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BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 10/13

Sachverständigenkosten: Indizwirkung der bezahlten Rechnung und Schätzungsgrundlagen

Der BGH hat entschieden, dass die vom Geschädigten bezahlte Sachverständigenrechnung ein wesentliches Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten darstellt. Ein einfaches Bestreiten der Angemessenheit durch den Versicherer genügt dann nicht.

Leitsatz

Hat der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen bezahlt, bildet der tatsächlich aufgewendete Betrag bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrags genügt dann nicht.

Sachverhalt

Der Geschädigte ließ nach einem Verkehrsunfall ein Schadensgutachten erstellen und bezahlte die Rechnung des Sachverständigen in voller Höhe. Die beklagte Versicherung erstattete nur einen Teil der Kosten und bestritt pauschal die Angemessenheit des Honorars. Der Geschädigte klagte den Restbetrag ein.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH differenzierte zwischen bezahlter und unbezahlter Rechnung. Bei bezahlter Rechnung entfaltet der tatsächlich aufgewendete Betrag eine erhebliche Indizwirkung für die Erforderlichkeit. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast durch Vorlage der bezahlten Rechnung. Der Versicherer muss dann substanziiert vortragen, weshalb die Kosten nicht erforderlich gewesen sein sollen – ein einfaches Bestreiten genügt nicht. Die Indizwirkung beruht darauf, dass der Geschädigte mit der Zahlung zu erkennen gibt, die Kosten für angemessen zu halten und tatsächlich aufzuwenden.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung hat die Durchsetzung von Sachverständigenkosten für Geschädigte, die ihre Rechnung bezahlt haben, erheblich erleichtert. Die Indizwirkung der Zahlung verschiebt die Darlegungslast auf den Versicherer. Dies unterscheidet sich von der Konstellation einer unbezahlten Rechnung (vgl. VI ZR 185/16), bei der die Indizwirkung entfällt.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 10/13
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; § 287 ZPO
Fundstelle: juris