BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 29. September 2020 – VI ZR 271/19
Restwert und Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensabrechnung
Der BGH hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass bei der fiktiven Abrechnung eines Totalschadens der Wiederbeschaffungsaufwand durch Gegenüberstellung von Brutto-Wiederbeschaffungswert und Brutto-Restwert zu ermitteln ist. Die Umsatzsteuer ist nur erstattungsfähig, soweit sie tatsächlich anfällt.
Leitsatz
Bei der fiktiven Abrechnung eines Kfz-Totalschadens ist der Wiederbeschaffungsaufwand durch Gegenüberstellung des Brutto-Wiederbeschaffungswerts und des Brutto-Restwerts zu ermitteln. Der Geschädigte kann die in dem Wiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur verlangen, soweit sie bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich anfällt.
Sachverhalt
Der Geschädigte rechnete einen Totalschaden fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Er verlangte den Wiederbeschaffungsaufwand, berechnet als Differenz zwischen Brutto-Wiederbeschaffungswert und Brutto-Restwert. Die beklagte Versicherung kürzte den Anspruch und argumentierte, bei der fiktiven Abrechnung sei die Umsatzsteuer nicht erstattungsfähig, sodass der Netto-Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen sei. Streitig war insbesondere, ob der Restwert als Brutto- oder Nettowert abzuziehen ist.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellte klar, dass bei der Totalschadensabrechnung Bruttowerte gegenüberzustellen sind: Vom Brutto-Wiederbeschaffungswert ist der Brutto-Restwert abzuziehen. Die in dem Wiederbeschaffungsaufwand rechnerisch enthaltene Umsatzsteuer ist nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB allerdings nur erstattungsfähig, soweit sie bei einer tatsächlichen Ersatzbeschaffung auch anfällt. Rechnet der Geschädigte fiktiv ab, ohne eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen, kann er die Umsatzsteuer nicht verlangen. Diese systematische Betrachtung verhindert, dass durch die Wahl unterschiedlicher Bezugsgrößen (brutto/netto) ein verzerrtes Ergebnis entsteht.
Praxisbedeutung
Das Urteil schafft Klarheit über die steuerlichen Aspekte der fiktiven Totalschadensabrechnung. Die Gegenüberstellung erfolgt stets „brutto gegen brutto". Für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte, die tatsächlich ein Ersatzfahrzeug erwerben, kann die Umsatzsteuer auf den Wiederbeschaffungsaufwand erstattungsfähig sein. Wer hingegen fiktiv abrechnet, erhält nur den Nettobetrag.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 29.09.2020 – VI ZR 271/19
Normen: § 249 Abs. 2 BGB
Fundstelle: juris
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BGH, Urteil vom 23. November 2010 – VI ZR 35/10
Fiktive Schadensabrechnung bei Eigenreparatur – Keine fiktive Abrechnung ohne sechsmonatige Weiternutzung
In dieser praxisrelevanten Entscheidung hat der BGH klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Unfallgeschädigter, der sein Fahrzeug in Eigenregie repariert und anschließend weiterverkauft, fiktive Reparaturkosten abrechnen darf. Das Urteil ist von erheblicher Bedeutung für die Schadensregulierung, da es die Grenzen der fiktiven Abrechnung bei Eigenreparatur präzisiert und das Verhältnis zwischen Reparaturkostenabrechnung und Wiederbeschaffungsaufwand näher bestimmt.
Leitsätze
a) Ein Unfallgeschädigter kann fiktiv die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.
b) Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht.
Sachverhalt
Der Kläger machte gegen die Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 25. Mai 2008 geltend, bei dem sein Kraftfahrzeug beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten war dem Grunde nach unstreitig. Das Fahrzeug war zunächst über die Volkswagen Bank finanziert worden.
Nach einem Sachverständigengutachten belief sich der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf 39.000 EUR brutto (32.733,10 EUR netto), der Restwert auf 18.000 EUR und die geschätzten Reparaturkosten auf 23.549,54 EUR brutto (19.789,35 EUR netto). Die beklagte Versicherung erstattete dem Kläger insgesamt 9.883,11 EUR, wobei sie den Wiederbeschaffungsaufwand unter Abzug eines Restwerts von 22.890 EUR zugrunde legte. Den Restwert hatte sie anhand eines Restwertangebots aus einer Internet-Restwertbörse ermittelt.
Der Kläger führte die Reparatur seines Fahrzeugs – nachdem er es bei der Bank abgelöst hatte – in Eigenregie durch und veräußerte es am 15. Oktober 2008 zu einem Preis von 32.000 EUR. Er begehrte Schadensersatz auf Reparaturkostenbasis und rechnete fiktiv auf Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Netto-Reparaturkosten ab. Das Landgericht sprach ihm teilweise Schadensersatz zu; das Oberlandesgericht erhöhte den zuerkannten Betrag auf Berufung des Klägers.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsurteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der BGH hob das Urteil auf und bestätigte seine ständige Rechtsprechung, wonach ein Unfallgeschädigter fiktiv die geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nur abrechnen kann, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt. Da der Kläger das Fahrzeug bereits vor Ablauf dieser Frist weiterverkauft hatte, waren die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensabrechnung nicht erfüllt.
Der BGH wies darauf hin, dass der Geschädigte zwar grundsätzlich auch vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist die Erstattung der konkret angefallenen Reparaturkosten verlangen kann, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger jedoch nicht die Erstattung der konkreten Kosten der tatsächlich durchgeführten Reparatur, sondern wollte seinen Schaden fiktiv auf Basis der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten berechnen – obwohl er das Fahrzeug nicht sechs Monate weitergenutzt hatte.
Der Argumentation des Berufungsgerichts, bei der Eigenreparatur werde durch die Veräußerung nicht der Restwert realisiert, trat der BGH entgegen: Bei der Veräußerung des in Eigenregie reparierten Unfallfahrzeugs wird auch der nach dem Unfall verbliebene Restwert realisiert. Es würde daher gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot verstoßen, wenn der Geschädigte, der wertmäßig nur in geringerem Umfang eine Teilreparatur durchführen lässt, fiktiv die Kosten einer vollständigen und fachgerechten Reparatur abrechnen könnte.
Im Ergebnis konnte der Kläger lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand – also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts – verlangen. Dabei war der Schadensabrechnung der vom Sachverständigen auf dem regionalen Markt ermittelte Restwert von 18.000 EUR zugrunde zu legen und nicht der höhere Wert von 22.890 EUR aus der Internet-Restwertbörse. Der BGH bestätigte damit seine ständige Rechtsprechung, wonach der Geschädigte, der ein korrekt erstelltes Sachverständigengutachten einholt und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem regionalen Markt ermittelten Restwert wirtschaftliche Dispositionen trifft, diesen Betrag seiner Schadensabrechnung zugrunde legen darf.
Praxisbedeutung
Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für die Regulierungspraxis bei Kfz-Unfallschäden. Es stellt klar, dass die fiktive Abrechnung von Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwands zwingend an die sechsmonatige Weiternutzung des Fahrzeugs geknüpft ist. Wer sein Fahrzeug in Eigenregie repariert und vor Ablauf dieser Frist verkauft, kann nur den konkreten Reparaturaufwand oder den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen. Die Entscheidung verdeutlicht zugleich, dass der Geschädigte bei der Restwertermittlung auf den regionalen Markt vertrauen darf und sich nicht auf höhere Angebote aus Internet-Restwertbörsen verweisen lassen muss.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 23.11.2010 – VI ZR 35/10
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: zfs 2011, 264 = VersR 2011, 280
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BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 – VI ZR 119/09
Reparaturkostenabrechnung im 130 %-Bereich – Restwertermittlung durch den Sachverständigen
In diesem Urteil befasste sich der BGH mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Geschädigte im sogenannten 130 %-Bereich Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert verlangen kann. Die Entscheidung enthält zudem wichtige Aussagen zur Restwertermittlung durch den Sachverständigen und zur Frage, ob der Geschädigte sich auf höhere Restwertangebote aus dem Internet verweisen lassen muss.
Sachverhalt
Der Kläger begehrte restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 9. November 2007, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer dem Grunde nach voll einstandspflichtig war. Das Fahrzeug des Klägers war erheblich beschädigt worden. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten überstiegen die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, lagen aber noch innerhalb der 130 %-Grenze. Der Kläger ließ das Fahrzeug vollständig und fachgerecht reparieren und nutzte es anschließend weiter.
Die beklagte Versicherung regulierte den Schaden jedoch nur auf Totalschadenbasis und verwies auf ein höheres Restwertangebot, das sie über eine Internet-Restwertbörse eingeholt hatte. Streitig war, ob der vom Sachverständigen auf dem regionalen Markt ermittelte oder der höhere Internet-Restwert maßgeblich ist und ob die Reparaturkosten erstattungsfähig waren.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH entschied zugunsten des Klägers und bestätigte seine ständige Rechtsprechung zur Abrechnung im 130 %-Bereich. Liegen die Reparaturkosten innerhalb der 130 %-Grenze, hat der Geschädigte die Reparatur vollständig und fachgerecht durchgeführt und nutzt er das Fahrzeug weiter, so kann er Erstattung der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten verlangen – auch wenn diese über dem Wiederbeschaffungswert liegen.
Zur Restwertermittlung bekräftigte der BGH, dass der Geschädigte grundsätzlich den vom Sachverständigen auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert seiner Schadensabrechnung zugrunde legen darf. Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, eine Restwertermittlung über Internet-Restwertbörsen durchzuführen. Der Geschädigte muss sich auch nicht nachträglich auf ein höheres Restwertangebot verweisen lassen, das der Versicherer über das Internet eingeholt hat – es sei denn, der Geschädigte hat noch keine wirtschaftlichen Dispositionen im Vertrauen auf den im Gutachten genannten Restwert getroffen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung stärkt die Position des Geschädigten bei der Schadensabrechnung im 130 %-Bereich erheblich. Sie bestätigt, dass für die maßgebliche Vergleichsbetrachtung zwischen Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert der auf dem regionalen Markt ermittelte Restwert heranzuziehen ist. Versicherungen können den Geschädigten nicht durch nachträgliche Internet-Restwertangebote zu einer ungünstigeren Abrechnung zwingen. Geschädigte sollten allerdings beachten, dass eine vollständige und fachgerechte Reparatur sowie die sechsmonatige Weiternutzung nach wie vor Voraussetzung für die Abrechnung im 130 %-Bereich sind.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 08.12.2009 – VI ZR 119/09
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: zfs 2010, 202 = VersR 2010, 363
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BGH, Urteil vom 5. April 2022 – VI ZR 7/21
„Mischen impossible" auch bei fiktiver Schadensabrechnung und konkreter Teilreparatur
Mit dieser Entscheidung hat der BGH die „Mischen impossible"-Rechtsprechung konsequent fortgeführt: Auch wer sein Fahrzeug nach einem Unfall teilreparieren lässt, um die Verkehrssicherheit wiederherzustellen, kann bei fiktiver Abrechnung die auf die Teilreparatur angefallene Umsatzsteuer nicht zusätzlich verlangen. Das Vermischungsverbot gilt auch in dieser Konstellation.
Leitsatz
Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht verlangen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten Reparatur tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig (hier: Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Unfallfahrzeugs).
Sachverhalt
Das Fahrzeug der Klägerin wurde am 22. Juli 2019 bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer stand außer Streit. Ein Sachverständiger bezifferte die Nettoreparaturkosten auf 5.521,64 EUR; die Betriebs- und Verkehrssicherheit war nach dem Gutachten nicht beeinträchtigt. Die Klägerin rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab, und die Beklagte erstattete die Nettoreparaturkosten.
Anschließend ließ die Klägerin eine Teilreparatur durchführen, für die Kosten von 4.454,63 EUR netto zuzüglich 846,38 EUR Umsatzsteuer anfielen. Sie verlangte nun zusätzlich Ersatz dieser Umsatzsteuer. Das Amtsgericht wies die Klage ab; das Landgericht bestätigte die Abweisung.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Revision zurück und bestätigte damit die Klageabweisung. Er ließ dabei offen, ob die Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit tatsächlich erforderlich war – denn selbst in diesem Fall bestünde kein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer.
Der BGH bekräftigte den Grundsatz, dass die unterschiedlichen Abrechnungsarten nicht miteinander vermengt werden dürfen. Bei der konkreten Abrechnung knüpft der Anspruch an die tatsächlich durchgeführte Reparatur und die konkret angefallenen Kosten an. Bei der fiktiven Abrechnung wird dagegen der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. Wer fiktiv abrechnet, disponiert dahin, sich mit einer abstrahierten Schadensberechnung zufriedenzugeben.
Das Vermischungsverbot dient einem doppelten Zweck: Es verhindert zum einen, dass sich der Geschädigte unter Missachtung des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots die vorteilhaften Elemente der jeweiligen Abrechnungsart aussucht – vom BGH plastisch als „Rosinenpicken" bezeichnet. Zum anderen sichert es die innere Kohärenz der jeweiligen Abrechnungsmethode. Da die Klägerin den Weg der fiktiven Abrechnung gewählt und nicht zu einer konkreten Schadensberechnung gewechselt hatte, konnte sie die bei der Teilreparatur angefallene Umsatzsteuer nicht verlangen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung schließt eine Lücke in der „Mischen impossible"-Rechtsprechung. Während der BGH das Vermischungsverbot zuvor bei vollständiger Reparatur zu günstigeren Konditionen (VI ZR 24/13) und bei Ersatzbeschaffung statt Reparatur (VI ZR 513/19) angewandt hatte, erstreckt er es nun auch auf die Teilreparatur. Geschädigte, die fiktiv abrechnen und ihr Fahrzeug danach teilweise reparieren lassen, können die dabei anfallende Umsatzsteuer nicht zusätzlich geltend machen. Wer die Umsatzsteuer erstattet haben möchte, muss den Weg der konkreten Abrechnung wählen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 05.04.2022 – VI ZR 7/21
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: juris
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BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 40/18
Fiktive Abrechnung: Verbringungskosten und UPE-Aufschläge
Der BGH hat die Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen bei fiktiver Abrechnung eines Kfz-Schadens auf Gutachtenbasis präzisiert.
Leitsatz
Der Geschädigte kann bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis auch Verbringungskosten (Transport des Fahrzeugs zu einer Lackiererei) und UPE-Aufschläge (Aufschläge auf die unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller für Ersatzteile) als erforderliche Herstellungskosten verlangen, wenn sie in der Region am Sitz des Geschädigten bei Reparatur in einer Markenwerkstatt üblicherweise anfallen.
Sachverhalt
Nach einem Verkehrsunfall rechnete der Geschädigte fiktiv auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens ab. Das Gutachten enthielt neben den eigentlichen Reparaturkosten auch Verbringungskosten zur Lackiererei und UPE-Aufschläge. Die Versicherung verweigerte die Erstattung dieser Positionen mit der Begründung, bei fiktiver Abrechnung fielen diese Kosten nicht tatsächlich an, sodass sie nicht zu erstatten seien.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellte klar, dass auch bei fiktiver Abrechnung der volle Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstattungsfähig ist. Dies umfasst sämtliche Kosten, die bei einer fachgerechten Reparatur in einer Markenwerkstatt in der Region des Geschädigten üblicherweise anfallen. Soweit Verbringungskosten und UPE-Aufschläge regional üblich sind und im Gutachten sachgerecht ausgewiesen werden, gehören sie zum erforderlichen Herstellungsaufwand. Dass bei fiktiver Abrechnung die Reparatur tatsächlich nicht durchgeführt wird, ändert nichts an der Erstattungsfähigkeit. Der Geschädigte hat die Dispositionsfreiheit über den ihm zustehenden Schadensersatzbetrag.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung stärkt die Position des Geschädigten bei der fiktiven Abrechnung. Versicherer können Verbringungskosten und UPE-Aufschläge nicht pauschal streichen, wenn sie im Gutachten als regional übliche Kosten ausgewiesen sind. Der Sachverständige muss allerdings die regionale Üblichkeit dieser Positionen im Gutachten nachvollziehbar darstellen. In der Praxis sind UPE-Aufschläge zwischen 5 und 15 % je nach Hersteller und Region verbreitet.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 40/18
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: juris
- BGH VI ZR 312/08 – Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt bei fiktiver Abrechnung
- BGH VI ZR 89/07 – 130 %-Grenze: Sechsmonatige Weiternutzung auch im 130 %-Fall erforderlich
- BGH VI ZR 77/06 – Konkrete Reparaturkostenabrechnung bis zum Wiederbeschaffungswert ohne Weiternutzung
- BGH VI ZR 249/05 – Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall

