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BGH, Urteil vom 26. Juli 2022 – VI ZR 58/21
Begriff der Primärverletzung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 26. Juli 2022 (VI ZR 58/21) die Frage der Haftung für psychische Primärschäden nach einem Verkehrsunfall erneut beleuchtet. Im Kern ging es um die Frage, ob Übelkeit und Kopf- sowie Nackenschmerzen, die nach einem Unfall auftraten, als Primärverletzung im Sinne des Schadensersatzrechts zu qualifizieren sind. Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und stellte klar, dass die Verneinung eines Schmerzensgeldanspruchs unter den gegebenen Umständen rechtsfehlerhaft war.
Leitsatz
Ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 1, § 11 S. 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG kann nicht verneint werden, wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Klägerin nach dem streitgegenständlichen Unfall Beschwerden und sichtbare Befunde festgestellt wurden, die die Diagnose einer HWS-Distorsion 2. Grades rechtfertigten, und die Klägerin darüber hinaus unter Übelkeit und starken Kopf- und Nackenschmerzen litt, wobei diese Schmerzen und die Übelkeit Ausdruck eines psychoreaktiven Zustands nach dem Unfallgeschehen waren.
Sachverhalt
Die Klägerin war infolge eines Verkehrsunfalls verletzt worden. Sie gab an, bis zu dem Unfall beschwerdefrei gewesen zu sein. Nach dem Unfall wurden bei ihr Beschwerden und sichtbare Befunde festgestellt, die die Diagnose einer HWS-Distorsion 2. Grades rechtfertigten. Insbesondere waren eine Muskelverspannung sowie eine Steilstellung der Halswirbelsäule gegeben. Darüber hinaus litt die Klägerin unter Übelkeit und starken Kopf- und Nackenschmerzen. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht wies die Berufung der Klägerin zurück. Die Klägerin verfolgte mit der Revision ihr Klagebegehren weiter.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsurteil hielt der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hatte die Verneinung eines Schmerzensgeldanspruchs nicht ausreichend begründet. Die Entscheidungsgründe ließen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, welches Tatbestandsmerkmal der Anspruchsgrundlagen in Abrede gestellt werden sollte. Soweit das Berufungsgericht die bei der Klägerin aufgetretene Übelkeit und die starken Kopf- und Nackenschmerzen nicht als Primärverletzung ansah, hatte es den Bedeutungsgehalt des Begriffs der Primärverletzung verkannt. Auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, wonach die Schmerzen und die Übelkeit nicht durch den Unfall verursacht worden seien, begegnete rechtlichen Bedenken.
Der BGH stellte fest, dass der Unfall äquivalent kausal für die Beschwerden war. Die Schmerzen und die Übelkeit waren Ausdruck eines psychoreaktiven Zustands nach dem Unfallgeschehen. Es bestanden keine Zweifel an der adäquaten Kausalität. Das Berufungsgericht hatte rechtsfehlerhaft eine Haftung verneint, da es einen Schutz vor der Erinnerung an vergangene belastende Ereignisse, die möglicherweise zu Schmerzen führten, nicht unter den Schutzzweck der deliktischen Sorgfaltspflichten fallen sah. Der Schädiger haftet grundsätzlich auch für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung. Die Verneinung der Haftung durfte nicht mit der Begründung erfolgen, die Klägerin habe infolge des Unfalls nur Bagatellverletzungen erlitten.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Berücksichtigung psychischer Unfallfolgen im Personenschadenrecht. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen auch psychische Beeinträchtigungen, wie Übelkeit und Kopfschmerzen, als mögliche Primärverletzungen in Betracht ziehen. Die Kausalität zwischen Unfall und Beschwerden ist sorgfältig zu prüfen und zu dokumentieren. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, auch bei scheinbar geringfügigen Verletzungen die psychischen Auswirkungen zu berücksichtigen. Die Abgrenzung zwischen Bagatellverletzungen und entschädigungspflichtigen Schäden ist im Lichte dieser Entscheidung besonders sorgfältig vorzunehmen. Die Entscheidung stärkt die Position von Unfallopfern, indem sie die Haftung des Schädigers für psychische Folgen des Unfalls betont.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 26. Juli 2022 – VI ZR 58/21

