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BGH, Urteil vom 20. April 2004 – VI ZR 189/03
Aussetzung bei sozialversicherungsrechtlicher Vorfrage § 108 Abs. 2 SGB VII
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. April 2004 (VI ZR 189/03) befasst sich mit der Frage der Aussetzung eines Zivilprozesses bei Vorliegen einer sozialversicherungsrechtlichen Vorfrage gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII. Der BGH stellt klar, dass die Zivilgerichte in bestimmten Fällen an die Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte gebunden sind und das Verfahren aussetzen müssen. Kern der Entscheidung ist die Betonung der Bindungswirkung sozialversicherungsrechtlicher Entscheidungen und die daraus resultierende Aussetzungspflicht des Gerichts.
Leitsatz
a) Die Aussetzung eines Zivilprozesses ist nach § 108 Abs. 2 SGB VII geboten, wenn entscheidungserheblich ist, ob der Geschädigte zu den nach § 2 SGB VII versicherten Personen gehört. b) Zur Beteiligung am sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nach § 12 Abs. 2 SGB X.
Sachverhalt
Die Klägerin forderte von der Beklagten Ersatz für ihren immateriellen und materiellen Schaden aus einem Reitunfall vom 11. Juni 2001. Sie hatte auf Bitten der Beklagten eines von deren Pferden im Gelände geritten und war hierbei gestürzt, wobei sie eine Luxationsfraktur des 3. und 4. Halswirbelkörpers erlitt. Das Landgericht (LG) wies die Klage ab. Die Berufung wurde durch das angefochtene Urteil vom 30. April 2003 zurückgewiesen, weil eine Haftung der Beklagten nach § 104 SGB VII ausgeschlossen sei. Mit Bescheid vom 23. September 2003 wies auch die Bayerische Landesunfallkasse Ansprüche der Klägerin zurück, weil kein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bayerischen Landesunfallkasse vom 1. Dezember 2003 zurückgewiesen.
Hiergegen hatte die Klägerin Klage beim Sozialgericht erhoben. Mit der vom BGH zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Die Entscheidung des BGH
Nach Auffassung des Berufungsgerichts schied eine Tierhalterhaftung nach §§ 833, 847 a.F. BGB aufgrund der Haftungsbefreiung nach § 104 SGB VII aus. Die Klägerin sei für die Beklagte wie eine Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig gewesen, da sie eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ausgeübt habe. Die Handlungstendenz der Klägerin sei in erster Linie dahin gegangen, den Zwecken der Beklagten zu dienen. Bei der von ihr für die Beklagte am Unfalltag übernommenen Tätigkeit handele es sich um eine typische von der Halterin des Pferdes zu erfüllende Aufgabe. Eine solche werde auf dem Arbeitsmarkt auch von Reitbetrieben bzw. durch von Pferdehaltern beschäftigte Pferdepfleger mit entsprechendem Aufgabenbereich und Bereitem im Interesse der Halter der Tiere ausgeübt.
Das Ausreiten könne deshalb nach den Umständen am Unfalltag nicht lediglich einer reitsportlichen Betätigung im Rahmen einer gegenseitigen reitsportlichen Gefälligkeit zugeordnet werden. Maßgebend sei das Interesse der Beklagten als Halterin eines Pferdes gewesen, diesem die notwendige Bewegung zu verschaffen. Das angefochtene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision rügte mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Vorschrift des § 108 SGB VII nicht beachtet hatte.
Nach dieser Vorschrift sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche u.a. hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat das Gericht sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Abs. 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt es dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.
Die Vorschrift verfolgt das Ziel, durch eine Bindung von Gerichten außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit an Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte divergierende Beurteilungen zu vermeiden und damit eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewährleisten. Deshalb steht die Aussetzung nicht im Ermessen des Gerichts. Bereits zu der früheren Gesetzeslage, die insoweit keine ausdrückliche Anordnung enthielt, hatte der BGH im Hinblick auf den Zweck und die Gesetzesgeschichte der §§ 637 ff. RVO ein gebundenes Ermessen angenommen, das dem Richter die Aussetzung nach § 148 ZPO bis zum Vorliegen einer endgültigen Entscheidung der Sozialbehörden oder -gerichte zur Pflicht machte (vgl. BGHZ 129, 195, 202f.).
Darüber hinaus sind nach der Rechtsprechung des BGH bindende Entscheidungen über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Verfahren der gesetzlichen Unfallversicherung über dem Beklagten nur dann eingetreten, wenn er in gebotener Weise an dem Verfahren beteiligt worden wäre, denn seine Rechte dürfen durch die Bindungswirkung nach § 108 SGB VII nicht verkürzt werden. Um das rechtliche Gehör von Personen, für die der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, zu gewährleisten, bestimmt § 12 Abs. 2 SGB X, dass sie zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind. Für die Anwendung dieser Vorschrift reicht es aus, dass der Bescheid ihre Rechtsstellung berührt oder berühren kann. Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Beklagten vor.
Wird der Unfall nicht als Versicherungsfall anerkannt, muss der Beklagte grundsätzlich für den Personenschaden des Klägers selbst aufkommen. Zwar war die Bau-Berufsgenossenschaft. Es kann danach nicht schon daraus, dass der Beklagte von dem Verfahren zwischen Kläger und Berufsgenossenschaft auf Grund der Aussetzung des Verfahrens vor dem LG Kenntnis gehabt haben müsse, geschlossen werden, er habe auf seine Beteiligung verzichtet. War der Beklagte, was mangels entsprechender Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellen war, an dem Verfahren zwischen Kläger und Bau-Berufsgenossenschaft R. und W. nicht in der gebotenen Weise beteiligt, so war das Verfahren mit einem Fehler behaftet, was zur Folge hatte, dass der Bescheid an den Kläger dem Beklagten gegenüber nicht bindend geworden war.
War die Entscheidung der Bau-Berufsgenossenschaft noch nicht bindend, so war das Berufungsgericht an einer Entscheidung über die Klage gehindert. Eine eigenständige Prüfung, ob der Kläger gesetzlich oder freiwillig unfallversichert war, sowie ob der Beklagte zwar grundsätzlich zivilrechtlich haftete, aber nach § 105 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 SGB VII oder nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 SGB VII haftungsprivilegiert war, war dem Berufungsgericht bis zum Abschluss des sozialrechtlichen Verfahrens verwehrt. Hiernach wird das Berufungsgericht zunächst zu klären haben, ob der Beklagte in erforderlicher Weise von der Einleitung des sozialrechtlichen Verfahrens durch die Bau-Berufsgenossenschaft R. und W. benachrichtigt worden ist.
Fehlt es daran, tritt die Bestandskraft des Bescheides vom 22. Dezember 2004 ihm gegenüber erst ein, wenn er auf Anfrage erklärt, an einer Wiederholung des Verfahrens kein Interesse zu haben, oder wenn er keine Erklärung abgibt (vgl. BSGE 55, 160, 163). Andernfalls wäre das Verwaltungsverfahren auf seinen Antrag zu wiederholen und die Beteiligung nachzuholen. Dann könnte die Entscheidung auch dem Beklagten gegenüber unanfechtbar werden und Bindungswirkung im vorliegenden Haftpflichtprozess haben. Bis dahin hätte das Berufungsgericht das Verfahren gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII gegebenenfalls unter Fristsetzung auszusetzen (Senat, BGHZ 129, 195, 202; Urt. v. 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06, a.a.O.).
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei Vorliegen einer sozialversicherungsrechtlichen Vorfrage stets sorgfältig geprüft werden muss, ob eine Aussetzung des Zivilprozesses geboten ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Frage der Versicherungsfähigkeit des Geschädigten im Raum steht. Anwälte müssen sicherstellen, dass ihre Mandanten im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ordnungsgemäß beteiligt werden, um die Bindungswirkung der Entscheidung zu gewährleisten. Andernfalls kann die Entscheidung im Zivilprozess keine Bindungswirkung entfalten. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Verfahrensrechte des Schädigers zu wahren und die korrekte Anwendung des § 108 SGB VII sicherzustellen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze kann zu vermeidbaren Verfahrensfehlern und einer Verzögerung der Rechtsdurchsetzung führen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20. April 2004 – VI ZR 189/03 Normen: BGB § 823; SGB VII §§ 2, 108; SGB X § 12 a) Fundstelle: VersR 2004, 931

