Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
BGH, Urteil vom 21. September 2010 – VI ZR 263/09
Berührungsloser Unfall – Halterhaftung bei Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang
Der BGH hat in dieser Entscheidung die Grundsätze der Halterhaftung bei sogenannten berührungslosen Unfällen weiterentwickelt. Er stellte klar, dass ein Unfall auch dann dem Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs zugerechnet werden kann, wenn er durch eine objektiv nicht erforderliche Ausweichreaktion ausgelöst wurde – eine subjektive Erforderlichkeit aus Sicht des Geschädigten ist nicht Voraussetzung.
Leitsatz
Ein Unfall kann auch dann dem Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, wenn er durch eine – objektiv nicht erforderliche – Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeugs ausgelöst worden ist. Nicht erforderlich ist, dass die vom Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden.
Sachverhalt
Der Kläger, ein Polizeibeamter, befuhr am 13. September 2004 mit seinem Motorrad die Bundesstraße B 189 in Richtung seiner Dienststelle. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 80 km/h. Nach dem Durchfahren einer Linkskurve, hinter der ein Überholverbot endete, wollte der Kläger zwei vor ihm fahrende Pkw überholen – einen VW Passat und einen davor fahrenden Skoda. Zum Unfall kam es, weil auch der Beklagte zu 2, der Fahrer des VW Passat, den Skoda überholen wollte und dazu ansetzte.
Der Kläger nahm eine Notbremsung vor und leitete ein Ausweichmanöver ein. Dabei kam er nach links von der Fahrbahn ab, streifte einen Alleebaum und schleuderte zwischen den beiden Pkw über die Straße. Er wurde schwer verletzt. Eine Berührung zwischen dem Motorrad und einem der Pkw fand nicht statt. Das Landgericht sprach dem Kläger Schadensersatz auf Basis einer Haftungsquote von 50 % zu. Das Oberlandesgericht wies die Klage dagegen vollständig ab, weil der Zurechnungszusammenhang fehle.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. Er bestätigte zunächst, dass die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG auch bei berührungslosen Unfällen eingreifen kann. Die bloße Anwesenheit eines Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle genügt zwar nicht; es muss durch seine Fahrweise zur Schadensentstehung beigetragen haben. Dies ist aber insbesondere dann der Fall, wenn der Geschädigte durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu einer Ausweichreaktion veranlasst wird.
Entscheidend war die Zurückweisung der vom Berufungsgericht aufgestellten Anforderung, der Geschädigte müsse subjektiv vertretbar eine Gefährdung angenommen haben. Der BGH stellte klar: Nach ständiger Rechtsprechung kann auch ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Ausweichreaktion dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat. Es genügt, dass das Verhalten des anderen Fahrzeugs die Ausweichreaktion hervorgerufen hat. Ob diese Reaktion aus Sicht des Geschädigten die einzige Möglichkeit zur Vermeidung einer Kollision war, ist unerheblich.
Der BGH betonte, dass es für den Zurechnungszusammenhang allein darauf ankommt, ob das Unfallgeschehen durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs – hier das Ansetzen zum Überholen – mitverursacht wurde. Eine psychisch vermittelte Kausalität über die Ausweichreaktion des Geschädigten genügt.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung stärkt die Position von Geschädigten bei berührungslosen Unfällen erheblich. Wer aufgrund des Fahrverhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers eine Ausweichreaktion vornimmt und dabei zu Schaden kommt, kann den Halter des anderen Fahrzeugs in Anspruch nehmen – selbst wenn die Reaktion objektiv nicht erforderlich war und es zu keiner Berührung der Fahrzeuge kam. Die Hürde für den Zurechnungszusammenhang liegt damit deutlich niedriger als von vielen Instanzgerichten angenommen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 21.09.2010 – VI ZR 263/09
Normen: § 7 Abs. 1 StVG
Fundstelle: zfs 2011, 75 = VersR 2010, 1614

