BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 24. April 2012 – VI ZR 329/10
Anspruchsübergang bei noch nicht bestehendem Sozialversicherungsverhältnis
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. April 2012 (VI ZR 329/10) befasst sich mit dem Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X im Kontext eines Verkehrsunfalls und der daraus resultierenden Verletzungen eines Kindes. Kern der Entscheidung ist die Abgrenzung zwischen dem Anspruchsübergang bei Vorliegen eines Sozialversicherungsverhältnisses und dem bei Fehlen eines solchen. Der BGH stellt klar, wann ein Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger erfolgt und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.
Leitsatz
a) Der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang findet, soweit es um einen Träger der Sozialversicherung geht, in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses statt, sofern zu diesem Zeitpunkt ein Versicherungsverhältnis besteht. b) Bei Sozialleistungen, die nicht aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses erbracht werden, ist für den Zeitpunkt des Rechtsübergangs maßgebend, dass nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine Leistungspflicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. c) Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für Sozialleistungen, die nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses anknüpfen, sind nicht auf Sozialleistungen eines Sozialversicherungsträgers zu übertragen.
Sachverhalt
Die Klägerin, ein Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung, erhob im Jahr 2007 Feststellungsklage gegen die Beklagten und machte Ersatzansprüche aus übergegangenem Recht der Geschädigten S. P. geltend, die als Sechsjährige bei einem Verkehrsunfall verletzt wurde. Der Beklagte zu 2 bog am 20.12.1995 mit einem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Lkw, dessen Halterin die Beklagte zu 3 war, in B. von der B.-Straße in die K.-Straße ein. Die Geschädigte, die sich zuvor auf dem Gehweg der K.-Straße befunden hatte, lief auf die Fahrbahn und geriet dabei mit dem rechten Fuß unter den rechten hinteren Doppelreifen des Lkw. Sie erlitt eine Bruchverletzung des rechten Fußes sowie eine Luxationsfraktur der Halswirbelsäule. Fünf Minuten später traf ihre Mutter am Unfallort ein.
Im Juli 1999 unterzeichneten die Erziehungsberechtigten der Geschädigten eine modifizierte "Abfindungserklärung" der Beklagten zu 1, in der es unter anderem heißt: "Gegen Zahlung eines Betrages von DM 175.000 erkläre(n) ich/wir uns zugleich im Namen meiner/unserer Rechtsnachfolger für alle Ansprüche (ausgenommen...) ohne im Ausgleich dafür Leistungsansprüche gegen Sozialversicherungsträger zu erlangen. Ein Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger würde zudem auch die Rückgriffsmöglichkeit privater Versicherer gemäß § 86 Abs. 1 VVG aushöhlen.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellte fest, dass der Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X im Streitfall frühestens mit dem Eintritt der Geschädigten in die gesetzliche Rentenversicherung erfolgt war, also auch nach dem Klägervortrag nicht vor August 2005. Bis dahin bestand kein Rentenversicherungsverhältnis zwischen der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts erst sechs Jahre alten Geschädigten und der Klägerin. Die zukünftige Begründung eines Sozialversicherungsverhältnisses war seinerzeit allenfalls denkbar. Mithin fehlte das besondere Band, das den Boden für den Forderungsübergang schafft.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein Rechtsübergang zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr voraus, dass zu diesem Zeitpunkt schon ein Versicherungsverhältnis besteht. Denn nur in einem solchen Fall ist bereits im Augenblick des Schadenseintritts die mögliche Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers für die Beteiligten hinreichend klar überschaubar. Die Gründe, aus denen für Sozialleistungen, die nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses anknüpfen, ein Anspruchsübergang für den Zeitpunkt des Schadenseintritts hergeleitet wird, sind daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf Fallgestaltungen, in denen es um Leistungen von Sozialversicherungsträgern geht, nicht übertragbar.
Die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hatte Erfolg. Der Lauf der Verjährungsfrist begann spätestens im Zeitpunkt der Abfindungserklärung. Da die Ansprüche der Klägerin verjährt waren, waren die Beklagten gemäß § 214 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern, weshalb der Feststellungsantrag der Klägerin unbegründet war. Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit, den Zeitpunkt des Bestehens eines Sozialversicherungsverhältnisses genau zu prüfen, um die Möglichkeit eines Anspruchsübergangs zu beurteilen. Insbesondere bei Kindern, die zum Unfallzeitpunkt noch nicht Mitglied einer Sozialversicherung sind, ist Vorsicht geboten. Die Entscheidung zeigt, dass ein Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger in der Regel nur dann erfolgt, wenn bereits zum Unfallzeitpunkt ein Versicherungsverhältnis bestand. Dies hat Auswirkungen auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die Abwicklung von Vergleichen. Anwälte müssen daher sorgfältig prüfen, ob ein Sozialversicherungsverhältnis zum Unfallzeitpunkt vorlag, um die Ansprüche ihrer Mandanten optimal zu sichern und die Verjährung zu beachten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24. April 2012 – VI ZR 329/10 Normen: SGBX§116 a) Fundstelle: VersR 2012, 924
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BGH, Urteil vom 8. April 2008 – VI ZR 49/07
Übergang Erwerbsschadensersatzanspruch auf Bundesagentur für Arbeit
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. April 2008 (VI ZR 49/07) befasst sich mit dem Übergang von Erwerbsschadensersatzansprüchen auf die Bundesagentur für Arbeit im Kontext eines Verkehrsunfalls. Im Kern geht es um die Frage, ob und unter welchen Umständen die Bundesagentur für Arbeit einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, wenn einem Arbeitslosen aufgrund eines Unfalls Arbeitslosengeld weitergezahlt wird. Der BGH bejaht dies und präzisiert die Voraussetzungen für einen solchen Anspruchsübergang.
Leitsatz
b) Die rechtliche Beurteilung. Das Berufungsgericht bejahte einen nach § 116 Abs. 1 S. 1 und Abs. 10 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruch des H. Zwar sei diesem aufgrund der unfallbedingten Verletzung kein unmittelbarer Verdienstausfall entstanden, weil er bereits vor dem Verkehrsunfall arbeitslos gewesen sei. Auch komme der hypothetischen Arbeitskraft kein konkreter Vermögenswert zu. Ein Vermögensschaden wegen des Verlustes seiner Arbeitsfähigkeit entstehe aber dem Arbeitslosen, der Arbeitslosengeld erhalte, weil das Gesetz ihn wegen seiner Arbeitsfähigkeit und Bereitschaft zur Arbeitsleistung als weiterhin in den Arbeitsmarkt eingegliedert ansehe und er diesen der Existenzsicherung zugrunde gelegten Status und die damit verbundenen sozialen Leistungsansprüche verliere. Dem stehe nicht entgegen, dass ein Arbeitsloser seinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen gemäß § 126 Abs. 1 S. 1 SGB III nicht verliere, wenn ihn bezüglich dieses Umstandes kein Verschulden treffe. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es in erster Linie, bei Krankheiten von weniger als sechs Wochen Dauer einen Wechsel des Leistungsträgers zu vermeiden. Die nach § 126 Abs. 1 S. 1 SGB III nach Eintritt der krankheitsbedingten bzw. unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit weiter gezahlte Arbeitslosenunterstützung trete lediglich an die Stelle des ohne diese Regelung zu zahlenden Krankengeldes. Damit erbringe die Klägerin auch Leistungen aufgrund des Schadensereignisses, wie es § 116 SGB X voraussetze. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hatte der Klägerin mit Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. aus übergegangenem Recht ihres Leistungsempfängers H. einen Schadensersatzanspruch gegen den beklagten Haftpflichtversicherer zuerkannt. Nach § 116 Abs. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Entgegen der Auffassung der Revision stand H. nach den gesetzlichen Vorschriften der § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. ein (übergangsfähiger) Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Da H. im Zeitpunkt des Unfalles arbeitslos war und mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden kann, dass er während der Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit in eine Arbeitsstelle hätte vermittelt werden können, ist ihm allerdings kein konkreter Verdienstausfallschaden entstanden.
Sachverhalt
Der Klägerin, die Bundesagentur für Arbeit, wurde von dem Berufungsgericht ein Schadensersatzanspruch gegen den beklagten Haftpflichtversicherer zuerkannt. Grundlage hierfür war der Übergang eines Schadensersatzanspruchs des Leistungsempfängers H. gemäß § 116 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG und § 3 Nr. 1 PflVG a.F. H. war zum Zeitpunkt des Unfalls arbeitslos. Aufgrund der unfallbedingten Verletzung entstand ihm kein unmittelbarer Verdienstausfall, da er bereits vor dem Unfall arbeitslos war. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte aufgrund der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des H. weiterhin Arbeitslosengeld gemäß § 126 Abs. 1 S. 1 SGB III.
Das Berufungsgericht bejahte den Übergang des Schadensersatzanspruchs auf die Klägerin, da durch die Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes Leistungen aufgrund des Schadensereignisses erbracht wurden, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienten und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz bezogen.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht bejahte einen nach § 116 Abs. 1 S. 1 und Abs. 10 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruch des H. Zwar sei diesem aufgrund der unfallbedingten Verletzung kein unmittelbarer Verdienstausfall entstanden, weil er bereits vor dem Verkehrsunfall arbeitslos gewesen sei. Auch komme der hypothetischen Arbeitskraft kein konkreter Vermögenswert zu. Ein Vermögensschaden wegen des Verlustes seiner Arbeitsfähigkeit entstehe aber dem Arbeitslosen, der Arbeitslosengeld erhalte, weil das Gesetz ihn wegen seiner Arbeitsfähigkeit und Bereitschaft zur Arbeitsleistung als weiterhin in den Arbeitsmarkt eingegliedert ansehe und er diesen der Existenzsicherung zugrunde gelegten Status und die damit verbundenen sozialen Leistungsansprüche verliere.
Dem stehe nicht entgegen, dass ein Arbeitsloser seinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen gemäß § 126 Abs. 1 S. 1 SGB III nicht verliere, wenn ihn bezüglich dieses Umstandes kein Verschulden treffe. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es in erster Linie, bei Krankheiten von weniger als sechs Wochen Dauer einen Wechsel des Leistungsträgers zu vermeiden. Die nach § 126 Abs. 1 S. 1 SGB III nach Eintritt der krankheitsbedingten bzw. unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit weiter gezahlte Arbeitslosenunterstützung trete lediglich an die Stelle des ohne diese Regelung zu zahlenden Krankengeldes. Damit erbringe die Klägerin auch Leistungen aufgrund des Schadensereignisses, wie es § 116 SGB X voraussetze.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hatte der Klägerin mit Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. aus übergegangenem Recht ihres Leistungsempfängers H. einen Schadensersatzanspruch gegen den beklagten Haftpflichtversicherer zuerkannt. Nach § 116 Abs. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen.
Entgegen der Auffassung der Revision stand H. nach den gesetzlichen Vorschriften der § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. ein (übergangsfähiger) Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Da H. im Zeitpunkt des Unfalles arbeitslos war und mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden kann, dass er während der Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit in eine Arbeitsstelle hätte vermittelt werden können, ist ihm allerdings kein konkreter Verdienstausfallschaden entstanden.
Anders als in dem Fall, der dem Senatsurteil BGHZ 90, 334 zugrunde lag, hat der Verletzte im Streitfall jedoch nicht ab dem Zeitpunkt des Unfalls und der dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von einer aus übergegangenem Recht klagenden Krankenkasse erhalten, vielmehr ist ihm nach der im Unfallzeitpunkt geltenden Rechtslage nach dem Verkehrsunfall von der klagenden Bundesagentur für Arbeit "Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit" gemäß § 126 Abs. 1 S. 1 SGB III gewährt worden.
Nach dieser Bestimmung verliert ein Arbeitsloser, der während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit arbeitsunfähig wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen (Leistungsfortzahlung). Der Senat schließt sich der bejahenden Auffassung an. Für diese Auffassung spricht, dass durch § 126 SGB III ebenso wie durch die Vorgängerregelung des § 105b Abs. 1 AFG lediglich ein Wechsel des Sozialleistungsträgers bei kurzer Krankheit vermieden werden soll; sie ist aus Zweckmäßigkeitserwägungen in Anlehnung an § 1 LFZG in das Gesetz eingefügt worden, um durch entsprechende Wechsel entstandene Unzuträglichkeiten zu beseitigen.
In den ersten sechs Wochen nach Eintritt des Krankheitsfalls tritt nach diesen Vorschriften nunmehr die (weiter gezahlte) Arbeitslosenunterstützung an die Stelle des ohne diese Regelung zu zahlenden Krankengeldes. Der Sache nach wird das Arbeitslosengeld i.S.d. § 126 SGB III mithin weitergezahlt.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass auch bei Arbeitslosen ein Anspruchsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit möglich ist, wenn diese aufgrund eines Unfalls weiterhin Arbeitslosengeld zahlt. Anwälte müssen daher prüfen, ob im konkreten Fall ein solcher Übergang vorliegt und die Ansprüche der Bundesagentur berücksichtigen. Die Entscheidung zeigt, dass die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld unter bestimmten Voraussetzungen als Leistung im Sinne des § 116 SGB X anzusehen ist. Dies erfordert eine sorgfältige Prüfung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Kausalität zwischen Unfall und Leistungsfortzahlung. Zudem ist die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Verdienstausfallschaden und dem Verlust des Status als Arbeitsloser relevant.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 8. April 2008 – VI ZR 49/07
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BGH, Urteil vom 14. September 2004 – VI ZR 32/04
Haftungsprivileg § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII – gemeinsame Betriebsstätte
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 14. September 2004 (VI ZR 32/04) über die Anwendung des Haftungsprivilegs gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII) im Kontext einer gemeinsamen Betriebsstätte zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob eine Hengstkörung auf dem Gelände eines Reitvereins eine solche gemeinsame Betriebsstätte darstellte, die das Haftungsprivileg zugunsten des Beklagten begründen könnte. Der BGH verneinte dies und präzisierte die Anforderungen an eine gemeinsame Betriebsstätte.
Leitsatz
Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII kommt nur einem "versicherten" zugute, der auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig geworden ist und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt hat. Eine gemeinsame Betriebsstätte setzt voraus, dass betriebliche Aktivitäten im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sind.
Sachverhalt
Die Klägerin war als Auszubildende zur Pferdewirtin von ihrem Arbeitgeber zur Betreuung von dessen Pferden bei einer von dem Beklagten zu 2 auf dem Gelände eines Reitvereins veranstalteten Hengstkörung eingesetzt. Als sie vor dem Eingangstor der Reithalle dem Hengst ihres Arbeitgebers nach Beendigung der Präsentation nachging, wurde sie von einem anderen Pferd verletzt. Die Klägerin erhob Klage gegen den Beklagten zu 1, der ebenfalls ein Pferd auf der Körveranstaltung präsentierte, sowie gegen den Beklagten zu 2, den Veranstalter der Körung. Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen und angenommen, dass das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zugunsten des Beklagten zu 1 greife, da dieser und der Arbeitgeber der Klägerin auf derselben Betriebsstätte tätig gewesen seien.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf. Er stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII nicht vorlagen. Eine gemeinsame Betriebsstätte rechtfertigt sich nur bei solchen betrieblichen Aktivitäten, die im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sind. Im vorliegenden Fall waren die Aktivitäten des Beklagten zu 1 und des Arbeitgebers der Klägerin bei der Körveranstaltung nicht in diesem Sinne miteinander verknüpft.
Die Vorstellung des Pferdes des Beklagten zu 1 zielte allein darauf ab, die Körung des eigenen Pferdes zu erreichen, und nicht darauf, die Vorstellung des Pferdes des Arbeitgebers der Klägerin zu ergänzen oder zu unterstützen. Der BGH betonte, dass die Körveranstaltung lediglich den Rahmen bildete, in dem alle Teilnehmer und deren Personal aufeinandertrafen, aber keine "gemeinsame" Betriebsstätte darstellte. Daher kam es nicht darauf an, ob der Beklagte zu 1 als Unternehmer "Versicherter" i.S.d. Sozialversicherungsrechts war. Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII greift nur, wenn der Versicherte auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig geworden ist und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt hat.
Da dies nicht festgestellt werden konnte, war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen, die an die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII gestellt werden. Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet dies, dass bei der Prüfung von Haftungsansprüchen in vergleichbaren Konstellationen sorgfältig zu prüfen ist, ob die beteiligten Unternehmen in ihren betrieblichen Aktivitäten tatsächlich in einem engen, aufeinander bezogenen Verhältnis stehen. Es ist entscheidend, die konkreten Abläufe und die gegenseitige Abhängigkeit der Tätigkeiten zu analysieren, um das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte zu belegen oder zu widerlegen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer detaillierten Sachverhaltsaufklärung und der präzisen Darlegung der betrieblichen Zusammenhänge, um die Anwendung des Haftungsprivilegs zu verhindern oder zu ermöglichen. Im Ergebnis ist die Entscheidung für Geschädigte positiv, da die Hürden für die Anwendung des Haftungsprivilegs erhöht werden. Dies ermöglicht in vielen Fällen eine erfolgreiche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 14. September 2004 – VI ZR 32/04 Normen: SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 a) § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII erfordert eine Verbindung zwischen den Tätig¬keitendes Schädigers und des Geschädigten in Fundstelle: VersR 2004, 1604 =NJW 2005, 288
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BGH, Urteil vom 27. Juni 2006 – VI ZR 337/04
Kongruenz von Sozialhilfe-Leistungen zu Ersatzansprüchen wegen vermehrter Bedürfnisse
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2006 (VI ZR 337/04) befasst sich mit der Frage der Kongruenz von Sozialhilfeleistungen zu Ersatzansprüchen wegen vermehrter Bedürfnisse im Kontext eines Verkehrsunfalls. Im Kern geht es um die Anrechnung von Sozialhilfeleistungen auf Schadensersatzansprüche, insbesondere im Hinblick auf den Übergang von Ansprüchen nach § 116 Abs. 1 und 3 SGB X. Der BGH präzisiert die Voraussetzungen für den Anspruchsübergang und die Einziehungsermächtigung des Geschädigten.
Leitsatz
1. Auf die Ansprüche des Geschädigten auf Ersatz seines hälftigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs gemäß § 843 Abs. 1 BGB, § 3 PflVG sind die Leistungen des Sozialhilfeträgers und des Sozialversicherungsträgers zu 50 % anzurechnen, soweit diese Leistungen sachlich und zeitlich kongruent sind. Insoweit sind die Ansprüche des Geschädigten gemäß § 116 Abs. 1 und 3 S. 1 SGB X auf den Sozialhilfeträger und den Sozialversicherungsträger übergegangen (sog. relative Theorie).
2. Der Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger kann bereits im Unfallzeitpunkt erfolgen, wenn nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls Sozialleistungen durch ihn ernsthaft in Betracht zu ziehen sind.
3. Der Geschädigte ist trotz des Übergangs seines Anspruchs auf den Sozialhilfeträger gegenüber dem Schädiger auch weiterhin zur Einforderung der Schadensersatzleistung befugt. Das Zusammenspiel der Vorschriften des § 116 SGB X und des § 2 BSHG begründet für ihn eine dahingehende Einziehungsermächtigung.
4. Der Geschädigte kann jedoch nicht unter Berufung auf die Einziehungsermächtigung zusätzlich zu den empfangenen Sozialleistungen auch den Regressanspruch des Sozialhilfeträgers zur Zahlung an sich selbst einziehen.
Sachverhalt
Der Kläger erlitt am 20. März 1987 als Radfahrer einen Verkehrsunfall, bei dem er schwer verletzt wurde. Er ist seitdem von der Schulter abwärts querschnittgelähmt. Die Beklagte, Rechtsnachfolgerin des Haftpflichtversicherers des unfallbeteiligten Pkw-Fahrers, hatte sich durch Vergleich verpflichtet, die materiellen Schäden des Klägers mit einer Haftungsquote von 50 % im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme zu ersetzen. Im Streit waren noch Ansprüche des Klägers auf Ersatz unfallbedingter Mehraufwendungen. Sein Pflegebedarf betrug täglich 17 Stunden und bestand aus sechs Stunden pflegerischer Hilfe, vier Stunden Hauswirtschaftshilfe und sieben Stunden Betreuungs- und Begleitungstätigkeit.
Der Kläger bezog Pflegegeld und Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur Pflege und Hilfe in besonderen Lebenslagen) in Höhe von ca. 21.000 EUR pro Vierteljahr. Damit wurde ein Pflegebedarf von täglich elf Stunden abgedeckt. Die verbleibenden sechs Stunden machte der Kläger als nächtlichen Pflegebedarf geltend, wobei er einen Stundensatz von 17,90 EUR zugrunde legte. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg. Mit seiner vom BGH zugelassenen Revision erstrebte der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht war der Ansicht, die 17 Stunden unfallbedingten Mehrbedarfs bildeten eine einheitliche Schadensposition "Pflegebedarf". Die vom Kläger vorgenommene Aufspaltung des Pflegebedarfs in nächtlichen, von der Pflegeversicherung und dem Sozialamt nicht ersetzten Pflegebedarf von sechs Stunden einerseits und ersetzten Pflegebedarf von elf Stunden tagsüber andererseits verbiete sich. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hielten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
Das Berufungsgericht nahm mit Recht an, dass auf die Ansprüche des Klägers auf Ersatz seines hälftigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs gemäß § 843 Abs. 1 BGB, § 3 PflVG die Leistungen des Sozialhilfeträgers und des Sozialversicherungsträgers zu 50 % anzurechnen sind, soweit diese Leistungen sachlich und zeitlich kongruent sind. Insoweit sind die Ansprüche des Klägers nämlich gemäß § 116 Abs. 1 und 3 S. 1 SGB X auf den Sozialhilfeträger und den Sozialversicherungsträger übergegangen ("relative Theorie", vgl. Senatsurt. BGHZ 146, 84, 89). Dabei begegnete es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht den gesamten behinderungsbedingten Mehrbedarf des Klägers als eine einheitliche Schadensposition (i.S.d. § 843 BGB) bewertete.
Das Berufungsgericht nahm zutreffend an, dass die Leistungen zur Pflegehilfe aus §§ 53 ff. SGB V a.F. (nunmehr §§ 14 ff. SGB XI) kongruent sind mit den Ansprüchen des Klägers. Dieser Sachlage begegnet die vom Berufungsgericht vorgenommene Gesamtbetrachtung (Ermittlung des Gesamtbetrages einer Schadensgruppe – hier der vermehrten Bedürfnisse – sowie anteilige Anrechnung der gesamten kongruenten Sozialleistungen zur Ermittlung des Differenzbetrages) keinen durchgreifenden Bedenken. Mit Recht nahm das Berufungsgericht an, dass der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Ersatz seines hälftigen unfallbedingten Mehrbedarfs im Umfang von 50 % der kongruenten Leistungen auch des Sozialhilfeträgers bereits im Zeitpunkt des Unfalls am 20. März 1987 auf diesen übergegangen ist.
Soweit es um einen Träger der Sozialversicherung geht, findet der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang in aller Regel bereits im Zeitpunkt des Schaden stiftenden Ereignisses statt, da aufgrund des zwischen dem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger bestehenden Sozialversicherungsverhältnisses von vornherein eine Leistungspflicht in Betracht kommt.
Knüpfen hingegen Sozialleistungen, wie dies beim Sozialhilfeträger (oder auch bei der Bundesagentur für Arbeit, etwa bei Rehabilitationsleistungen) der Fall ist, nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses an, sondern an gänzlich andere Voraussetzungen, so muss das besondere Band des Versicherungsverhältnisses, dessen Vorliegen beim Sozialversicherungsträger regelmäßig schon im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses die Grundlage für den Forderungsübergang bietet, durch andere Umstände ersetzt werden, die auf die Pflicht zur Erbringung von Sozialleistungen schließen lassen. Erforderlich ist daher für den Rechtsübergang auf diese Leistungsträger, dass nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls Sozialleistungen durch sie ernsthaft in Betracht zu ziehen sind.
Je nach der gegebenen tatsächlichen Sachlage kann sich daher der Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger bereits im Unfallzeitpunkt, möglicherweise aber auch erst erheblich später vollziehen. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen konnte nicht zweifelhaft sein, dass im vorliegenden Fall mit der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers im dargestellten Sinne bereits im Unfallzeitpunkt ernsthaft zu rechnen war. Aufgrund der Schwere der Verletzungen des Klägers, insbesondere der Tatsache, dass er seit dem Unfall von der Schulter abwärts querschnittgelähmt ist, bestand von vornherein die nahe liegende Gefahr, dass er zum Pflegefall werden konnte.
Im Hinblick auf sein jugendliches Alter zum Unfallzeitpunkt und seine damals nicht abgeschlossene Ausbildung war abzusehen, dass, sollte auf Dauer eine pflegerische Versorgung nötig werden, hierfür letztlich nur die Finanzierung durch einen Sozialhilfeträger in Betracht kommen würde. Regelungen zur gesetzlichen Pflegeversicherung bestanden zum Unfallzeitpunkt noch nicht. Im Ergebnis ohne Erfolg beanstandete die Revision, das Berufungsgericht habe das Bestehen einer Einzugsermächtigung des Klägers unberücksichtigt gelassen, aus der sie eine Klageerweiterung ableiten wollte.
Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats der Geschädigte trotz des Übergangs seines Anspruchs auf den Sozialhilfeträger gegenüber dem Schädiger auch weiterhin zur Einforderung der Schadensersatzleistung befugt bleibt (Senatsurt. BGHZ 133, 129, 135; 131, 274, 283 f. und v. 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02, NJW-RR 2004, 595, 596f.). Das Zusammenspiel der Vorschriften des § 116 SGB X und des § 2 BSHG begründet für ihn eine dahingehende Einziehungsermächtigung.
Der Normzweck des § 116 Abs. 1 SGB X, durch den Regress beim Schädiger eine Entlastung der öffentlichen Kassen zu erzielen, und das an den Geschädigten gerichtete Anliegen des § 2 BSHG, durch eigene Realisierung von Ansprüchen gegen Dritte eine Inanspruchnahme der öffentlichen Haushalte möglichst zu vermeiden, münden nach ihrer insoweit übereinstimmenden Zielsetzung in die Ermächtigung des Geschädigten, die Schadensersatzleistung vom Schädiger selbst einzufordern. Zu dem Zweck, Leistungen des Sozialhilfeträgers von vornherein unnötig zu machen, kommt dem Geschädigten somit ähnlich einem als Inkassoberechtigter des Neugläubigers handelnden Altgläubiger bei der Sicherungszession die Befugnis zu, den Schädiger in eigenem Namen auf die Ersatzleistung in Anspruch zu nehmen.
Der Zweck, Leistungen des Sozialhilfeträgers unnötig zu machen, trägt jedoch keine Einzugsermächtigung, soweit dieser bereits Leistungen erbracht hat. Entgegen der Ansicht der Revision konnte der Kläger daher nicht unter Berufung auf die Einzugsermächtigung zusätzlich zu den empfangenen Sozialleistungen auch den Regressanspruch des Sozialhilfeträgers zur Zahlung an sich selbst einziehen. Einen ihm grundsätzlich möglichen Antrag auf Zahlung an den Sozialhilfeträger hatte der Kläger nicht gestellt. Im Ergebnis hatte das Berufungsgericht zu Recht eine Einzugsermächtigung des Klägers auch für die zukünftigen Schadensersatzleistungen nicht berücksichtigt.
Zwar war der Revision zuzugeben, dass das landgerichtliche Urteil von einer solchen Einzugsermächtigung ausgegangen war und sich eine Partei durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung unter Heilung eines etwaigen Verstoßes des erstinstanzlichen Gerichts gegen § 308 ZPO dessen Ausführungen zu eigen machen kann. Jedoch fehlte es hier angesichts des ausdrücklichen Vortrags in der Berufungserwiderung an der von der Revision insoweit angenommenen konkludenten Klageerweiterung.
Der Kläger hatte in seiner Berufungserwiderung vielmehr ausdrücklich erklärt, auf die Ausführungen des LG zur Einzugsermächtigung komme es nicht an, da er nur seinen zusätzlichen Pflegebedarf, d.h. die nicht durch Leistungen des Sozialamts abgedeckten sechs Stunden geltend mache, also gerade keine übergegangenen Ansprüche im Wege der Einzugsermächtigung. Angesichts dieser klaren Äußerung kam die Annahme einer (stillschweigenden) Klageerweiterung auf diese Ansprüche nicht in Betracht. Dem Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger stand auch § 116 Abs. 3 SGB X nicht entgegen.
Zwar nahm das Berufungsgericht zu Unrecht an, § 116 Abs. 3 S. 3 SGB X sei im vorliegenden Fall schon aus zeitlichen Gründen nicht anwendbar, doch erwies sich das angefochtene Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig. Bei seiner Auffassung, entscheidend für den Anspruchsübergang sei der Zeitpunkt des Eintritts der Sozialhilfebedürftigkeit (hier mit dem Unfall am 20. März 1987), während die Ansprüche des Klägers aus §§ 53 ff. SGB V a.F. auf häusliche Pflegehilfe erst mit dem Gesundheitsreformgesetz zum 1. Januar 1989 eingeführt worden seien, hatte das Berufungsgericht die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Systemänderung übersehen (BGHZ 134, 381 ff.).
Zwar vollzieht sich der Übergang der Schadensersatzansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X nach der oben näher dargelegten ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich im Zeitpunkt des Unfalls, soweit der Sozialversicherungsträger dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalles möglicherweise in Zukunft Leistungen zu erbringen hat, welche sachlich und zeitlich mit den Erstattungsansprüchen des Geschädigten kongruent sind. Wird die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers jedoch erst später durch eine Änderung des bisherigen Leistungssystems neu begründet, vollzieht sich der Forderungsübergang erst bei Inkrafttreten der neuen Regelung (vgl. Senatsurt. BGHZ 134, 381, 384f.; v. 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02, VersR 2003, 267, 268 und v. 13.
April 1999 - VI ZR 88/98, VersR 1999, 1126 m.w.N.). Von einer solchen Systemänderung sind Gesetzesänderungen zu unterscheiden, die eine Erhöhung oder Modifizierung bereits gegebener Ansprüche regeln (vgl. Senatsurt. BGHZ 134, a.a.O. und v. 12. Juli 1960 - VI ZR 122/59, VersR 1960, 830f.). Eine Systemänderung in diesem Sinne liegt vor, wenn eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers begründet wird, für die es bisher an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt hat, wenn also eine gesetzliche Neuregelung eine Anspruchsberechtigung schafft, die im bisherigen Leistungssystem noch nicht enthalten war. Entscheidend ist mithin, ob auf grund einer Änderung der Sozialversicherungsgesetzgebung neue Ansprüche gegen den Sozialversicherungsträger gewährt werden.
Keine Systemänderung ist dagegen die Erhöhung bereits früher vorgesehener Leistungen. Für den mit dem Gesundheitsreformgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBI 1988, 2477 ff.) eingeführten Anspruch auf häusliche Pflegehilfe nach §§ 53 ff. SGB V a.F. hat der erkennende Senat eine Systemänderung bejaht (Senatsurt. BGHZ 134, 381, 385 f.). Ein Übergang solcher Ansprüche auf den Sozialhilfeträger
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, da sie die Anrechnung von Sozialhilfeleistungen auf Schadensersatzansprüche präzisiert. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sorgfältig prüfen, welche Sozialleistungen der Geschädigte bezieht und ob diese mit den geltend gemachten Schadenspositionen kongruent sind. Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger bereits im Unfallzeitpunkt erfolgen kann, wenn die Notwendigkeit von Sozialleistungen absehbar ist. Zudem ist die Einziehungsermächtigung des Geschädigten zu beachten, die es ihm ermöglicht, Schadensersatzleistungen selbst einzufordern, auch wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergegangen sind. Dies erfordert eine genaue Kenntnis der einschlägigen Vorschriften und der Rechtsprechung, um die Ansprüche des Mandanten optimal zu sichern und eine Doppelzahlung zu vermeiden.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27. Juni 2006 – VI ZR 337/04
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BGH, Beschluss vom 20. September 2005 – VI ZB 78/04
Keine Anwendbarkeit des § 108 SGB VII bei Teilungsabkommen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Beschluss vom 20. September 2005 (VI ZB 78/04) mit der Frage der Aussetzung eines Zivilverfahrens gemäß § 108 SGB VII im Kontext eines Teilungsabkommens auseinanderzusetzen. Im Kern ging es darum, ob die Vorschrift des § 108 SGB VII auch dann Anwendung findet, wenn die Klärung der Haftungsfrage im Rahmen eines Teilungsabkommens zwischen Haftpflichtversicherer und Unfallversicherungsträger erfolgt. Der BGH verneinte dies und hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf.
Leitsatz
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat das Verfahren ausgesetzt, bis eine unanfechtbare Entscheidung nach dem Sozialgesetzbuch VII oder nach dem Sozialgerichtsgesetz ergangen ist. Es hat eine Frist von sechs Monaten bestimmt, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist. b) Die rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Verfahren müsse gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt werden. Diese Vorschrift sei ihrem Wortlaut nach zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil es nicht um unmittelbare Ersatzansprüche gehe, sondern darum, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung des Teilungsabkommens erfüllt seien. Dies hänge gemäß § 1 (5) TA davon ab, ob es sich bei dem Geschädigten um eine Person handele, der gegenüber die Haftung nach den §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen sei. Daher sei entscheidungserheblich, ob der Geschädigte zu den nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII versicherten Personen gehöre. Um divergierende Entscheidungen zwischen dem Berufungsgericht und den Unfallversicherungsträgern zu vermeiden, sei deshalb der Rechtsstreit auszusetzen. Die Rechtsbeschwerde war statthaft, weil sie von dem OLG als Beschwerdegericht zugelassen worden war (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig ist. Die angefochtene Entscheidung unterlag jedoch der Aufhebung, da die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII nicht vorlagen.
Sachverhalt
Die Klägerin machte geltend, die Leiter sei zusammengeklappt, als Herr W. herabgestiegen sei. Sie war der Auffassung, es sei Sache der Mitarbeiter der Beklagten gewesen, für die Sicherheit bei der Nutzung der verwendeten Leiter zu sorgen. Das AG hat die auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 4.619,98 EUR gerichtete Klage abgewiesen.
Die Entscheidung des BGH
Nicht zu beanstanden war allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Anwendbarkeit des Teilungsabkommens gemäß § 1 (5) davon abhänge, ob es sich bei dem Geschädigten um eine Person handele, der gegenüber die Haftung nach den §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen sei. Zwar gehört zu den durch ein Teilungsabkommen ausgeschlossenen Einwendungen grundsätzlich auch die Berufung des Haftpflichtversicherers auf die Haftungsfreistellung des Schädigers nach den §§ 636, 637 RVO, weil auch diese Vorschriften die Entstehung der Ersatzpflicht betreffen. Es ist den Abkommenspartnern aber unbenommen, den Ausschluss der Haftungsfrage und damit den Rationalisierungseffekt des Teilungsabkommens einzuengen (vgl.
Senatsurt. v. 6.12.1977 - VI ZR 79/76, VersR 1978, 150, 153; v. 8.2.1983 - VI ZR 48/81, VersR 1983, 534, 535 und v. 23.3.1993 - VI ZR 164/92, VersR 1993, 841, 842). Eine solche Einschränkung lag hier nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 (5) des Teilungsabkommens, das der BGH nach ständiger Rechtsprechung frei auslegen kann, vor. Der Beschluss hielt jedoch einer rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit er die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII als gegeben ansah.
Nach § 108 Abs. 1 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Dabei muss die unanfechtbare Entscheidung, an die die Zivilgerichte gebunden sind, "nach diesem Buch", also gemäß dem SGB VII ergangen sein (§ 108 SGB VII). Eine Entscheidung im Verfahren über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander gemäß §§ 102 ff. SGB X - z.B. im Erstattungsstreit zwischen der Krankenkasse und dem Träger der Unfallversicherung - reicht nicht aus (vgl. Krasney, NZS 2004, 68, 71 m.w.N.).
Dies entspricht der in § 109 SGB VII getroffenen Regelung, wonach grundsätzlich nur die - natürlichen oder juristischen - Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, berechtigt sind, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 SGB VII zu beantragen, wenn der Versicherte sowie seine Angehörigen oder Hinterbliebenen an der Feststellung nicht interessiert sind. Zwar hat das Bundessozialgericht entschieden, dass auch ein Kfz-Haftpflichtversicherer, wenn er von dem durch einen Unfall Verletzten direkt in Anspruch genommen wird, jedenfalls in entsprechender Anwendung des früheren § 639 RVO die Feststellungen nach § 638 Abs. 1 RVO beantragen und das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben kann.
Es stellt dabei jedoch auf die Sonderregelung des § 3 Nr. 1 PflVG ab, wonach der durch einen Unfall im Straßenverkehr Verletzte seine Entschädigungsansprüche auch direkt gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen kann (vgl. BSGE 80, 279). Dies ist aber nicht auf andere Haftpflichtversicherer zu übertragen, für die eine solche Sonderregelung nicht besteht, so dass diese nicht nach § 109 SGB VII zur Feststellung berechtigt sind (vgl. Krasney, a.a.O., 73; Schmitt, SGB VII, 2. Aufl., § 109 Rn 5). Danach wären hier weder die Klägerin noch die Beklagte berechtigt gewesen, anstelle des Geschädigten einen Feststellungsantrag zu stellen.
Unabhängig davon hätten sie dies nicht können, weil eine Feststellungsberechtigung nach § 109 SGB VII nur besteht, wenn Versicherte, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen Schadensersatzforderungen erheben. Dies kam hier nicht mehr in Betracht, weil sich der Verletzte und der Schädiger bereits in einem vorangegangenen Zivilrechtsstreit verglichen hatten. Nach alledem war bei dem vom Sozialversicherungsträger geltend gemachten Anspruch aus dem Teilungsabkommen gegen den Haftpflichtversicherer keine Interessenlage gegeben, die der entsprach, die für die gesetzliche Regelung des § 108 SGB VII maßgebend war und eine Gleichbehandlung erfordert hätte. Deshalb kommt eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht.
Die für die Anwendung des Teilungsabkommens maßgebende Vorfrage war daher durch das Zivilgericht selbst zu klären. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII durfte deshalb nicht erfolgen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Grenzen der Anwendung von § 108 SGB VII in Bezug auf Teilungsabkommen. Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet dies, dass eine Aussetzung des Zivilverfahrens zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit einem Teilungsabkommen nicht ohne Weiteres zulässig ist. Vielmehr ist die Haftungsfrage durch das Zivilgericht selbst zu klären. Dies hat zur Folge, dass die Anwälte die relevanten Fragen im Rahmen des Zivilprozesses umfassend darlegen und beweisen müssen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens und der korrekten Anwendung der einschlägigen Vorschriften des SGB VII. Zudem ist zu beachten, dass eine entsprechende Anwendung von § 108 SGB VII in solchen Konstellationen ausscheidet.
Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 20. September 2005 – VI ZB 78/04

