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BGH, Urteil vom 22. April 2008 – VI ZR 202/07

Umfang der Bindungswirkung des § 108 SGB VII

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 22. April 2008 (VI ZR 202/07) die Reichweite der Bindungswirkung des § 108 SGB VII im Kontext eines Verkehrsunfalls präzisiert. Im Kern der Entscheidung steht die Frage, inwieweit Zivilgerichte an Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte gebunden sind, insbesondere hinsichtlich der Feststellung, ob ein Unfall als Arbeitsunfall im Sinne des Sozialgesetzbuchs VII (SGB VII) anzusehen ist. Der BGH verdeutlichte die Grenzen der eigenen Sachprüfung des Zivilgerichts und betonte die Notwendigkeit, die vorliegenden sozialrechtlichen Feststellungen zu berücksichtigen.

Leitsatz

Nach § 108 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, ob ein Verletzter einen Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 S. 1 SGB VII erlitten hat.

Sachverhalt

Der Kläger begehrte Ersatz immateriellen Schadens wegen einer am 18. April 2006 erlittenen Nasenbeinfraktur. Der bei einer Spedition beschäftigte Kläger hielt sich auf dem Betriebsgelände der Beklagten auf. Er hatte den von ihm gefahrenen Lkw zum Beladen vor der Lagerhalle abgestellt. Als er mit einem Hubwagen Paletten auflud, stieß er im Bereich des mit einem Plastiklamellenvorhang verhängten Zugangs zur Lagerhalle mit einem von dem Mitarbeiter S. der Beklagten gesteuerten Gabelstapler zusammen. Der Kläger behauptete, er sei von S. aufgefordert worden, mit dem Beladen zu beginnen, weil dieser zunächst noch andere Fahrzeuge habe beladen müssen. Nachdem er zwei Paletten aus der Halle herausgefahren und auf den Lkw geladen habe, habe er wieder in die Halle gehen wollen.

Dabei sei er von dem Gabelstapler angefahren worden. Aufgrund der erlittenen Verletzung sei er acht Tage lang arbeitsunfähig gewesen. Die Beklagte trug vor, S. sei mit einem Gabelstapler rückwärts von innen an das Tor herangefahren, wobei der Kläger wohl von dem Vorhang getroffen worden sein müsse. Der Kläger habe den Unfall selbst verschuldet, denn die Halle dürfe, wie ein dort befindliches Schild deutlich mache, durch das betreffende Tor zu Fuß nicht betreten werden. Das Amtsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, eine Haftung der Beklagten sei gemäß §§ 104, 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ausgeschlossen, weil sich der Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet habe.

Das Landgericht wies die Berufung des Klägers zurück und ließ die Revision zu, mit der der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgte.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht hatte offen gelassen, ob sich der Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet hat. Es meinte, eine Haftung der Beklagten sei jedenfalls nach § 104 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII ausgeschlossen, denn der Kläger sei wie ein Beschäftigter der Beklagten tätig geworden, weil die Ladetätigkeit allein deren Aufgabe gewesen sei. Ob dem Kläger dadurch möglicherweise Unfallversicherungsschutz bei zwei Berufsgenossenschaften gewährt werde, sei unerheblich, weil er vorliegend lediglich einen Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens geltend mache, den er gegenüber der Berufsgenossenschaft seines Stammbetriebs nicht erheben könne. Das angefochtene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Berufungsgericht hatte die Tatbestandsvoraussetzungen des § 104 SGB VII unter Verstoß gegen die Bestimmung des § 108 SGB VII für gegeben erachtet. Nach dieser Vorschrift sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, ob ein Verletzter einen Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 S. 1 SGB VII erlitten hat.

Diese Bindung hat das Zivilgericht von Amts wegen zu berücksichtigen. Sie setzt der eigenen Sachprüfung – auch des Revisionsgerichts – Grenzen. Das Zivilgericht ist an die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers bzw. des Sozialgerichts gebunden, und zwar unabhängig davon, ob es die von dem Sozialversicherungsträger getroffene Entscheidung inhaltlich für richtig hält. Da das Zivilgericht die Bindung von Amts wegen zu berücksichtigen hat, sind Feststellungen des Sozialversicherungsträgers, die die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII eingreifen zu lassen.

An die in einer solchen Entscheidung enthaltene Zurechnung des Arbeitsunfalls zum Stammbetrieb des Versicherten ist das Zivilgericht gebunden, weil sich die Bindungswirkung auch auf die Entscheidung über die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers erstreckt. Es darf dann zum einen nicht mehr selbst prüfen, ob der Geschädigte als Versicherter für das Unternehmen tätig wurde, zu dem das Beschäftigungsverhältnis in der im sozialrechtlichen Verfahren ergangenen Entscheidung angenommen wurde.

Zum anderen darf es das Unfallereignis nicht mehr zugleich als einen infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII begründenden Tätigkeit erlittenen Arbeitsunfall ansehen mit der möglichen Folge der Haftungsprivilegierung auch des Unternehmers des Unfallbetriebs nach § 104 SGB VII. Nach dem Sinn und Zweck der in § 135 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII getroffenen Konkurrenzregelung soll es eine Doppelzuständigkeit von zwei Unfallversicherungsträgern nämlich regelmäßig nicht geben. Erst wenn eine im gegebenen Fall auch gegenüber der Beklagten bestandskräftige Entscheidung eines Sozialversicherungsträgers oder Sozialgerichts nicht erreicht werden kann, wird eine eigene Entscheidung des Zivilgerichts in Betracht zu ziehen sein. 4.

Bedeutung der Bindungswirkung des § 108 SGB VII für die Frage der Einordnung des Geschädigten als "Wie-Beschäftigter" im Unfallbetrieb.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die Ergebnisse sozialgerichtlicher Verfahren und Entscheidungen der Unfallversicherungsträger sorgfältig geprüft und berücksichtigt werden müssen. Zivilgerichte sind an die Feststellungen der Sozialgerichte gebunden, was die eigene Sachprüfung einschränkt. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob ein Unfall als Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII anzusehen ist und ob eine Haftungsprivilegierung nach § 104 SGB VII greift. Anwälte müssen daher frühzeitig die sozialrechtliche Bewertung des Unfalls einholen und in ihre zivilrechtliche Argumentation einbeziehen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit mit Sozialrechtsexperten, um die Erfolgsaussichten in Personenschadensfällen realistisch einschätzen zu können. Eine fehlerhafte Berücksichtigung der Bindungswirkung kann zu Fehlentscheidungen und dem Verlust von Schadensersatzansprüchen führen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22. April 2008 – VI ZR 202/07 Normen: SGB VII § 108 Fundstelle: VersR 2008, 820