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BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09
Die „Mercedes-A 170-Entscheidung" – Verweisung auf eine freie Werkstatt und Sonderkonditionen des Versicherers
Diese als „Mercedes-A 170-Entscheidung" bekannt gewordene Grundsatzentscheidung gehört zu den wichtigsten Urteilen des BGH zur fiktiven Schadensabrechnung. Der BGH hat darin erstmals umfassend die Voraussetzungen und Grenzen der Verweisung des Geschädigten auf eine günstigere freie Fachwerkstatt formuliert und zugleich klargestellt, dass auf Sonderkonditionen des Versicherers beruhende Preisvorteile dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden können.
Leitsätze
a) Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
b) Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.
c) Unzumutbar ist eine Reparatur in einer freien Fachwerkstatt für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen.
Sachverhalt
Der Kläger nahm die Beklagten auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 28. Januar 2008 in Anspruch, bei dem sein zum Unfallzeitpunkt mehr als sieben Jahre alter Mercedes-Benz mit einer Laufleistung von über 114.000 km beschädigt wurde. Die Haftung stand dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien stritten allein um die Frage, ob der Kläger bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt verlangen konnte oder sich auf die niedrigeren Sätze einer von der Versicherung benannten freien Werkstatt verweisen lassen musste.
Die Versicherung kürzte die im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Reparaturkosten um 883 EUR, indem sie die günstigeren Stundenverrechnungssätze der von ihr benannten Reparaturwerkstatt zugrunde legte. Der Kläger klagte den Differenzbetrag ein. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen die Klage ab.
Die Entscheidung des BGH
Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und stellte grundlegende Maßstäbe für die Verweisungspraxis auf. Er bestätigte zunächst, dass der Geschädigte grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die der Sachverständige auf dem regionalen Markt ermittelt hat. Damit bewegt er sich im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots.
Der Schädiger kann den Geschädigten allerdings unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen. Hierfür muss er aber darlegen und beweisen, dass die Reparatur dort vom Qualitätsstandard her gleichwertig ist. Zudem muss die Werkstatt mühelos und ohne Weiteres zugänglich sein. Zeigt der Geschädigte Umstände auf, die ihm die Reparatur in der freien Werkstatt unzumutbar machen, muss der Schädiger diese widerlegen.
Entscheidend war im konkreten Fall der dritte Leitsatz: Eine Verweisung ist dann unzumutbar, wenn die günstigeren Preise der freien Werkstatt nicht auf deren marktüblichen Konditionen beruhen, sondern auf vertraglichen Sondervereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer. In einem solchen Fall würde dem Geschädigten seine Ersetzungsbefugnis nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB genommen und ihm faktisch eine Reparatur zu den Konditionen des Versicherers aufgezwungen.
Praxisbedeutung
Die Mercedes-A 170-Entscheidung ist eine Leitentscheidung für das gesamte Kfz-Schadensrecht. Sie bildet zusammen mit den zeitgleich ergangenen Urteilen (VI ZR 302/08, VI ZR 259/09) das Fundament der Verweisungsrechtsprechung. Für die Praxis zentral ist die Klarstellung, dass Versicherer nicht über Partnerschaftsvereinbarungen mit Werkstätten die Schadensregulierung zum Nachteil des Geschädigten steuern können. Die vom Versicherer benannte Werkstatt muss zu ihren regulären Marktpreisen arbeiten, nicht zu Sonderkonditionen des Versicherers.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22.06.2010 – VI ZR 337/09
Normen: §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 254 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: zfs 2010, 497 = VersR 2010, 1097

