Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 135/19

Unwirksame formularmäßige Abtretungsklausel bei Sachverständigenkosten

In dieser Entscheidung hat der BGH eine in der Praxis weit verbreitete Abtretungsklausel in Sachverständigen-Auftragsformularen für unwirksam erklärt. Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil sie dem Geschädigten nicht hinreichend klar macht, unter welchen Voraussetzungen er seinen abgetretenen Anspruch zurückerhält.

Leitsatz

Die in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens enthaltene formularmäßige Klausel, nach der der geschädigte Auftraggeber dem Sachverständigen seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten „erfüllungshalber" abtritt, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn die Klausel zugleich die Regelung enthält, dass das Sachverständigenbüro bei fehlender oder unvollständiger Zahlung des Versicherers die Ansprüche gegen den Auftraggeber geltend machen kann und der Auftraggeber „in diesem Fall" die Forderung zurückerhält, um sie selbst durchzusetzen.

Sachverhalt

Die Klägerin machte als Zessionarin Sachverständigenkosten gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer geltend. Die Geschädigte hatte im Auftragsformular des Sachverständigen ihren Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger erfüllungshalber abgetreten. Die Klausel enthielt eine Rückfallregelung für den Fall, dass der Versicherer nicht oder nicht vollständig zahlt. Das Berufungsgericht hielt die Abtretung für wirksam und bejahte die Aktivlegitimation der Klägerin.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH gab der Revision statt und wies die Klage ab. Er stellte fest, dass bereits die Abtretung der Geschädigten an den Sachverständigen unwirksam war. Aus der Klausel wird für den durchschnittlichen Auftraggeber nicht hinreichend deutlich, unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält und welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat. Es bleibt offen, ob der Auftraggeber die Forderung bereits bei Zahlungsanforderung, gleichzeitig mit seiner Zahlung oder erst danach zurückerhält. Diese Intransparenz führt nach § 307 Abs. 1 BGB zur Unwirksamkeit der gesamten Abtretungsregelung.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Sachverständigenbüros, die regelmäßig formularmäßige Abtretungen verwenden. Klauseln mit unklaren Rückfallregelungen sind unwirksam, was zur Folge hat, dass der Sachverständige bzw. seine Abrechnungsstelle nicht aktivlegitimiert ist. Sachverständigenbüros müssen ihre Auftragsformulare überarbeiten und die Rückfallregelung eindeutig und transparent gestalten.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 18.02.2020 – VI ZR 135/19
Normen: § 307 Abs. 1 BGB
Fundstelle: juris