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BGH, Urteil vom 14. September 2004 – VI ZR 32/04
Haftungsprivileg § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII – gemeinsame Betriebsstätte
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 14. September 2004 (VI ZR 32/04) über die Anwendung des Haftungsprivilegs gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII) im Kontext einer gemeinsamen Betriebsstätte zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob eine Hengstkörung auf dem Gelände eines Reitvereins eine solche gemeinsame Betriebsstätte darstellte, die das Haftungsprivileg zugunsten des Beklagten begründen könnte. Der BGH verneinte dies und präzisierte die Anforderungen an eine gemeinsame Betriebsstätte.
Leitsatz
Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII kommt nur einem "versicherten" zugute, der auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig geworden ist und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt hat. Eine gemeinsame Betriebsstätte setzt voraus, dass betriebliche Aktivitäten im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sind.
Sachverhalt
Die Klägerin war als Auszubildende zur Pferdewirtin von ihrem Arbeitgeber zur Betreuung von dessen Pferden bei einer von dem Beklagten zu 2 auf dem Gelände eines Reitvereins veranstalteten Hengstkörung eingesetzt. Als sie vor dem Eingangstor der Reithalle dem Hengst ihres Arbeitgebers nach Beendigung der Präsentation nachging, wurde sie von einem anderen Pferd verletzt. Die Klägerin erhob Klage gegen den Beklagten zu 1, der ebenfalls ein Pferd auf der Körveranstaltung präsentierte, sowie gegen den Beklagten zu 2, den Veranstalter der Körung. Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen und angenommen, dass das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zugunsten des Beklagten zu 1 greife, da dieser und der Arbeitgeber der Klägerin auf derselben Betriebsstätte tätig gewesen seien.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf. Er stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII nicht vorlagen. Eine gemeinsame Betriebsstätte rechtfertigt sich nur bei solchen betrieblichen Aktivitäten, die im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sind. Im vorliegenden Fall waren die Aktivitäten des Beklagten zu 1 und des Arbeitgebers der Klägerin bei der Körveranstaltung nicht in diesem Sinne miteinander verknüpft.
Die Vorstellung des Pferdes des Beklagten zu 1 zielte allein darauf ab, die Körung des eigenen Pferdes zu erreichen, und nicht darauf, die Vorstellung des Pferdes des Arbeitgebers der Klägerin zu ergänzen oder zu unterstützen. Der BGH betonte, dass die Körveranstaltung lediglich den Rahmen bildete, in dem alle Teilnehmer und deren Personal aufeinandertrafen, aber keine "gemeinsame" Betriebsstätte darstellte. Daher kam es nicht darauf an, ob der Beklagte zu 1 als Unternehmer "Versicherter" i.S.d. Sozialversicherungsrechts war. Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII greift nur, wenn der Versicherte auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig geworden ist und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt hat.
Da dies nicht festgestellt werden konnte, war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen, die an die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII gestellt werden. Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet dies, dass bei der Prüfung von Haftungsansprüchen in vergleichbaren Konstellationen sorgfältig zu prüfen ist, ob die beteiligten Unternehmen in ihren betrieblichen Aktivitäten tatsächlich in einem engen, aufeinander bezogenen Verhältnis stehen. Es ist entscheidend, die konkreten Abläufe und die gegenseitige Abhängigkeit der Tätigkeiten zu analysieren, um das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte zu belegen oder zu widerlegen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer detaillierten Sachverhaltsaufklärung und der präzisen Darlegung der betrieblichen Zusammenhänge, um die Anwendung des Haftungsprivilegs zu verhindern oder zu ermöglichen. Im Ergebnis ist die Entscheidung für Geschädigte positiv, da die Hürden für die Anwendung des Haftungsprivilegs erhöht werden. Dies ermöglicht in vielen Fällen eine erfolgreiche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 14. September 2004 – VI ZR 32/04 Normen: SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 a) § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII erfordert eine Verbindung zwischen den Tätig¬keitendes Schädigers und des Geschädigten in Fundstelle: VersR 2004, 1604 =NJW 2005, 288

