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BGH, Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 17/11
Mietwagenkosten: Normaltarif und Unfallersatztarif – Schätzung im Rahmen des § 287 ZPO
Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen bestätigt und die Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif zusammengefasst.
Leitsätze
1. Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf.
2. Der Geschädigte verstößt nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der teurer ist als der Normaltarif, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs einen höheren Preis rechtfertigen.
Sachverhalt
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mietete der Geschädigte für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug an. Der Mietwagenunternehmer stellte einen „Unfallersatztarif" in Rechnung, der über dem gewöhnlichen Normaltarif lag. Die Versicherung erstattete nur den Normaltarif und bestritt die Erforderlichkeit des höheren Unfallersatztarifs. Der Geschädigte klagte den Differenzbetrag ein. Die Vorinstanzen schätzten die erforderlichen Kosten unterschiedlich.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH fasste seine gefestigte Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten zusammen. Ausgangspunkt der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist der Normaltarif als Maßstab für die erforderlichen Mietwagenkosten. Ein Aufschlag auf den Normaltarif ist gerechtfertigt, wenn unfallbedingte Besonderheiten einen höheren Preis erfordern – etwa die Vorfinanzierung des Mietpreises, die fehlende Kreditkartensicherheit, die ungewisse Mietdauer oder die Eilbedürftigkeit der Anmietung. Der Tatrichter muss diese unfallspezifischen Kostenfaktoren im Einzelfall prüfen und darf den Aufschlag schätzen. Ein pauschaler Aufschlag von 15–20 % wurde in der Rechtsprechung als vertretbar angesehen. Zugleich obliegt es dem Schädiger darzulegen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif „ohne Weiteres" zugänglich war.
Praxisbedeutung
Das Urteil bestätigt das zweistufige Prüfungsschema bei Mietwagenkosten: Zunächst ist der Normaltarif als Ausgangspunkt festzustellen, sodann ist zu prüfen, ob ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt ist. Die Entscheidung gibt Tatrichtern einen klaren Rahmen für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO und bestätigt die Zulässigkeit pauschaler Aufschläge bei nachgewiesenen unfallspezifischen Mehrkosten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 17/11
Normen: § 249 BGB; § 287 ZPO
Fundstelle: VersR 2011, 1143

