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BGH, Urteil vom 21. Mai 2019 – VI ZR 299/17
Schockschäden im Falle ärztlicher Behandlungsfehler
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 21. Mai 2019 (VI ZR 299/17) die Haftung für sogenannte Schockschäden im Kontext ärztlicher Behandlungsfehler konkretisiert. Im Kern ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Angehörige Schadensersatz für psychische Beeinträchtigungen geltend machen können, die durch die fehlerhafte Behandlung eines nahen Angehörigen verursacht wurden. Der BGH präzisierte die Anforderungen an den Zurechnungszusammenhang und die Abgrenzung zum allgemeinen Lebensrisiko.
Leitsatz
Psychische Beeinträchtigungen können als Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind.
Sachverhalt
Die Klägerin nahm die Beklagte auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch, nachdem ihr Ehemann aufgrund einer fehlerhaften Operationstechnik behandelt worden war. Der Patient einigte sich mit dem Haftpflichtversicherer der Beklagten auf eine Abfindungszahlung in Höhe von 90.000 EUR. Die Klägerin behauptete, ihr Ehemann sei in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus grob fehlerhaft behandelt worden und habe deshalb mehrere Wochen in akuter Lebensgefahr geschwebt. Infolgedessen habe sie massive psychische Beeinträchtigungen in Form eines depressiven Syndroms mit ausgeprägten psychosomatischen Beschwerden und Angstzuständen erlitten. Das Landgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht wies die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurück.
Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, dass die vom Senat zum "Schockschaden" entwickelten Grundsätze auch dann anwendbar sind, wenn das schadensbegründende Ereignis keine Unfallgeschehen im eigentlichen Sinne, sondern eine fehlerhafte ärztliche Behandlung ist. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können psychische Störungen von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung setzt nicht voraus, dass diese Auswirkungen eine organische Ursache haben; es genügt vielmehr grundsätzlich die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingte Gesundheitsbeschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre.
Im Bereich der sogenannten "Schockschäden" erfahren diese Grundsätze allerdings eine gewisse Einschränkung. Seelische Erschütterungen wie Trauer oder seelischer Schmerz, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, begründen auch dann nicht ohne Weiteres eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, wenn sie von Störungen der physiologischen Abläufe begleitet werden und für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sind.
Die Anerkennung solcher Beeinträchtigungen als Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB widerspräche der Absicht des Gesetzgebers, die Deliktshaftung gerade in § 823 Abs. 1 BGB sowohl nach den Schutzgütern als auch nach den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken und Beeinträchtigungen, die allein auf die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten zurückzuführen sind, mit Ausnahme der §§ 844, 845 BGB ersatzlos zu lassen.
Psychische Beeinträchtigungen können in diesen Fällen deshalb nur dann als Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind. Entsprechendes kann gelten, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle), nicht gerade speziell eine Schadensanlage des Verletzten trifft und die psychische Reaktion deshalb im konkreten Fall schlechterdings nicht mehr verständlich ist, weil sie in grobem Missverhältnis zum Anlass steht.
Für den auch im Streitfall betroffenen Bereich der sogenannten "Schockschäden" ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung darüber hinaus anerkannt, dass es an dem für eine Schadensersatzpflicht erforderlichen Schutzzweckzusammenhang fehlt, wenn der Dritte, auf dessen Tod oder schwere Verletzung die psychischen Beeinträchtigungen des Betroffenen zurückgehen, diesem nicht persönlich nahesteht; auch insoweit verwirklicht sich allein ein -dem Schädiger nicht zurechenbares allgemeines Lebensrisiko. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen konnte nicht davon ausgegangen werden, dass sich in der behaupteten psychischen Gesundheitsverletzung der Klägerin lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe.
Weder konnte die vorliegend zu beurteilende Fallkonstellation einer insoweit anerkannten Fallgruppe zugeordnet werden noch war es bei wertender Betrachtung gerechtfertigt, das Risiko, das sich im Streitfall bei der Klägerin verwirklicht hatte, allein ihrer Sphäre zuzurechnen. Der Behandlungsfehler war nicht nur adäquat kausal für die Lebensgefahr des Patienten; vielmehr realisierte sich für den Patienten in seiner lebensbedrohlichen Erkrankung auch das dem Behandlungsfehler innewohnende Risiko. Für die Gesundheitsverletzung der Klägerin galt im Ergebnis nichts anderes. Der für eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin erforderliche Zurechnungszusammenhang war zu bejahen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Geltendmachung von Schockschäden im Kontext ärztlicher Behandlungsfehler. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die psychischen Beeinträchtigungen des Anspruchstellers pathologisch fassbar sind und über das hinausgehen, was bei einem nahen Angehörigen üblicherweise zu erwarten ist. Die Kausalität zwischen Behandlungsfehler und psychischer Schädigung muss detailliert dargelegt und bewiesen werden. Zudem ist die enge persönliche Beziehung zum Verletzten von entscheidender Bedeutung. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer umfassenden medizinischen Dokumentation und Begutachtung zur Untermauerung der Ansprüche. Im Ergebnis ist die Entscheidung für die anwaltliche Praxis von großer Relevanz, da sie die Hürden für die Durchsetzung von Schockschäden im Bereich der ärztlichen Haftung aufzeigt.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 21. Mai 2019 – VI ZR 299/17

