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BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 – VI ZR 139/08

Darlegungs- und Beweislast für die „Ohne-Weiteres-Zugänglichkeit" günstigerer Mietwagentarife

In dieser Entscheidung hat der BGH grundlegend zur Beweislastverteilung bei der Frage Stellung genommen, ob dem Geschädigten ein günstigerer Tarif als der Unfallersatztarif „ohne Weiteres" zugänglich war. Das Urteil stellt klar, dass die Beweislast hierfür beim Schädiger liegt, der einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht geltend macht.

Leitsätze

a) Für die Frage, ob ein günstigerer Tarif als der sogenannte Unfallersatztarif „ohne Weiteres" zugänglich war, kommt es darauf an, ob dem Geschädigten in seiner konkreten Situation „ohne Weiteres" ein günstigeres Angebot eines bestimmten Autovermieters zur Verfügung stand.

b) Es obliegt dem Schädiger, der einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) geltend macht, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne Weiteres" zugänglich gewesen ist.

Sachverhalt

Die Parteien stritten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 30. April 2005. Während der Reparaturdauer mietete die Klägerin bei der Streithelferin einen Audi A4 an, für den Kosten von 1.838 EUR in Rechnung gestellt wurden. Die beklagte Versicherung zahlte lediglich 749,82 EUR. Das Amtsgericht wies die Klage ab; das Landgericht sprach weitere 162 EUR zu. Beide Seiten legten Revision ein.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH gab der Revision der Klägerin statt. Er bestätigte zwar die Grundsätze, wonach der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot grundsätzlich nur den günstigeren Tarif verlangen kann. Er betonte jedoch, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstößt, weil er zu einem Unfallersatztarif anmietet, soweit dessen Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen höheren Preis rechtfertigen. Der entscheidende Punkt war die Beweislastverteilung: Es obliegt dem Schädiger, darzulegen und zu beweisen, dass dem Geschädigten in seiner konkreten Situation ein günstigerer Tarif „ohne Weiteres" zugänglich war. Die bloße Existenz günstigerer Tarife auf dem Markt genügt nicht.

Praxisbedeutung

Das Urteil stärkt die Position des Geschädigten bei der Geltendmachung von Mietwagenkosten erheblich. Versicherer können sich nicht damit begnügen, auf abstrakt existierende günstigere Tarife zu verweisen. Sie müssen konkret darlegen, dass dem Geschädigten in seiner individuellen Situation – unter Berücksichtigung seiner Vorfinanzierungsmöglichkeiten, der kurzfristigen Verfügbarkeit und der konkreten Anmietbedingungen – ein günstigerer Tarif tatsächlich zugänglich war.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08
Normen: §§ 249, 254 BGB; § 287 ZPO
Fundstelle: zfs 2010, 381 = VersR 2010, 545