erstattungsfähig waren.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH entschied zugunsten des Klägers und bestätigte seine ständige Rechtsprechung zur Abrechnung im 130 %-Bereich. Liegen die Reparaturkosten innerhalb der 130 %-Grenze, hat der Geschädigte die Reparatur vollständig und fachgerecht durchgeführt und nutzt er das Fahrzeug weiter, so kann er Erstattung der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten verlangen – auch wenn diese über dem Wiederbeschaffungswert liegen.

Zur Restwertermittlung bekräftigte der BGH, dass der Geschädigte grundsätzlich den vom Sachverständigen auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert seiner Schadensabrechnung zugrunde legen darf. Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, eine Restwertermittlung über Internet-Restwertbörsen durchzuführen. Der Geschädigte muss sich auch nicht nachträglich auf ein höheres Restwertangebot verweisen lassen, das der Versicherer über das Internet eingeholt hat – es sei denn, der Geschädigte hat noch keine wirtschaftlichen Dispositionen im Vertrauen auf den im Gutachten genannten Restwert getroffen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung stärkt die Position des Geschädigten bei der Schadensabrechnung im 130 %-Bereich erheblich. Sie bestätigt, dass für die maßgebliche Vergleichsbetrachtung zwischen Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert der auf dem regionalen Markt ermittelte Restwert heranzuziehen ist. Versicherungen können den Geschädigten nicht durch nachträgliche Internet-Restwertangebote zu einer ungünstigeren Abrechnung zwingen. Geschädigte sollten allerdings beachten, dass eine vollständige und fachgerechte Reparatur sowie die sechsmonatige Weiternutzung nach wie vor Voraussetzung für die Abrechnung im 130 %-Bereich sind.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 08.12.2009 – VI ZR 119/09
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: zfs 2010, 202 = VersR 2010, 363