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BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 – VI ZR 199/06

Ansprüche des Leasinggebers – Keine Zurechnung des Mitverschuldens des Leasingnehmers

Der BGH hat klargestellt, dass sich ein Leasinggeber, der als Eigentümer, aber nicht als Halter eines Leasingfahrzeugs Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung nach § 823 BGB geltend macht, weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers noch dessen Betriebsgefahr anrechnen lassen muss.

Leitsatz

Ein Leasinggeber, der Eigentümer, aber nicht Halter des Leasing-Kraftfahrzeugs ist, muss sich im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 BGB wegen Verletzung seines Eigentums bei einem Verkehrsunfall weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers noch des Fahrers des Leasingfahrzeugs noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen.

Sachverhalt

Die Klägerin nahm als Leasinggeberin und Eigentümerin eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs die Fahrerin des gegnerischen Fahrzeugs und deren Haftpflichtversicherer auf vollen Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten hatten 50 % reguliert und eingewandt, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden der Leasingnehmerin bzw. von deren Fahrer anrechnen lassen. Die Vorinstanzen gaben der Klage in vollem Umfang statt.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Vorinstanzen und wies die Revision zurück. Für eine Abwägung nach § 17 Abs. 2 StVG war kein Raum, da die Klägerin nicht Halterin des Leasingfahrzeugs war. Halter eines Leasingfahrzeugs ist bei üblicher Vertragsgestaltung der Leasingnehmer, nicht der Leasinggeber. § 17 StVG findet nur Anwendung, wenn auch der Geschädigte nach dem StVG haftet – eine Erstreckung auf den nicht haltenden Eigentümer hat der BGH auch nach der Reform durch das Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz abgelehnt.

Auch eine Zurechnung des Mitverschuldens des Leasingnehmers über § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB analog § 278 BGB kommt nicht in Betracht. Der Leasingnehmer ist im Verhältnis zum Leasinggeber als Eigentümer nicht dessen Erfüllungsgehilfe bei der Abwendung oder Minderung des Schadens.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung stärkt die Rechtsstellung des Leasinggebers erheblich. Er kann den vollen Schaden beim Unfallgegner geltend machen, ohne sich ein etwaiges Mitverschulden des Leasingnehmers entgegenhalten lassen zu müssen. Dies unterscheidet die Position des Leasinggebers grundlegend von der des Halters, der sich die Betriebsgefahr und das Verschulden seines Fahrers zurechnen lassen muss.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10.07.2007 – VI ZR 199/06
Normen: §§ 254, 823 BGB; §§ 9, 17 StVG
Fundstelle: zfs 2007, 678 = VersR 2007, 1387