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BGH, Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 483/12

Keine gemeinsame Betriebsstätte bei parallelen Tätigkeiten (Domdeckel)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 23. September 2014 (VI ZR 483/12) über die Frage der Haftungsprivilegierung im Rahmen einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zu entscheiden. Im Kern ging es darum, ob die bloße Anwesenheit eines Lkw-Fahrers auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens, um dort Kalk zu laden, eine solche gemeinsame Betriebsstätte begründet, die einen Haftungsausschluss rechtfertigt. Der BGH verneinte dies und betonte die Notwendigkeit einer konkreten Verbindung zwischen den Tätigkeiten der Beteiligten.

Leitsatz

ZPO § 325 Abs. 1; BGB §§ 407 Abs. 2, 412; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3; SGB X § 116 Abs.

1. Eine rechtskräftige Entscheidung entfaltet Bindungswirkung regelmäßig nur gegenüber den Parteien des Vorprozesses. Für die Kenntnis von einem Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X reicht aus, dass der Schädiger tatsächliche Umstände kennt, von denen allgemein bekannt ist, dass sie versicherungspflichtig machen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte setzt eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation voraus. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, machte Ansprüche gegen die Beklagte aus gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht für Aufwendungen geltend, die sie wegen unfallbedingter Verletzungen des bei ihr versicherten K. erbracht hatte. Am 2. Januar 2008 gegen 11:00 Uhr befuhr K. mit dem Lkw seiner Arbeitgeberin, einer Transportfirma, das Betriebsgelände der Beklagten, um dort Kalk zu laden. Da die Verladestation durch einen anderen Lkw besetzt war, verließ K. das Fahrzeug, um den Domdeckel seines Lkw zu öffnen. Im Folgenden stürzte K. auf einer Eisplatte. Der Unfallhergang war streitig und ungeklärt. Infolge des Sturzes zog sich K. erhebliche Verletzungen zu und war längere Zeit arbeitsunfähig. Der Klägerin entstanden hierdurch Aufwendungen in Höhe von 34.371,83 EUR.

Sie machte unter Anrechnung eines Mitverschuldens des Versicherten von 30 % gegenüber der Beklagten 70 % der Aufwendungen geltend. Der Versicherte der Klägerin war in einem Vorprozess gegen die Beklagte unterlegen. Die Klageabweisung hatte das LG auf die Haftungsprivilegierung der Beklagten nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII gestützt. Das OLG hatte sich der Beurteilung des LG angeschlossen und die Berufung des Versicherten K. zurückgewiesen. Das Urteil war rechtskräftig geworden. Im vorliegenden Rechtsstreit hat sich das LG an die rechtskräftige Entscheidung für gebunden gehalten und die Klage ebenfalls abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des BGH

Rechtskraft wirkt eine frühere Entscheidung nur gegenüber den Parteien des Vorprozesses bindend, nicht jedoch gegenüber nicht am Prozess beteiligten Dritten, da ansonsten der Anspruch auf rechtliches Gehör des nicht am Prozess beteiligten Dritten nicht hinreichend gewährleistet wäre. Eine Rechtskrafterstreckung folgte auch nicht aus den Regelungen in §§ 407 Abs. 2, 412 BGB.

Danach muss der neue Gläubiger (hier die Klägerin) ein Urteil gegen sich gelten lassen, das zwischen dem Schuldner einer abgetretenen bzw. übergegangenen Forderung (hier: die Beklagte) und dem bisherigen Gläubiger (hier: der Versicherte K.) in einem nach dem Forderungsübergang anhängig gewordenen Rechtsstreit rechtskräftig über die Forderung ergangen ist (§§ 407 Abs. 2, 412 BGB). § 407 Abs. 2 BGB führt – anders als § 325 ZPO – zu einer Rechtskrafterstreckung nur gegen den Zessionar. Diese Voraussetzung wäre im Streitfall gegeben gewesen, da die Klage des Versicherten K. gegen die Beklagte abgewiesen worden war.

Die Vorschrift des § 407 Abs. 2 BGB verwehrt es aber dem Schuldner, sich auf eine rechtskräftig in einem Prozess zwischen ihm und dem früheren Gläubiger ergangene Entscheidung zu berufen, wenn dieser Rechtsstreit erst nach seiner Kenntnis vom Anspruchsübergang rechtshängig geworden ist. So lag der Fall hier. Dass die Beklagte den Anspruchsübergang auf die Klägerin bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Vorprozesses nicht kannte, konnte aufgrund der unfallbedingten Verletzungen des Versicherten nicht angenommen werden.

An die Kenntnis vom Forderungsübergang werden, um den Schutz der sozialen Leistungsträger nicht durch die Behauptung fehlenden Wissens vom Gläubigerwechsel unterlaufen zu können, von der Rechtsprechung im Rahmen des § 116 Abs. 1 SGB X, wie schon zur Zeit der Geltung des § 1542 RVO (Senatsurt. v. 4.10.1983 - VI ZR 44/82, VersR 1984, 35 juris Rn 18), nur maßvolle Anforderungen gestellt.

Für die Kenntnis des Schädigers von einem Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X genügt schon das Wissen, dass der Verletzte sozialversichert ist; es reicht sogar aus, wenn er tatsächliche Umstände kennt, von denen allgemein bekannt ist, dass sie versicherungspflichtig machen (ständige Rechtsprechung, so etwa Senatsurt. v. 12.12.1995 - VI ZR 271/94, BGHZ 131, 274, 286 und v. 20.9.1994 - VI ZR 285/93, BGHZ 127, 120, 127 f.). Für die Beklagte lag auf der Hand, dass K. als Mitarbeiter der Silotransportfirma gesetzlich versichert war und die Klägerin wegen der unfallbedingten Verletzungen des bei ihr gesetzlich Versicherten K. Leistungen erbringen würde. Mithin konnte sie sich nicht nach §§ 407 Abs. 2, 412 BGB auf das ihr günstige, die Klage abweisende Urteil berufen.

Zutreffend wies die Revision darauf hin, dass auf der Grundlage der im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen eine Haftungsprivilegierung der Beklagten gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII schon deshalb nicht angenommen werden konnte, weil die Schädigung des Versicherten der Klägerin nicht durch ein selbst auf der Betriebsstätte tätiges versichertes Organ der Beklagten erfolgt war. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt das Haftungsprivileg nur dem verte aufeinandertreffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht.

Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt. Der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ist (nur) im Hinblick auf die zwischen den Tätigen verschiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt. Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann.

Der Haftungsausschluss knüpft daran an, dass eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigen bei konkreten Arbeitsvorgängen in der konkreten Unfallsituation gegeben ist, die die "gemeinsame" Betriebsstätte entscheidend kennzeichnet. Mit diesen Grundsätzen war die Beurteilung des Berufungsgerichts, im Unfallzeitpunkt habe zwischen den Mitarbeitern der Beklagten und dem Versicherten K. eine "gemeinsame Betriebsstätte" vorgelegen, nicht zu vereinbaren. Das Berufungsgericht stützte die Haftungsprivilegierung allein auf den zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Versicherten K. und der Anwesenheit von Mitarbeitern der Beklagten am Unfallort zur Ausführung des in Aussicht genommenen Befüllvorgangs.

Die Anwesenheit des Versicherten der Klägerin auf dem Betriebsgelände der Beklagten und das Abstellen des Lkw, um diesen nach Freiwerden der Befüllstation befüllen zu lassen, begründete für sich gesehen noch keine Gefahrengemeinschaft, deren Risikoträchtigkeit sich in dem Schadensfall verwirklicht hätte. Es fehlte zum Unfallzeitpunkt ein betriebliches Zusammenwirken zwischen den Mitarbeitern der Beklagten und K., bei dem die Tätigkeit der Mitwirkenden im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet war und sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten ablautbedingt in die Quere kommen konnten.

Das Öffnen des Domdeckels durch K. begründete nicht eine Gefahrengemeinschaft zwischen K. und den Mitarbeitern der Beklagten. Zwar ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass das Öffnen des Domdeckels erforderlich war, um den Befüllvorgang durchzuführen. Auch konnte der gesamte Befüllvorgang angesichts der Art der Transportfahrzeuge sowie des Befüllvorgangs als solchem und der sich daraus ergebenden Gefahren nicht ohne Absprache und Fachkenntnis der Beteiligten erfolgen. Doch hatte der Versicherte der Klägerin den Lkw an die Befüllstation lediglich herangefahren und dort abgestellt, um das Freiwerden der Befüllstation abzuwarten. Ein Zusammenwirken mit den Mitarbeitern der Beklagten, das eine gegenseitige Gefahrensituation begründet hätte, war damit nicht verbunden.

Zutreffend wies die Revision darauf hin, dass für Urteil der Aufhebung anheim. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob und ggf. in welcher Höhe ein Schadensersatzanspruch des Versicherten, der auf die Klägerin übergegangen war, bestand.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht verdeutlicht diese Entscheidung die hohen Anforderungen an die Annahme einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII. Sie unterstreicht, dass bloße Anwesenheit oder Arbeitsberührung nicht ausreichen, um einen Haftungsausschluss zu begründen. Anwälte müssen daher im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob ein betriebliches Zusammenwirken und eine Gefahrengemeinschaft zwischen den Beteiligten vorlagen. Die Entscheidung zeigt, dass die Rechtsprechung strenge Maßstäbe anlegt, um den Schutz der Sozialversicherungsträger zu gewährleisten. Dies ist insbesondere bei der Geltendmachung von Regressansprüchen von Bedeutung. Die Kenntnis des Schädigers vom Forderungsübergang wird großzügig beurteilt, was die Durchsetzung von Ansprüchen erleichtert.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 483/12 Fundstelle: VersR 2014, 1395