7. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 a) Die Kündigungsfrist

§ 620 BGB – Beendigung des Dienstverhältnisses 

§ 621 BGB - Kündigungsfristen

Die § 620, 621 ff. BGB regeln die Beendigung des Dienstverhältnisses. Nach § 620 Abs. 1 BGB endigt das Dienstverhältnis, welches mit zeitlicher Befristung eingegangen ist, mit dem Zeitablauf. Allerdings müssen hier die besonderen Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes beachtet werden. In allen anderen Fällen sind die auf die Kündigung anzuwendenden Vorschriften der § 621-623 BGB einzuhalten.

Bei allen Dienstverhältnissen, die keine Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 622 BGB sind, gelten besondere Kündigungsfristen:

Wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages
Wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Samstags,
Wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15ten eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
Wenn die Vergütung nach viertel Jahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahres;
Wenn die Verpflichtung nicht nach Zeitschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichtenden vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von 2 Wochen einzuhalten.
 

Die Kündigungsfrist für Arbeitsverhältnisse bestimmt sich nach § 622 BGB. Danach kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten mit einer Frist von 4 Wochen zum 15ten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Dies gilt allerdings nur, wenn das Arbeitsverhältnis weniger als zwei Jahre bestanden hat. Andernfalls gilt das folgende:

Bei Arbeitsverhältnissen, die zwei Jahre aber weniger als 5 Jahre bestand haben, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats;
Bei Arbeitsverhältnissen mit einer Dauer zwischen 5 und 8 Jahren, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats;
Zwischen 8 und 10 Jahren drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
Zwischen 10 und 12 Jahren vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
Zwischen 12 und 15 Jahren fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
Zwischen 15 und 20 Jahren sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
Über 20 Jahre sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. 
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden die Zeiten, die vor der Vollendung des 25ten Lebensjahres des Arbeitsnehmers liegen nicht berücksichtigt.

Nach § 622 Abs. 3 BGB gilt während einer vereinbarten Probezeit die längstens 6 Monate dauern darf, eine Kündigungsfrist von 2 Wochen.

Von diesen Regelungen darf durch Tarifverträge abgewichen werden. Auch kann einzelnvertraglich eine kürze Kündigungsfrist vereinbart werden; dies gilt allerdings nur, wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist und nicht länger als 3 Monate für den Arbeitsgeber tätig ist; sowie wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu Ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist von 4 Wochen nicht unterschreitet.

b) § 623 BGB – Schriftform der Kündigung

Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für den Abschluss eines Auflösungsvertrages. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Gerade bei Kündigungen wird diese Schriftform häufig verletzt; viele Arbeitsgeber kündigen zum Teil im Streit mündlich oder erteilen dem Arbeitnehmer lediglich eine Kopie des Kündigungsschreibens. Das Schriftform Erfordernis nach § 126 BGB bedeutet aber, dass die Kündigung von dem in ihr bezeichneten Aussteller oder den entsprechend dem betrieblichen Ablauf bevollmächtigten eigenhändig unterzeichnet werden muss. Wird ein Vertrag geschlossen müssen beide Parteien auf der selben Urkunde unterzeichnen. Eine Faxkopie genügt diesen Schriftform Erfordernis nicht; die unterschriebene Kündigung muss dem Arbeitnehmer zwingend ausgehändigt werden.

Wurde gegen die Schriftform verstoßen, so ist die Kündigung oder der Auflösungsvertrag unheilbar nichtig. Das heißt eine rechtliche Wirkung wird nicht entfaltet.

Nach § 626 BGB kann eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund erteilt werden. Dabei kann das Dienstverhältnis von jeden Vertragsteil ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Erforderlich ist allerdings, dass Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist oder bis zum Zeitpunkt der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Da das Gesetz so hohe Anforderungen an eine fristlose Kündigung stellt, ist im § 626 Abs. 2 BGB bestimmt, dass die Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen erfolgen kann. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen auch den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen. Nach der Rechtsprechung gibt es viele Gründe zur fristlosen Kündigung. Allerdings wird dies häufig dadurch eingeschränkt, dass wegen der „Ultima Ratio“- Wirkung einer fristlosen Kündigung zunächst eine Abmahnung erteilt werden muss.

Erfolgte eine fristlose Kündigung zu Unrecht, ist nach § 628 BGB Schadensersatz zu leisten.

In den § 629, 630 BGB wird die Abwicklung des beendeten Arbeitsverhältnisses geregelt. Nach § 629 BGB muss während der Kündigungsfrist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Freizeit zur Stellensuche gewähren. Nach § 630 BGB ist der Arbeitgeber bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses verpflichtet, dem Arbeitsnehmer ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer zu erteilen. Auf Verlangen muss sich dieses Zeugnis auf die Leistungen und die Führung im Dienst auch erstrecken. Dabei ist die Erteilung eines Zeugnisses in elektronischer Form ausgeschlossen.

8. Sonstige Schutzpflichten

weitere Informationen zum Arbeitsrecht erhalten Sie hier:

II. Vertragliche Vereinbarungen

1. Vertragsverhandlungen

2. Befristetes Arbeitsverhältnis

3. Probezeit

4. Kündigungsfristen

5. Arbeitsort

6. Arbeitszeit

7. Tätigkeitsbereich

8. Ausschlussfristen

9. Beginn des Arbeitsverhältnisses

10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation

11. Lohnfortzahlung

12. Nebentätigkeit

13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote

14. Urlaubsanspruch

15. Wettbewerbsverbot

16. Steuerliche Regelungen

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