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BGH, Urteil vom 17. Juni 2008 – VI ZR 257/06

Haftungsprivileg beim freiwillig versicherten Unternehmer

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2008 (VI ZR 257/06) befasst sich mit der Frage des Haftungsprivilegs nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII im Kontext einer gemeinsamen Betriebsstätte. Im Kern geht es darum, ob ein selbstständiger Unternehmer, der auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig ist und durch einen Versicherten eines anderen Unternehmens geschädigt wird, die Haftungsfreistellung des Schädigers in Anspruch nehmen kann. Der BGH bejaht dies unter Berücksichtigung der spezifischen Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Leitsatz

Die Haftungsfreistellung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII kommt auch dem versicherten Unternehmer zugute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt. Umgekehrt muss sich der versicherte Unternehmer, befindet er sich in einer solchen Situation in der Geschädigtenrolle – wird er also durch den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt – die sich aus § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII für den Schädiger ergebende Haftungsfreistellung entgegenhalten lassen.

Sachverhalt

Der Kläger, ein selbstständiger Fuhrunternehmer, begehrte Schadensersatz für materielle und immaterielle Schäden, die ihm durch einen Unfall auf dem Betriebsgelände der M. GmbH & Co. KG (Insolvenzschuldnerin) entstanden waren. Der Beklagte zu 1 war Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin, der Beklagte zu 2 bei ihr als Gabelstaplerfahrer beschäftigt. Am 29. September 2003 stellte der Kläger seinen Lkw auf dem Betriebsgelände ab, um ihn von dem Beklagten zu 2 beladen zu lassen. Nach Absprache über die Platzierung der Ware belud der Beklagte zu 2 mit dem Gabelstapler den vorderen Teil der Ladefläche.

Als der Kläger, der sich bis dahin in der Nähe des Fahrzeugs aufgehalten hatte, zum vorderen Teil der Ladefläche trat, um die Klappen an der Fahrerseite zu schließen, fuhr der Beklagte zu 2 mit dem Gabelstapler gegen das linke Bein des Klägers, wodurch dieser schwere Verletzungen erlitt. Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen erkannte den Unfall mit Bescheid vom 13. April 2004 als Arbeitsunfall an. Das Landgericht wies die Klage ab, und die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR Bremen 2007, 253 veröffentlicht ist, sah etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 2 als nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen an, da beide zum Unfallzeitpunkt vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichteten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt die Haftungsfreistellung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII auch dem versicherten Unternehmer zugute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt.

Umgekehrt muss sich der versicherte Unternehmer, befindet er sich in einer solchen Situation in der Geschädigtenrolle – wird er also durch den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt – die sich aus § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII für den Schädiger ergebende Haftungsfreistellung entgegenhalten lassen. Dies folgt aus dem Gesichtspunkt der Gefahrengemeinschaft, die die Rechtfertigung für den Haftungsausschluss des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bildet. Die Auslegung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII wird auch vom Wortlaut der Vorschrift getragen. Das Gesetz verwendet den Begriff des Unternehmers und den des Unternehmens nicht synonym. Die frühere Senatsrechtsprechung zu §§ 636, 637 RVO steht dem nicht entgegen, da die zugrunde liegenden Wertungen auf die sich aus §§ 104 ff.

SGB VII ergebende Rechtslage nicht in jeder Hinsicht übertragbar sind. Die Neuregelung des § 105 SGB VII erweitert das Prinzip der Ablösung der Haftung durch den vom Unternehmer finanzierten Unfallversicherungsschutz der Angehörigen des Unternehmens in Richtung auf ein soziales Schutzprinzip der gesetzlichen Unfallversicherung. Im Streitfall eröffnet erst die Einbeziehung des Klägers in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung den Anwendungsbereich der Haftungsfreistellung nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII zugunsten des Beklagten zu 2. Die haftungsrechtliche Gefahrengemeinschaft entsteht erst, wenn auch der Unternehmer selbst zum Kreis der Versicherten gehört.

Durch die Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung erlangt ein Unternehmer nicht lediglich deren Schutz, sondern er wird zugleich haftungsrechtlich besser gestellt, wenn er sich selbst in der Schädigerrolle befindet.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die weitreichenden Auswirkungen des Haftungsprivilegs nach SGB VII, insbesondere im Kontext von Arbeitsunfällen auf gemeinsamen Betriebsstätten. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für die Haftungsfreistellung vorliegen, insbesondere ob der Geschädigte und der Schädiger versichert sind und ob sie vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichteten. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die konkreten Umstände des Unfalls und die beteiligten Unternehmen genau zu analysieren, um die Haftungsfrage korrekt zu beurteilen. Zudem ist die Kenntnis der Rechtsprechung zur Gefahrengemeinschaft essentiell, um die Ansprüche des Mandanten realistisch einschätzen zu können. Die Entscheidung zeigt auch, dass die Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung sowohl Schutz als auch Einschränkungen der Schadensersatzansprüche zur Folge hat.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 17. Juni 2008 – VI ZR 257/06 Normen: SGB VII § 106Abs. 3 Alt. 3 Fundstelle: VersR 2008, 1260