3. Angestellte und Arbeiter
Häufig wird im Arbeitsrecht noch traditionell zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden. Eine rechtliche Bedeutung hat diese Unterscheidung kaum noch. Ursprünglich wurde den Arbeitern eine eher körperlich geprägte Tätigkeit zugewiesen, während die Angestellten geistige oder künstlerische Aufgaben übernahmen. Einzelne Unterschiede sind allenfalls noch im Bereich der Gehaltszahlung zu finden; währen Beamte und Angestellte in einem öffentlich- rechtlichen- Dienstverhältnis regelmäßig ihr Gehalt monatlich vorschüssig erhalten, erfolgen Gehaltszahlungen für Arbeitnehmer regelmäßig zur Mitte oder zum Ende des Monats und Arbeiter erhalten ihren Lohn jeweils mit dem Ablauf des jeweiligen Monats, in welchem Tätigkeiten geleistet wurden. Einzelne Tarifverträge unterscheiden noch zwischen Arbeitern und Angestellte; allerdings ist selbst im Betriebsverfassungsgesetz die entsprechende Differenzierung aufgehoben worden.
weiter geht es hier:
5. Gesetzliche Vergütung, § 612 BGB
6. Betriebsübergang, § 613 BGB
7. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
II. Vertragliche Vereinbarungen
2. Befristetes Arbeitsverhältnis
9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
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