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BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 119/04

Bedeutung von Internet-Restwertbörsen bei der Ermittlung des Restwerts

Leitsatz

Der Geschädigte darf seiner Schadensberechnung grundsätzlich den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zugrunde legen. Dieser hat den Restwert auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt zu ermitteln. Eine Verpflichtung, Angebote aus Internet-Restwertbörsen einzuholen, besteht für den Sachverständigen grundsätzlich nicht.

Sachverhalt

Nach einem Verkehrsunfall ließ der Geschädigte ein Sachverständigengutachten erstellen, das den Restwert des beschädigten Fahrzeugs auf Grundlage des regionalen Marktes ermittelte. Der Haftpflichtversicherer des Schädigers wandte ein, über eine Internet-Restwertbörse sei ein erheblich höherer Restwert erzielbar gewesen, und verweigerte die vollständige Regulierung auf Gutachtenbasis.

Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, das Unfallfahrzeug zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu veräußern oder diesen seiner Abrechnung zugrunde zu legen. Maßgeblich ist der auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt erzielbare Restwert.

Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, Internet-Restwertbörsen in seine Restwertermittlung einzubeziehen. Diese Börsen stellen keinen dem Geschädigten ohne Weiteres zugänglichen allgemeinen Markt dar. Der Geschädigte muss sich nicht auf einen Sondermarkt verweisen lassen, auf dem höhere Restwerte erzielt werden könnten.

Diese Entscheidung stärkt die Position des Geschädigten, der sich bei der Verwertung seines Unfallfahrzeugs am regionalen Markt orientieren darf, ohne verpflichtet zu sein, die für ihn möglicherweise umständlichere Verwertung über Internet-Restwertbörsen in Betracht zu ziehen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist eine Grundsatzentscheidung zur Restwertermittlung. Sie schützt den Geschädigten davor, sich auf Internet-Restwertbörsen verweisen lassen zu müssen, die regelmäßig höhere Restwerte ausweisen, weil dort gewerbliche Aufkäufer aus dem gesamten Bundesgebiet bieten. Die Maßgeblichkeit des regionalen Marktes ist seither gefestigte Rechtsprechung des BGH.