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BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 – VI ZR 3/21

Anwendbarkeit der §§ 104 ff. SGB VII auf den Hinterbliebenengeldanspruch

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 8. Februar 2022 (VI ZR 3/21) über die Anwendbarkeit der Haftungsbeschränkungen der §§ 104 ff. des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) auf den Anspruch auf Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob das Hinterbliebenengeld, das als Ausgleich für seelisches Leid gewährt wird, von der Haftungsprivilegierung für Arbeitsunfälle ausgenommen ist. Der BGH entschied, dass die Haftungsbeschränkungen auch für das Hinterbliebenengeld gelten.

Leitsatz

Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB ist nicht aufgrund der in §§ 104, 105 SGB VII normierten Haftungsbeschränkung ausgeschlossen.

Sachverhalt

Die Klägerin begehrte Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB. Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin änderte das Oberlandesgericht das Urteil ab und verurteilte die Beklagten antragsgemäß. Die Beklagten begehrten mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der tödliche Arbeitsunfall ereignete sich im Betrieb des Beklagten zu 1. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hatte den Unfall als landwirtschaftlichen Arbeitsunfall der verstorbenen „Wie-Beschäftigten“ i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII anerkannt.

Die Entscheidung des BGH

Das angegriffene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stand der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB zu. Die von den Parteien nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen rechtfertigten insoweit die Annahme der Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses nach §§ 104, 105 SGB VII. Die Parteien wandten sich nicht grundsätzlich gegen eine Heranziehung der Regelungen in § 844 Abs. 3 BGB bzw. §§ 104, 105 SGB VII. Rechtsfehler des Berufungsgerichts waren insoweit auch nicht ersichtlich.

Gemäß § 844 Abs. 3 S. 1 BGB, der durch das Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld v. 17.7.2017 (BGBl I 2017, 2421) Eingang in das Bürgerliche Gesetzbuch gefunden hat, hat der Ersatzpflichtige dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Vorschrift findet nach Art. 229 § 43 Nr. 1 EGBGB Anwendung, wenn die zum Tode führende Verletzung nach dem 22.7.2017 eingetreten ist.

Nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII betrifft dies auch Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen.

Als Versicherungsfälle gelten nach §§ 7, 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII auch Arbeitsunfälle von Personen, die wie Versicherte tätig werden, sogenannte Wie-Beschäftigte. Der Anwendungsbereich der §§ 104, 105 SGB VII war damit grundsätzlich eröffnet. Das Berufungsgericht hatte rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Beklagte zu 1 den tödlichen Arbeitsunfall weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt hat. Zudem hatte die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft den Unfall als landwirtschaftlichen Arbeitsunfall der verstorbenen „Wie-Beschäftigten“ i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII im Betrieb des Beklagten zu 1 anerkannt.

Gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII ist der Zivilrichter an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte hinsichtlich der Frage gebunden, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, ob der Verletzte den Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 S. 1 SGB VII erlitten hat und welchem Betrieb der Unfall zuzurechnen ist.

Die Gesetzesauslegung unter Berücksichtigung des Wortlautes der §§ 104, 105 SGB VII, der Systematik und des Sinns und Zwecks der §§ 844, 845 BGB, der Entstehungsgeschichte des § 844 Abs. 3 BGB sowie des Normzwecks der §§ 104, 105 SGB VII lässt keinen Raum für eine Herausnahme des Hinterbliebenengeldes aus der Haftungsprivilegierung. Bereits der Wortlaut der § 104 Abs. 1 S. 1, § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII spricht für eine Anwendung der Vorschriften auf das Hinterbliebenengeld. Danach soll die Haftungsbeschränkung Ansprüche des Versicherten und solche seiner „Angehörigen und Hinterbliebenen“ aus Personenschäden in gleicher Weise umfassen. Es werden danach tödliche Unfälle des Versicherten mitgeregelt und Angehörige und Hinterbliebene als mögliche Anspruchsinhaber ausdrücklich genannt.

Ebenso legt die Systematik der §§ 844, 845 BGB eine Anwendung der Haftungsbeschränkung auf das Hinterbliebenengeld nahe. Im Recht der unerlaubten Handlung steht dem nur mittelbar Geschädigten grundsätzlich kein eigener Ersatzanspruch zu. Nach der Absicht des Gesetzgebers soll die Deliktshaftung gerade in § 823 Abs. 1 BGB sowohl nach den Schutzgütern als auch nach den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände beschränkt werden und Beeinträchtigungen, in denen sich die Schädigung eines anderen bei Dritten auswirkt, soweit diese nicht selbst in ihren eigenen Schutzgütern betroffen sind, sollen außerhalb der §§ 844, 845 BGB ersatzlos bleiben.

Bei den Ersatzansprüchen nach §§ 844, 845 BGB handelt es sich somit um eng begrenzte Ausnahmevorschriften, deren Anwendungsbereich regelmäßig nicht auszudehnen ist. Der Grundsatz, dass für mittelbare Schäden außerhalb der §§ 844, 845 BGB deliktisch nicht gehaftet wird, gilt aber nur für Schäden, die aus der Verletzung eines Rechtsguts des Primärgeschädigten bei Dritten hervorgehen. Er beansprucht dagegen keine Geltung, wenn der Dritte einen Schaden erleidet, der in der Verletzung eines eigenen Rechtsguts des § 823 Abs. 1 BGB besteht und für den der Schädiger im Rahmen des Zurechnungszusammenhanges zu haften hat.

Die weiteren in § 844 Abs. 1 und 2, § 845 BGB normierten, den Ersatz von Vermögensschäden (Beerdigungskosten, Unterhaltsausfall, entgangene Dienste) betreffenden Ansprüche Dritter unterfallen nach allgemeiner Ansicht dem Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII. Denn das Haftungsprivileg soll den Schädiger grundsätzlich umfassend von allen mit einem Personenschaden verbundenen

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei Arbeitsunfällen, die zum Tod einer Person führen, die Hinterbliebenen in der Regel keinen Anspruch auf Hinterbliebenengeld gegen den Arbeitgeber oder andere haftende Personen haben, wenn die Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung nach dem SGB VII vorliegen. Dies ist insbesondere relevant, wenn der Unfall nicht vorsätzlich oder auf einem versicherten Weg verursacht wurde. Anwälte müssen daher sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für die Haftungsbeschränkung gegeben sind, bevor sie Ansprüche auf Hinterbliebenengeld geltend machen. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Abgrenzung zwischen Arbeitsunfällen und anderen Schadensfällen sowie die Notwendigkeit, die Rechtsprechung zur Haftungsprivilegierung im Arbeitsunfallrecht zu berücksichtigen. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die Berufsgenossenschaft ist für die zivilrechtliche Haftung von erheblicher Bedeutung.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 – VI ZR 3/21