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BGH, Urteil vom 26. April 2022 – VI ZR 481/17
Werkstattrisiko: Geschädigter haftet nicht für überhöhte Reparaturkosten der Werkstatt
Der BGH hat seine Rechtsprechung zum sogenannten Werkstattrisiko bestätigt und präzisiert: Der Geschädigte, der sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren lässt, muss sich überhöhte oder nicht erforderliche Reparaturkosten grundsätzlich nicht zurechnen lassen, soweit er sie nicht erkennen konnte.
Leitsatz
Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren und stellt sich heraus, dass die Werkstatt unnötige oder überteuerte Arbeiten in Rechnung gestellt hat, trägt der Schädiger das sogenannte Werkstattrisiko, sofern den Geschädigten kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft. Dies gilt auch dann, wenn die Werkstattrechnung den Gutachtenbetrag übersteigt.
Sachverhalt
Nach einem Verkehrsunfall ließ der Geschädigte sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren. Die Werkstattrechnung fiel höher aus als die im Sachverständigengutachten kalkulierten Kosten, da die Werkstatt zusätzliche Arbeiten durchgeführt und höhere Materialkosten angesetzt hatte. Die Versicherung erstattete nur die Gutachterkosten und verweigerte die Zahlung des Differenzbetrags. Der Geschädigte klagte den Rest ein.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH gab dem Geschädigten Recht. Er bekräftigte, dass das sogenannte Werkstattrisiko grundsätzlich vom Schädiger getragen wird. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, die Werkstatt zu überwachen oder die fachliche Notwendigkeit einzelner Reparaturschritte zu überprüfen. Stellt die Werkstatt überhöhte Beträge in Rechnung oder führt sie nicht erforderliche Arbeiten durch, geht dies zulasten des Schädigers – vorausgesetzt, der Geschädigte hat die Werkstatt sorgfältig ausgewählt und die Überhöhung war für ihn als Laien nicht erkennbar. Die Risikozuweisung beruht darauf, dass der Schädiger den Geschädigten durch die Beschädigung des Fahrzeugs in die Lage versetzt hat, eine Werkstatt beauftragen zu müssen. Dieses vom Schädiger geschaffene Risiko kann er nicht auf den Geschädigten abwälzen. Dem Schädiger bleibt es unbenommen, etwaige Rückforderungsansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt im Wege der Abtretung zu verlangen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung stärkt die Position des Geschädigten bei der konkreten Schadensabrechnung erheblich. Versicherer können nicht pauschal die Erstattung verweigern, wenn die Werkstattrechnung über dem Gutachtenbetrag liegt. Das Werkstattrisiko liegt beim Schädiger. Der Geschädigte muss allerdings nachweisen, dass er die Rechnung bezahlt hat oder zur Zahlung verpflichtet ist, und darf die Überhöhung nicht erkannt haben.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 26.04.2022 – VI ZR 481/17
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: juris

