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BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 40/18
Fiktive Abrechnung: Verbringungskosten und UPE-Aufschläge
Der BGH hat die Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen bei fiktiver Abrechnung eines Kfz-Schadens auf Gutachtenbasis präzisiert.
Leitsatz
Der Geschädigte kann bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis auch Verbringungskosten (Transport des Fahrzeugs zu einer Lackiererei) und UPE-Aufschläge (Aufschläge auf die unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller für Ersatzteile) als erforderliche Herstellungskosten verlangen, wenn sie in der Region am Sitz des Geschädigten bei Reparatur in einer Markenwerkstatt üblicherweise anfallen.
Sachverhalt
Nach einem Verkehrsunfall rechnete der Geschädigte fiktiv auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens ab. Das Gutachten enthielt neben den eigentlichen Reparaturkosten auch Verbringungskosten zur Lackiererei und UPE-Aufschläge. Die Versicherung verweigerte die Erstattung dieser Positionen mit der Begründung, bei fiktiver Abrechnung fielen diese Kosten nicht tatsächlich an, sodass sie nicht zu erstatten seien.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellte klar, dass auch bei fiktiver Abrechnung der volle Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstattungsfähig ist. Dies umfasst sämtliche Kosten, die bei einer fachgerechten Reparatur in einer Markenwerkstatt in der Region des Geschädigten üblicherweise anfallen. Soweit Verbringungskosten und UPE-Aufschläge regional üblich sind und im Gutachten sachgerecht ausgewiesen werden, gehören sie zum erforderlichen Herstellungsaufwand. Dass bei fiktiver Abrechnung die Reparatur tatsächlich nicht durchgeführt wird, ändert nichts an der Erstattungsfähigkeit. Der Geschädigte hat die Dispositionsfreiheit über den ihm zustehenden Schadensersatzbetrag.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung stärkt die Position des Geschädigten bei der fiktiven Abrechnung. Versicherer können Verbringungskosten und UPE-Aufschläge nicht pauschal streichen, wenn sie im Gutachten als regional übliche Kosten ausgewiesen sind. Der Sachverständige muss allerdings die regionale Üblichkeit dieser Positionen im Gutachten nachvollziehbar darstellen. In der Praxis sind UPE-Aufschläge zwischen 5 und 15 % je nach Hersteller und Region verbreitet.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 40/18
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: juris

