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BGH, Urteil vom 24. März 2009 – VI ZR 79/08
§ 1359 BGB bei Sportunfällen von Eheleuten (Wasserski)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 24. März 2009 (VI ZR 79/08) mit der Frage der Haftungsmilderung nach § 1359 BGB bei Sportunfällen zwischen Eheleuten, hier beim Wasserskifahren, auseinanderzusetzen. Im konkreten Fall ging es um einen Ausgleichsanspruch nach einem Unfall, bei dem die Ehefrau des Beklagten durch die Bootschraube verletzt wurde. Der BGH entschied, dass eine Haftungsmilderung im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt.
Leitsatz
Auch bei der gemeinsamen Ausübung von Freizeitsport im Rahmen der ehelichen Lebensgestaltung kommt eine Haftungsmilderung nach § 1359 BGB nicht in Betracht, wenn der Unfall durch die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten verursacht wurde, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften konkretisiert sind.
Sachverhalt
Der Kläger begehrte von dem Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs die Freistellung von Schadensersatzansprüchen, die der Ehefrau des Beklagten gegen ihn nach einem Bootsunfall zugesprochen worden waren. Am 10. August 2001 waren der Beklagte und seine Ehefrau mit dem Kläger in dessen Motorboot zum abwechselnden Wasserskifahren an den Gardasee ausgefahren. Zum Zeitpunkt des Unfalls fuhr die Ehefrau hinter dem vom Beklagten gesteuerten Boot Wasserski. Als sie ihre Wasserskifahrt beenden wollte und auf das Motorboot zuschwamm, drückte der Beklagte nach einem Warnschrei des Klägers die beiden Gashebel nach vorne. Da sich – ohne sein Wissen – beide Getriebehebel in Rückwärtsposition befanden, fuhr das Boot nicht wie beabsichtigt nach vorne, sondern nach hinten.
Dadurch geriet seine Ehefrau in die Schraube des Bootes und verletzte sich schwer. Der Beklagte hatte selbst ein Motorboot, das über zwei Hebel gesteuert wurde, wobei das Boot bei Vorwärtsstellung der Hebel nach vorne fuhr und in Rückwärtsstellung der Hebel nach hinten. Das Motorboot des Klägers wurde dagegen über vier Hebel bedient. Die beiden größeren Hebel ließen sich nur nach vorne bewegen und waren mit dem Gaspedal im Auto vergleichbar. Die beiden kleineren Hebel in der Mitte stellten das Getriebe dar. Waren diese Hebel nach vorne geschoben, fuhr das Boot vorwärts, befanden sie sich in rückwärtiger Stellung, fuhr das Boot rückwärts. In der Mitte befand sich der Leerlauf.
Zum Zeitpunkt des Unfalls befanden sich die Getriebehebel etwa in der Mitte; der Leerlauf war jedoch nicht eingerastet, so dass noch der Rückwärtsgang eingestellt war. Das Betreiben von Wasserski in Binnengewässern ist in Italien durch Ministerialerlass Nr. 550 vom 20. Juli 1994 geregelt. Der Kläger wurde durch rechtskräftiges Urteil des OLG München wegen Verletzung der ihm als Eigentümer und Begleitperson beim Wasserskifahren obliegenden Verkehrssicherungspflicht zum Schadensersatz an die Ehefrau des Beklagten verurteilt. Im jetzigen Verfahren begehrte er, ihn zu 80 % von den Schadensersatzansprüchen der Ehefrau des Beklagten und der Sozialversicherungsträger freizustellen. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Anliegen weiter.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellte fest, dass die Haftung des Beklagten nach dem strengeren Haftungsmaßstab des § 276 BGB zu beurteilen war. Dies begründete das Gericht damit, dass die im vorliegenden Fall verletzten Verkehrssicherungspflichten durch öffentlich-rechtliche Vorschriften konkretisiert waren, die den Schutz der Wasserskiläufer und unbeteiligter Dritter bezweckten und keinen Raum für einen individuellen Sorgfaltsmaßstab ließen. Insbesondere sei in Art. 1 des Erlasses detailliert geregelt, unter welchen Bedingungen das Betreiben von Wasserski in Binnengewässern tagsüber bei günstigen Witterungsbedingungen gestattet ist und welcher Abstand dabei zum Wasserskifahrer und anderen Wasserfahrzeugen einzuhalten ist.
Auch wenn es sich um die gemeinsame Ausübung von Freizeitsport im Rahmen der ehelichen Lebensgestaltung handelte, kam mithin im Streitfall eine Haftungsmilderung nach § 1359 BGB nicht in Betracht. Demgemäß war die Verantwortlichkeit des Beklagten nach dem strengeren Haftungsmaßstab des § 276 BGB zu beurteilen mit der Folge, dass eine Mithaftung des Beklagten neben dem bereits rechtskräftig verurteilten Kläger besteht. Nach alledem konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die notwendigen Feststellungen zum jeweiligen Haftungsanteil der Parteien treffen und die bisher offen gelassene Prüfung nachholen konnte, ob Verjährung eingetreten ist.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen der Haftungsmilderung im Rahmen von Sportunfällen zwischen Ehegatten. Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet dies, dass bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Sportunfällen stets zu prüfen ist, ob öffentlich-rechtliche Vorschriften die Verkehrssicherungspflichten konkretisieren. Ist dies der Fall, kann eine Haftungsmilderung nach § 1359 BGB ausscheiden, was zu einer strengeren Haftung des Schädigers führt. Dies ist insbesondere relevant, wenn es um die Abgrenzung zwischen fahrlässigem und grob fahrlässigem Verhalten geht. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der genauen Analyse der zugrunde liegenden Umstände und der einschlägigen Rechtsvorschriften, um die Haftungsverteilung korrekt zu bestimmen. Zudem ist die Berücksichtigung der konkreten Umstände des Unfalls, wie beispielsweise die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen, von entscheidender Bedeutung.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24. März 2009 – VI ZR 79/08 Normen: BGB §§ 823, 1359 Fundstelle: VersR 2009, 840

