Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 14. Juni 2011 – VI ZR 316/09

Schadensminderungspflicht beim Nachweis günstigerer Verweiswerkstätten

Der BGH hat die Anforderungen an die Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei fiktiver Abrechnung und wirksamer Verweisung auf eine günstigere Werkstatt konkretisiert.

Leitsatz

Der Geschädigte verstößt nicht gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt und der Schädiger keine wirksame Verweisung auf eine gleichwertige, günstigere Reparaturmöglichkeit darlegt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Möglichkeit einer günstigeren Reparatur liegt beim Schädiger.

Sachverhalt

Der Geschädigte rechnete seinen Kfz-Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis ab und legte die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt zugrunde. Die Versicherung verwies auf eine günstigere freie Werkstatt und behauptete pauschal, die Reparatur sei dort gleichwertig möglich. Konkrete Angaben zur Werkstattausstattung, zu Qualifikationen des Personals oder zur Erfahrung mit dem Fahrzeugtyp machte sie nicht. Der Geschädigte bestritt die Gleichwertigkeit.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH verwarf die Verweisung als unzureichend. Der Geschädigte verstößt nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er bei fiktiver Abrechnung die Markenwerkstatt-Sätze zugrunde legt. Eine Pflicht, von sich aus günstigere Werkstätten zu suchen, besteht nicht. Die Schadensminderungspflicht greift erst dann ein, wenn der Schädiger eine wirksame Verweisung darlegt. Dazu muss er die Gleichwertigkeit und Zumutbarkeit im Einzelnen nachweisen. Pauschale Behauptungen oder die bloße Benennung einer günstigeren Werkstatt genügen nicht. Der Schädiger trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Voraussetzungen der Verweisung, einschließlich der konkreten technischen Gleichwertigkeit für die spezifisch erforderliche Reparatur.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung konkretisiert die Verteilung der Darlegungslast bei Verweisungen. Der Geschädigte muss keine eigene Recherche nach günstigeren Werkstätten betreiben. Versicherer müssen ihre Verweisungen substanziiert begründen und dürfen sich nicht auf pauschale Behauptungen beschränken. In der Praxis bedeutet dies, dass Versicherer Prüfberichte vorlegen müssen, die die konkrete Gleichwertigkeit der Verweiswerkstatt dokumentieren.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 14.06.2011 – VI ZR 316/09
Normen: §§ 249, 254 BGB
Fundstelle: VersR 2011, 1088