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BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 6/15
Kein Anscheinsbeweis bei Parkplatzunfällen mit zwei rückwärts ausparkenden Fahrzeugen
Der BGH hat entschieden, dass bei Parkplatzunfällen, bei denen zwei Fahrzeuge rückwärts aus gegenüberliegenden Parkbuchten ausparken, kein Anscheinsbeweis gegen einen der Rückwärtsfahrenden greift, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand.
Leitsatz
Die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs liegt regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere rückwärtsfahrende Unfallbeteiligte in das Fahrzeug hineinfuhr.
Sachverhalt
Auf dem Parkplatz eines Baumarktes parkten beide Unfallbeteiligte rückwärts aus gegenüberliegenden Parkbuchten aus. Es kam zur Kollision in der Fahrgasse. Die Versicherung regulierte 50 %. Der Kläger behauptete, sein Fahrzeug habe bereits in Fahrtrichtung gestanden, als der Beklagte hineinfuhr, und verlangte vollen Schadensersatz. Die Vorinstanzen blieben bei der hälftigen Teilung.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Berufungsurteil auf. Er stellte klar, dass der Anscheinsbeweis aus § 9 Abs. 5 StVO (besondere Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren) bei Parkplatzunfällen grundsätzlich anwendbar ist – jedoch nur gegen den Fahrer, der im Zeitpunkt der Kollision tatsächlich rückwärts fuhr. Konnte ein Fahrzeug bereits zum Stillstand gekommen sein, entfällt die für den Anscheinsbeweis erforderliche Typizität. In diesem Fall muss der Tatrichter den Unfallhergang durch Beweisaufnahme aufklären und darf nicht pauschal eine hälftige Haftungsteilung vornehmen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung ist für die häufigen Parkplatzunfälle von großer praktischer Bedeutung. Sie stellt klar, dass bei gegenläufigem Ausparken kein „doppelter Anscheinsbeweis" gilt. Der Anscheinsbeweis greift nur gegen den Fahrer, der im Kollisionszeitpunkt tatsächlich noch in Bewegung war. Wer nachweisen kann, dass sein Fahrzeug bereits stand, kann den Anscheinsbeweis gegen sich entkräften.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15
Normen: § 286 ZPO; §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5 StVO
Fundstelle: zfs 2016, 435 = VersR 2016, 410

