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BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 – VI ZR 139/15
Halterhaftung beim Entladen von Heizöl aus einem Tanklastwagen – „Betrieb" und „Gebrauch" des Kraftfahrzeugs
Der BGH hat in dieser Entscheidung den weiten Betriebsbegriff des § 7 Abs. 1 StVG bestätigt und klargestellt, dass das Entladen von Heizöl aus einem Tanklastwagen mittels einer auf dem Fahrzeug befindlichen Entladevorrichtung zum „Betrieb" des Kraftfahrzeugs gehört. Die Entscheidung ist grundlegend für die Abgrenzung der Halterhaftung bei Spezialfahrzeugen.
Leitsätze
a) Werden beim Entladen von Heizöl aus einem Tanklastwagen wegen einer Undichtigkeit des zur Schlauchtrommel des Wagens führenden Verbindungsschlauches die Straße und das Hausgrundstück des Bestellers beschädigt, ist das dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zuzurechnen.
b) Das Entladen von Öl aus einem Tanklastwagen mittels einer auf ihm befindlichen Entladevorrichtung gehört zum „Gebrauch" des Kraftfahrzeugs. Diese Auslegung steht mit der 1. und 5. KH-Richtlinie in Einklang.
Sachverhalt
Ein Nachbar der Kläger hatte für mehrere Anwohner Heizöl bei der Beklagten zu 1 bestellt. Am 24. August 2006 wurde das Öl mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Tanklastwagen angeliefert. Der Fahrer stellte den Tanklastwagen vor dem Haus der Kläger auf der öffentlichen Straße ab und verband den Öltank des Fahrzeugs mittels Schlauch mit dem Öleinfüllstutzen am Haus.
Während der Betankung trat an einem Verbindungsschlauch zwischen Messeinheit und Schlauchtrommel des Tanklastwagens eine Undichtigkeit auf. Öl spritzte in einer Art Fontäne heraus und verschmutzte die Hausfassade, drang ins Erdreich ein und gelangte durch die geöffnete Haustür in den Hausflur sowie durch ein gekipptes Küchenfenster in die Küche. Auch die Straße wurde mit Öl verschmutzt. Die Kläger machten Schadensersatz auf Grundlage der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG geltend. Das Landgericht sprach 72.251,88 EUR zu; das Oberlandesgericht bestätigte dies.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Revision der Beklagten zu 2 zurück und bestätigte die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG. Er betonte, dass das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen ist. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen.
Ein Schaden ist bereits dann „bei dem Betrieb" entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben. Bei dem Entladevorgang von Heizöl aus einem Tanklastwagen besteht ein enger Zusammenhang mit der Betriebseinrichtung des Fahrzeugs. Die Schlauchtrommel und der Verbindungsschlauch sind Bestandteile des Fahrzeugs selbst und dienen dessen bestimmungsgemäßem Einsatz als Tankfahrzeug. Die von diesen Betriebseinrichtungen ausgehende Gefahr ist daher eine typische Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs.
Zugleich stellte der BGH klar, dass das Entladen mittels einer auf dem Fahrzeug befindlichen Entladevorrichtung zum „Gebrauch" des Kraftfahrzeugs im Sinne der Pflichtversicherung gehört. Diese Auslegung steht im Einklang mit den europäischen KH-Richtlinien, die einen weiten Gebrauchsbegriff zugrunde legen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat große Bedeutung für die Haftung bei Schäden durch Spezialfahrzeuge wie Tankwagen, Betonmischer oder Kranfahrzeuge. Der BGH bestätigt, dass die Halterhaftung nicht auf den reinen Fahrbetrieb beschränkt ist, sondern auch den bestimmungsgemäßen Einsatz der auf dem Fahrzeug befindlichen Spezialeinrichtungen erfasst. Für Geschädigte bedeutet dies, dass sie bei Schäden durch defekte Lade- oder Entladevorrichtungen den Halter und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer in Anspruch nehmen können.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 08.12.2015 – VI ZR 139/15
Normen: § 7 Abs. 1 StVG; § 3 Nr. 1 PflVG a.F.
Fundstelle: VersR 2016, 1048

