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BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 104/19
Erstattung von Sachverständigenkosten bei unklaren Honorarvereinbarungen
Der BGH hat in dieser Entscheidung klargestellt, wie die erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall zu schätzen sind, wenn die zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffene Honorarvereinbarung unklar ist. Das Urteil betont, dass nicht die Rechnungshöhe als solche, sondern der tatsächlich erbrachte Aufwand den Anhaltspunkt für die Schadensschätzung bildet.
Leitsätze
1. Ein Geschädigter ist gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Er ist jedoch nicht verpflichtet, den Markt zu erforschen, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu finden. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung als nicht erforderlich erweisen.
2. Im Rahmen der tatrichterlichen Schadensschätzung bildet nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags.
Sachverhalt
Die Klägerin nahm die beklagte Haftpflichtversicherung aus doppelt abgetretenem Recht auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Anspruch. Der Geschädigte hatte den Sachverständigen K. mit der Schadenfeststellung beauftragt. Der Gutachtenauftrag enthielt eine Honorarvereinbarung, die sich an der BVSK-Befragung 2015 orientierte und zusätzliche Nebenkosten vorsah. Zugleich trat der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch erfüllungshalber an den Sachverständigen ab, der diesen seinerseits an die Klägerin weitertrat.
Der Sachverständige ermittelte einen Reparaturaufwand von 962 EUR und berechnete für sein Gutachten brutto 460,86 EUR (Honorar netto 310 EUR, Nebenkosten netto 77,28 EUR). Die Beklagte zahlte vorgerichtlich 366 EUR. Die Klägerin klagte den Restbetrag von 94,86 EUR ein. Das Amtsgericht sprach 51,02 EUR zu; das Landgericht wies die Klage insgesamt ab.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. Er stellte klar, dass der Geschädigte nicht zur Marktforschung verpflichtet ist, um den preisgünstigsten Sachverständigen zu finden. Allerdings können erkennbar deutlich überhöhte Preise dazu führen, dass nur die objektiv erforderlichen Kosten erstattungsfähig sind. Bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt es nicht auf den Rechnungsbetrag als solchen an, sondern auf den tatsächlich vom Geschädigten geleisteten Aufwand. Das Berufungsgericht hatte die Schätzung nicht ordnungsgemäß vorgenommen und musste dies nachholen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung differenziert die Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten. Sie stärkt einerseits die Position des Geschädigten, der nicht den günstigsten Sachverständigen suchen muss. Andererseits setzt sie bei erkennbar überhöhten Honoraren eine Grenze. Für die Praxis wichtig ist die Klarstellung, dass der tatsächlich gezahlte Betrag – nicht die bloße Rechnung – den Ausgangspunkt der Schadensschätzung bildet.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 104/19
Normen: § 249 BGB; § 287 Abs. 1 ZPO
Fundstelle: juris

