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BGH, Urteil vom 21. Mai 2019 – VI ZR 673/15
Keine Beteiligung des Versicherers an der Einholung von Sachverständigengutachten
Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens nach einem Verkehrsunfall nicht verpflichtet ist, den gegnerischen Versicherer an der Gutachteneinholung zu beteiligen oder dessen Sachverständigen hinzuzuziehen.
Leitsatz
Der Geschädigte ist bei der Beauftragung eines Sachverständigen zur Ermittlung des Unfallschadens nicht gehalten, den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer an der Gutachteneinholung zu beteiligen. Die freie Wahl des Sachverständigen ist Ausfluss der Dispositionsfreiheit des Geschädigten nach § 249 Abs. 2 BGB.
Sachverhalt
Nach einem Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte unverzüglich einen Sachverständigen seiner Wahl mit der Begutachtung des Fahrzeugs. Die Versicherung hatte dem Geschädigten zuvor angeboten, einen eigenen Sachverständigen zur gemeinsamen Besichtigung zu entsenden. Der Geschädigte ging auf dieses Angebot nicht ein und ließ das Gutachten ohne Beteiligung der Versicherung erstellen. Die Versicherung kürzte die Sachverständigenkosten und machte geltend, der Geschädigte habe seine Schadensminderungspflicht verletzt.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH wies den Einwand der Versicherung zurück. Der Geschädigte hat das Recht, unverzüglich und ohne Absprache mit dem Versicherer einen Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen. Eine Pflicht, den Versicherer an der Begutachtung zu beteiligen oder dessen Sachverständigen hinzuzuziehen, besteht nicht. Die freie Sachverständigenwahl ist Ausfluss der Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Der Geschädigte muss auch nicht abwarten, bis der Versicherer einen eigenen Sachverständigen bestellt hat. Ein Zuwarten könnte den Geschädigten unangemessen belasten, insbesondere wenn er das Fahrzeug beruflich benötigt oder die Schadensbeseitigung dringend ist. Der Versicherer bleibt auf sein Recht verwiesen, die Schadenspositionen im Rahmen der Regulierung zu prüfen und gegebenenfalls ein eigenes Gegengutachten einzuholen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung stärkt die Unabhängigkeit des Geschädigten bei der Schadensfeststellung. Versicherer können die Gutachtenkosten nicht allein deshalb kürzen, weil der Geschädigte ihr Angebot einer gemeinsamen Begutachtung ausgeschlagen hat. In der Praxis bedeutet dies, dass der Geschädigte sofort nach dem Unfall einen Sachverständigen beauftragen kann, ohne auf eine Stellungnahme des Versicherers warten zu müssen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 21.05.2019 – VI ZR 673/15
Normen: §§ 249 Abs. 2, 254 BGB
Fundstelle: juris

