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BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 – VI ZR 235/06

Haftungsprivileg beim Zusammenwirken zweier freiwilliger Feuerwehren

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2007 (VI ZR 235/06) befasst sich mit der Frage des Haftungsprivilegs beim Zusammenwirken zweier freiwilliger Feuerwehren nach § 106 Abs. 3 SGB VII. Im Kern geht es um die Abgrenzung zwischen privater und betrieblicher Tätigkeit eines Feuerwehrmannes auf dem Weg zum Einsatzort und die daraus resultierenden haftungsrechtlichen Konsequenzen. Der BGH klärt, unter welchen Voraussetzungen das Haftungsprivileg greift und welche Auswirkungen dies auf die Haftung des Schädigers und des Haftpflichtversicherers hat.

Leitsatz

a) Die rechtliche Beurteilung. Das Berufungsgericht war der Auffassung, der Beklagte zu 1 sei in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig geworden. Deshalb treffe die Verantwortlichkeit nicht ihn persönlich, sondern gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG den Träger der Feuerwehr. Die Beklagte zu 2 hafte gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Beklagte zu 1, seine Ehefrau oder beide Halter des Fahrzeugs gewesen seien. Dieser Anspruch werde von der Haftungsverlagerung gemäß Art. 34 S. 1 GG nicht erfasst. Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 SGB VII greife nicht ein. Weder hätten die beteiligten Feuerwehren zur Hilfe bei Unglücksfällen "zusammengewirkt" (Alt. 1), noch seien der Kläger und der Beklagte zu 1 auf einer "gemeinsamen Betriebsstätte" tätig gewesen (Alt. 3). Da ihre Einsatzorte weit voneinander entfernt gelegen hätten, habe eine Gefahrengemeinschaft nicht bestanden. Die angefochtene Entscheidung hielt den Angriffen der Revision nicht stand. Eine Haftung der Beklagten zu 2 war aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. War der Beklagte zu 1, was das Berufungsgericht offen gelassen hatte, Halter des von ihm gefahrenen Fahrzeugs, schieden Ersatzansprüche des Klägers gegen den zweitbeklagten Haftpflichtversicherer aus, weil der Beklagte zu 1 selbst nicht haftbar war. Seine Ersatzpflicht war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach § 106 Abs. 3 Alt. 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen. Nach § 106 Abs. 3 Alt. 1 SGB VII gelten, wenn Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen zusammenwirken, die §§ 104 und 105 SGB VII für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander. Freiwillige Feuerwehren, die im früheren § 637 Abs. 2 RVO noch ausdrücklich genannt wurden, sind "Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen" i.S.v. § 106 Abs. 3 Alt. 1 SGB VII (KassKomm/Ricke, 53. Lfg. 2007, § 128 Rn 3a). Als solche werden sie in Bayern jedenfalls dann tätig, wenn sie Pflichtaufgaben nach Art. 1 Abs. 1 BayFwG erfüllen. Das war vorliegend der Fall, denn zu diesen Aufgaben gehört neben dem abwehrenden Brandschutz der technische Hilfsdienst, also die im öffentlichen Interesse liegende "ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen", zu denen auch Verkehrsunfälle zählen (Forster/Pemler, Bayerisches Feuerwehrgesetz, 29. Lfg. 2003, Art. 1 Rn 45). Die im Streitfall alarmierten Feuerwehren hatten i.S.v. § 106 Abs. 3 Alt. 1 SGB VII "zusammengewirkt", denn nach dem Einsatzplan sollten beide Feuerwehren ausrücken und die Unglücksstelle gemeinsam - wenn auch an verschiedenen Stellen - absperren. Ein solches Verständnis des Begriffs "zusammenwirken" entspricht sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Gesetzgeber hat bei allen Alternativen des § 106 Abs. 3 SGB VII Kooperationsformen ins Auge gefasst, bei denen im faktischen Miteinander die Tätigkeit der Mitwirkenden aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unter317 Die Schädigung des Klägers ist durch eine betriebliche Tätigkeit des Beklagten zu 1 verursacht worden. Hierfür ist bei Wegeunfällen maßgebend, ob sich in dem Unfallgeschehen das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert oder ob dieses Verhältnis zum Unfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang hat (Senatsurt. BGHZ 157, 159, 163f. und v. 25.10.2005 - VI ZR 334/04, VersR 2006, 221, 222 m.w.N.). Keine betriebliche Tätigkeit ist für den Schädiger die Zurücklegung der in § 8 Abs. 2 SGB VII genannten - und nur aus sozialpolitischen Gründen in der gesetzlichen Unfallversicherung mitversicherten Wege (BAG NJW 2001, 2039; KassKomm/Ricke, 53. Lfg. 2007, § 105 Rn 6; zu § 637 RVO vgl. auch Senatsurt. v. 14.2.1978 - VI ZR 216/76, VersR 1978, 625). Die Fahrt des Mitglieds einer freiwilligen Feuerwehr zum Einsatzort ist eine betriebliche Tätigkeit und zwar auch dann, wenn sie im Privatwagen erfolgt. Eine solche Fahrt kann nämlich nicht nach Belieben gestaltet werden. Sie ist nach plötzlicher Alarmierung besonders eilbedürftig, sie erfolgt unter erhöhter Anspannung und ist zudem wesentlich durch die betriebliche Organisation geprägt. Unerheblich ist, dass der Beklagte zu 1 die Einsatzstelle nicht auf direktem Wege, sondern irrtümlich über die Bundesstraße anfuhr. Bei Abwegen besteht Versicherungsschutz, wenn dem Geschädigten der Abweg nicht anzulasten ist (vgl. KassKomm/Ricke, 53. Lfg. 2007, § 8, Rn 202 ff. m.w.N). So liegt der Fall hier, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Lage der Unfallstelle dem Beklagten zu 1 nur ungenau beschrieben worden. Im Hinblick darauf ist ihm unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Unglücksfalles nicht vorzuwerfen, dass er nicht auf dem direkten Weg zu seinem Einsatzort fuhr. Die Schädigung des Klägers beruhte auch auf einem von dem Beklagten zu 1 verursachten Versicherungsfall i.S.v. §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 SGB VII, denn der Kläger hatte den Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII erlitten, nämlich infolge seines ehrenamtlichen Dienstes bei der freiwilligen Feuerwehr. Ebenso wie der Kläger war auch der Beklagte zu 1 gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII Versicherter. Die Vorschrift des § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII steht dem Eingreifen des Haftungsprivilegs vorliegend nicht entgegen. Der Versicherungsfall ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht vorsätzlich herbeigeführt worden. Er ereignete sich auch aus der Sicht des geschädigten Klägers, der sich bereits an seinem Einsatzort befand, nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII versicherten Weg (vgl. Senatsurt. BGHZ 157, 159, 163; Rapp, in: LPK SGB VII, § 105 Rn 10 und § 104 Rn 21). Der Haftungsausschluss gemäß §§ 106 Abs. 3 Alt. 1, 105 Abs. 1 SGB VII ist umfassend. Er gilt für alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen und erstreckt sich insbesondere auf Ansprüche nach §§ 7 und 18 StVG sowie auf Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB und Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG. Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alt. 1 SGB VII

Sachverhalt

Der Kläger, ein Mitglied der freiwilligen Feuerwehr, wurde bei einem Verkehrsunfall durch den Beklagten zu 1, ebenfalls Mitglied der freiwilligen Feuerwehr, geschädigt. Beide Feuerwehren waren zu einem Einsatz alarmiert worden. Der Beklagte zu 1 befuhr mit seinem privaten Pkw die Bundesstraße, um zum Einsatzort zu gelangen, und kollidierte dabei mit dem Kläger. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass der Beklagte zu 1 in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig war und die Haftung daher nicht ihn persönlich, sondern den Träger der Feuerwehr treffe. Es verneinte das Eingreifen des Haftungsprivilegs nach § 106 Abs. 3 SGB VII, da weder ein "Zusammenwirken" der Feuerwehren noch eine "gemeinsame Betriebsstätte" vorlag. Der BGH hatte über die Revision zu entscheiden.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf. Er stellte fest, dass die Fahrt des Beklagten zu 1 zum Einsatzort eine betriebliche Tätigkeit darstellte, auch wenn sie im privaten Pkw erfolgte. Dies gelte, da die Fahrt durch die betriebliche Organisation geprägt und eilbedürftig sei. Unerheblich sei dabei, ob der Beklagte zu 1 den direkten Weg zum Einsatzort wählte. Der BGH bejahte das Vorliegen eines Versicherungsfalls i.S.d. §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 SGB VII, da der Kläger den Unfall infolge seiner ehrenamtlichen Tätigkeit erlitten hatte. Der BGH entschied, dass die beteiligten Feuerwehren i.S.v. § 106 Abs. 3 Alt. 1 SGB VII "zusammengewirkt" hatten, da nach dem Einsatzplan beide Feuerwehren ausrücken und die Unglücksstelle gemeinsam absperren sollten.

Damit greife das Haftungsprivileg der §§ 106 Abs. 3 Alt. 1, 105 Abs. 1 SGB VII. Der Haftungsausschluss gelte umfassend und erstrecke sich auch auf Ansprüche nach §§ 7 und 18 StVG sowie auf Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB und Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG. Die Haftung des Beklagten zu 1 aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB wurde durch Art. 34 S. 1 GG auf die Anstellungskörperschaft (den Träger der freiwilligen Feuerwehr) übergeleitet und schloss die persönliche Haftung des Beklagten als Fahrzeugführer gemäß § 18 StVG aus.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die weitreichenden Auswirkungen des Haftungsprivilegs nach § 106 Abs. 3 SGB VII bei Einsätzen von freiwilligen Feuerwehren. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob ein "Zusammenwirken" im Sinne der Vorschrift vorliegt, um die Haftungsausschlussgründe zu beurteilen. Die Entscheidung zeigt, dass auch die Fahrt zum Einsatzort als betriebliche Tätigkeit gilt, was die Anwendung des Haftungsprivilegs begünstigt. Dies kann dazu führen, dass Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die konkreten Umstände des Einzelfalls genau zu analysieren, um die Haftungslage korrekt einschätzen zu können. Insbesondere im Hinblick auf die Geltung des Haftungsprivilegs sind die einschlägigen Vorschriften des SGB VII und die Rechtsprechung des BGH zu beachten.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 – VI ZR 235/06