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BGH, Urteil vom 11. September 2012 – VI ZR 296/11
Aktivlegitimation des Mietwagenunternehmens bei Geltendmachung abgetretener Mietwagenkosten
Der BGH hat bestätigt, dass ein Mietwagenunternehmen, das sich Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten hat abtreten lassen, zur Einziehung dieser Forderung berechtigt ist, sofern die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist.
Leitsatz
Ist die Haftung des Unfallverursachers bzw. seines Haftpflichtversicherers dem Grunde nach unstreitig, ist der Einzug der Forderung des Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen als Nebenleistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt.
Sachverhalt
Die klagende Autovermietung verlangte aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 28. August 2008. Die volle Einstandspflicht stand außer Streit. Der Geschädigte hatte bei der Anmietung eine formularmäßige Abtretung seiner Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten erfüllungshalber an die Klägerin unterzeichnet. Die Versicherung erstattete nur teilweise. Die Vorinstanzen wiesen die Klage mangels Aktivlegitimation ab.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH gab der Revision statt. Er bestätigte seine Rechtsprechung, wonach die Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzforderung durch das Mietwagenunternehmen als erlaubte Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 RDG anzusehen ist, wenn die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist. In diesem Fall liegt keine unerlaubte Rechtsdienstleistung vor. Die Abtretungsformulierung, die ausdrücklich auf die Forderung „auf Erstattung der Mietwagenkosten" beschränkt war, war hinreichend bestimmt und wirksam.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung sichert die gängige Praxis der Mietwagenunternehmen ab, sich Schadensersatzansprüche abtreten zu lassen und diese direkt gegenüber dem Versicherer geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist und die Abtretung hinreichend bestimmt formuliert ist – insbesondere als Abtretung des Anspruchs „auf Erstattung der Mietwagenkosten" (nicht: „in Höhe der Mietwagenkosten").
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 11.09.2012 – VI ZR 296/11
Normen: § 5 Abs. 1 RDG; § 134 BGB
Fundstelle: VersR 2012, 1451

