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BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 7/08

Reichweite des § 287 ZPO bei feststehendem Primärschaden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2008 (VI ZR 7/08) über die Reichweite des § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) bei feststehendem Primärschaden zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO auf Folgeschäden einer Verletzung beschränkt ist. Der BGH stellte klar, dass diese Vorschrift auch weitere Körperschäden aus derselben Schädigungsursache umfasst, selbst wenn die haftungsbegründende Kausalität nach § 286 ZPO zu beweisen ist.

Leitsatz

Das Gericht muss auf Antrag der Partei einen radiologischen Sachverständigen anhören, wenn das Gutachten des vom Gericht beauftragten orthopädischen Sachverständigen auf einer lediglich telefonischen Erläuterung des radiologischen Gutachtens beruhen kann. ZPO § 411 Abs. 4 S.

2. Der Antrag einer Partei auf Anhörung eines (hier: radiologischen) Sachverständigen, der erst nach Ablauf einer Frist zur Stellungnahme zu dessen Gutachten gestellt wird, ist nicht verspätet, wenn die Partei erstmals in der mündlichen Verhandlung nach Fristablauf davon Kenntnis erhält, dass der (weitere) gerichtliche Sachverständige (hier: Orthopäde) sein Gutachten auf eine telefonische Erörterung mit dem erstgenannten Sachverständigen stützt. ZPO § 287. Die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO ist nicht auf Folgeschäden einer Verletzung beschränkt, sondern umfasst neben einer festgestellten oder unstreitigen Verletzung des Körpers im Sinn des § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entstehende weiteren Körperschäden aus derselben Schädigungsursache.

Sachverhalt

Der Versicherungsnehmer der Beklagten nahm dem Versicherten P. der Klägerin am 23. Januar 1998 die Vorfahrt. P. prallte mit seinem Motorroller gegen die linke Pkw-Seite, schleuderte über den Pkw und stürzte zu Boden. Er zog sich außer Becken- und Rippenbrüchen auch Schulterprellungen beidseits zu. Die Parteien streiten nur noch darum, ob durch den Unfall auch die bei P. festgestellten Rotatorenmanschettenrupturen verursacht worden sind. Das Landgericht (LG) hat dies nach Einholung eines medizinischen Gutachtens Dr. B. bejaht und der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht (OLG) Ramm nach Einholung eines Gutachtens Dr. C. die Kausalität für nicht bewiesen erachtet und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin möchte mit der Revision ihr Klageziel weiterverfolgen und hat deshalb Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Die Entscheidung des BGH

Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg; sie führte gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzte den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Das Berufungsgericht hatte dadurch, dass es davon abgesehen hat, den gerichtlichen Sachverständigen W. zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden, den prozessualen Anspruch der Klägerin auf mündliche Befragung des Sachverständigen verletzt (§§ 397, 402 ZPO).

Auch wenn das Berufungsgericht die Frage nach der Verursachung der Rotatorenmanschettenrupturen durch den Unfall selbst für ausreichend geklärt erachtet hat, konnte die Klägerin verlangen, dass dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hielt, zur mündlichen Beantwortung vorgelegt werden. Zwar hatte sie erst am Ende der Sitzung beantragt, den Sachverständigen W. anzuhören. Dieser Antrag war aber nicht verspätet und nicht rechtsmissbräuchlich gestellt worden, denn die Klägerin hatte erst in der Anhörung des Sachverständigen C. erfahren, dass dieser mit dem radiologischen Sachverständigen W. telefoniert hatte und seine mündlichen Erläuterungen darauf gründeten.

Das Telefongespräch war keine ordnungsgemäße Beweisaufnahme, weil die Klägerin ihrerseits keine Gelegenheit hatte, an den Sachverständigen W. die ihr wichtig erscheinenden Fragen zu richten. Dass die Stellungnahmefrist nach § 411 Abs. 4 S. 2 ZPO abgelaufen war, stand dem nicht entgegen. Diese war zur Stellungnahme auf das Gutachten gesetzt worden, während sich der Bedarf der Klägerin zur Anhörung erst aus der telefonischen Besprechung des Sachverständigen C. mit dem Sachverständigen W. ergeben hat, die der Klägerin zuvor nicht ersichtlich bekannt war. Das Berufungsgericht hätte nach allem dem Antrag der Klägerin auf Anhörung des Sachverständigen W. stattgeben müssen (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.

Januar 2001 - 1 BvR 2075/98, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report (NJW-RR) 2001, 1006), wie es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats entspricht (vgl. Senat, Urt. v. 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00, VersicherungsRecht (VersR) 2002, 120; v. 29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01, VersR 2003, 926; v. 27. Januar 2004 - VI ZR 150/02, VersR 2004, 1579; Beschl. v. 10. Mai 2005 - VI ZR 245/04, VersR 2005, 1555; v. 8. November 2005 - VI ZR 121/05, NJW-RR 2006, 1503; v. 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06, VersR 2007, 1713; v. 25. September 2007 - VI ZR 157/06, VersR 2007, 1697).

Das Berufungsgericht wird in der neu eröffneten Instanz die weiteren Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde und insbesondere berücksichtigen können, dass im vorliegenden Fall Verletzungen des Klägers infolge des Unfalls (mehrfache Brüche, aber auch die Prellungen beider Schultern) zwischen den Parteien unstreitig waren. Damit aber sind Primärverletzungen, für welche die haftungsbegründende Kausalität nach § 286 ZPO festzustellen ist, vorhanden. Der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den Rupturen der Rotatorenmanschetten kann auch dann nach dem Maßstab des § 287 Abs. 1 ZPO festzustellen sein, wenn sich der Tatrichter bezüglich der bei einem insgesamt zu ermittelnden Kausalverlauf möglichen Zwischenursachen eine Überzeugung bilden muss.

Nur der Nachweis des Haftungsgrunds (die haftungsbegründende Kausalität) unterliegt den strengen Anforderungen des § 286 ZPO.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Relevanz. Sie verdeutlicht, dass die Anwendung des § 287 ZPO nicht auf reine Folgeschäden beschränkt ist, sondern auch weitere Schäden aus derselben Ursache umfasst. Dies ermöglicht eine flexiblere Beweisführung, insbesondere bei der Feststellung des Kausalzusammenhangs. Zudem unterstreicht der BGH die Bedeutung des rechtlichen Gehörs und die Notwendigkeit, Sachverständige anzuhören, wenn deren Gutachten auf telefonischen Erörterungen basieren. Anwälte sollten daher stets prüfen, ob eine Anhörung von Sachverständigen erforderlich ist, um die Rechte ihrer Mandanten zu wahren. Die Entscheidung stärkt die Position der Geschädigten bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und betont die Notwendigkeit einer umfassenden Beweisaufnahme.

Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 7/08 Normen: ZPO §§ 402, 397 Fundstelle: VersR 2009, 69