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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 – VI ZR 546/13

Übergang der Rentenversicherungsbeiträge bei Behindertenwerkstätten

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 2014 (VI ZR 546/13) befasst sich mit dem Übergang von Rentenversicherungsbeiträgen bei Personen, die in Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind. Im Kern geht es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Schadensersatzansprüche auf den Bund übergehen, wenn dieser Rentenversicherungsbeiträge für einen Geschädigten erstattet hat. Der BGH klärt, dass ein solcher Übergang voraussetzt, dass dem Verletzten zum Zeitpunkt des Übergangs noch ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger zusteht.

Leitsatz

Der in § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI geregelte Übergang von Schadensersatzforderungen auf den Bund setzt voraus, dass beim Verletzten ein Schadensersatzanspruch entstanden ist, der mit den Erstattungsleistungen des Bundes sachlich und zeitlich kongruent ist. Dieser Anspruch muss fortbestehen, damit der Forderungsübergang greifen kann.

Sachverhalt

D. B. arbeitete seit November 2005 in den B.-Werkstätten in S., einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen. Das klagende Land erstattete dem Träger der Einrichtung gemäß § 179 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i.V.m. § 1 Aufwendungserstattungs-Verordnung Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 14.298,44 EUR, die der Träger der Einrichtung im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 für D. B. entrichtet hatte. Das Land machte die erstatteten Beträge als Prozessstandschafter der Bundesrepublik Deutschland in Höhe der Haftungsquote von 30 % geltend. Darüber hinaus begehrte das Land die Feststellung, dass der Beklagte auch zum Ersatz der für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 zu erstattenden Rentenversicherungsbeiträge verpflichtet sei.

Das Landgericht gab der Klage statt, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens war. Das Berufungsgericht änderte das landgerichtliche Urteil ab und wies die Klage ab. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte das Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Die Entscheidung des BGH

Das angefochtene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hielt die Klage im Ergebnis zutreffend für zulässig. Das Land machte keine eigenen Schadensersatzansprüche geltend, sondern fremde, angeblich gemäß § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI auf den Bund übergegangene Schadensersatzansprüche. Hiergegen bestanden keine Bedenken, da das Land gemäß § 179 Abs. 1a Satz 2 SGB VI prozessführungsbefugt war. Es handelte sich um einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft. Das Berufungsgericht hielt die Klage mit Recht für unbegründet. Im Zeitpunkt eines möglichen Anspruchsübergangs gemäß § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI stand D. B. gegen den Beklagten kein übergangsfähiger Anspruch mehr zu.

Der in § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI geregelte Übergang von Schadensersatzforderungen auf den Bund setzt voraus, dass beim Verletzten ein Schadensersatzanspruch entstanden ist, der mit den Erstattungsleistungen des Bundes sachlich und zeitlich kongruent ist. Dieser Anspruch muss fortbestehen, damit der Forderungsübergang greifen kann. Andernfalls geht der Forderungsübergang ins Leere. Im Streitfall ging ein etwaiger dem Verletzten D. B. gegen den Beklagten zustehender Anspruch auf Ersatz entgangener Beitragsleistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung jedenfalls mit Abschluss und Erfüllung der Vergleichs- und Abfindungsvereinbarung im Jahr 2001 unter, sollte der Anspruch nicht bereits zuvor untergegangen sein. Entsprechendes gilt für § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG.

Durchgreifende Gründe für die Annahme, der klare Wortlaut der Vorschrift stehe im Widerspruch zum objektivierten Willen des Gesetzgebers, sind nicht ersichtlich. Die Gesetzesmaterialien geben keinen Hinweis darauf, dass der historische Gesetzgeber von einer vom Gesetzeswortlaut abweichenden Bedeutung des § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI ausgegangen ist. Auch mit systematischen Erwägungen lässt sich ein vom Wortlaut abweichendes Verständnis des § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI nicht begründen.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass der Forderungsübergang nach § 179 Abs. 1a SGB VI an das Fortbestehen des ursprünglichen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten geknüpft ist. Dies bedeutet, dass bei Abschluss eines Vergleichs, der auch Rentenversicherungsansprüche umfasst, ein späterer Übergang der Rentenversicherungsbeiträge an den Bund ausgeschlossen ist. Anwälte müssen daher bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sorgfältig prüfen, ob und inwieweit ein Anspruchsübergang auf den Bund bereits erfolgt ist oder durch einen Vergleich ausgeschlossen wurde. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer präzisen Anspruchsbegründung und -abgrenzung, um Doppelansprüche zu vermeiden und die Interessen des Mandanten optimal zu wahren. Zudem ist die Kenntnis der zeitlichen Kongruenz zwischen Schadensersatzanspruch und Erstattungsleistungen des Bundes essentiell.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 – VI ZR 546/13

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BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – VI ZR 433/16

Kenntnisunabhängige Verjährung von SVT-Regressansprüchen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 25. Juli 2017 (VI ZR 433/16) die Frage der Verjährung von Regressansprüchen nach §§ 110 und 111 SGB VII im Kontext eines Personenschadensfalls entschieden. Kern der Entscheidung ist die Feststellung, dass für die Verjährung dieser Ansprüche die Vorschriften der §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 sowie § 203 BGB entsprechend gelten, wobei die Verjährungsfrist mit dem Tag beginnt, an dem die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Der BGH präzisierte damit die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist und betonte die Kenntnisunabhängigkeit des Verjährungsbeginns.

Leitsatz

Nach § 113 Satz 1 SGB VII gelten für die Verjährung der Ansprüche nach §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall erlitt ein Kind durch den Sturz von einer Rutsche schwere gesundheitliche Schäden. Ursächlich hierfür war Sauerstoffmangel, der zu einer schweren hypoxischen Hirnschädigung führte. Die Klägerin, die Unfallversicherung, erhob Regressansprüche gegen die Beklagten, denen sie grob fahrlässige Verletzung von Sorgfaltspflichten vorwarf. Insbesondere wurde die mangelhafte Konstruktion der Rutsche, fehlende Sicherheitsüberprüfungen und unzureichende Aufsicht durch die Beklagten geltend gemacht. Die Beklagten erhoben die Einrede der Verjährung. Das Landgericht wies die Klage ab, was durch das Berufungsgericht bestätigt wurde. Die Klägerin verfolgte ihr Begehren mit der Revision weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht war zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass etwaige Ansprüche der Klägerin aus § 110 Abs. 1 SGB VII gegen die Beklagten zu 3 bis 5 gemäß § 113 S. 1 SGB VII verjährt waren. Nach dieser Vorschrift gelten für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Die Voraussetzungen des § 113 S. 1 SGB VII waren hier erfüllt. Dem versicherten Kind gegenüber waren die Bescheide jedenfalls mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gemäß § 77 SGG im März 2009 bestandskräftig geworden.

Damit ist diesem gegenüber im März 2009 die Leistungspflicht für die Klägerin bindend festgestellt worden. Den Beklagten zu 3 bis 5 gegenüber waren die im Februar 2009 ergangenen Bescheide von Anfang an unanfechtbar, weil sie durch die Anerkennung des Versicherungsfalls nicht nachteilig in ihrer Rechtsstellung betroffen wurden. Für § 113 S. 1 SGB VII reicht es aus, wenn die Leistungspflicht dem Grunde nach festgestellt wird. Eine Bewilligung konkreter Leistungen wird nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht verlangt.

Auch nach ihrem Sinn und Zweck kommt es nur darauf an, dass die für den Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII bedeutsame Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, endgültig geklärt ist, nicht aber darauf, dass die vom Unfallversicherungsträger zu gewährende Leistung auch der Höhe nach endgültig feststeht. Es konnte dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht geringere Anforderungen an die Kenntniserlangung i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellte, als sie aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgen. Dies bedurfte keiner Vertiefung, da es für die Verjährung nach § 113 S. 1 SGB VII nicht auf die Kenntnis gem. § 199 Abs. 1 BGB ankommt.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung des BGH hat erhebliche Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis im Bereich des Personenschadensrechts, insbesondere bei der Geltendmachung von Regressansprüchen der Unfallversicherungsträger. Sie verdeutlicht, dass die Verjährungsfrist für Regressansprüche nach §§ 110 und 111 SGB VII kenntnisunabhängig ist. Dies bedeutet, dass die Verjährung bereits mit der bindenden Feststellung der Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers beginnt, unabhängig davon, wann der Anspruchsteller von dem Schaden und den Anspruchsgegnern Kenntnis erlangt. Anwälte müssen daher die Fristen genau im Blick behalten und frühzeitig tätig werden, um die Ansprüche ihrer Mandanten zu sichern. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer zeitnahen Prüfung der Leistungsbescheide und der Einleitung von Regressmaßnahmen, um die Verjährung zu verhindern. Zudem ist die genaue Datierung der bindenden Feststellung der Leistungspflicht essenziell für die Berechnung der Verjährungsfrist.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – VI ZR 433/16 Normen: SGB VII §§ 110,111,113 S.l; BGB §§ 195,199,203 Fundstelle: VersR 2017,1486

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BGH, Urteil vom 12. Dezember 2023 – VI ZR 197/22

Regress nach OEG gegen Verkehrsopferhilfe

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 12. Dezember 2023 (VI ZR 197/22) zur Frage des Regresses nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) gegen die Verkehrsopferhilfe Stellung genommen. Im Kern ging es um die Frage, ob die Verkehrsopferhilfe für Leistungen, die aufgrund einer Gewalttat mit einem Kraftfahrzeug erbracht wurden, in Regress genommen werden kann. Der BGH entschied, dass die Subsidiaritätsklausel des § 12 Abs. 1 S. 3 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) auch für Leistungen nach dem OEG i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gilt, wodurch ein Regressanspruch in diesem Fall ausgeschlossen war.

Leitsatz

In § 1 Abs. 11 OEG in der zum Zeitpunkt der Amokfahrt und bis zum 30.6.2018 gültigen Fassung des Gesetzes (im Folgenden OEG a.F.) war geregelt, dass das Opferentschädigungsgesetz nicht auf Schäden aus einem tätlichen Angriff anzuwenden ist, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht worden sind. Diese – ab 1.7.2018 in § 1 Abs. 8 OEG verortete – Vorschrift wurde mit Wirkung ab 10.6.2021 durch eine Regelung ersetzt, wonach Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz auch im Falle eines durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges verübten tätlichen Angriffs erbracht werden. § 1 Abs. 12 OEG a.F. (ab 1.7.2018: § 1 Abs. 9 OEG) sah vor, dass unter anderem die in § 89 BVG getroffene Regelung zur Gewährung eines Ausgleichs in Härtefällen mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist.

Sachverhalt

Am 7. April 2018 ereignete sich eine Amokfahrt. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Klägers teilte den örtlichen Landschaftsverbänden mit Erlass vom 16. April 2018 mit, dass es der Gewährung von Leistungen nach dem OEG für die Opfer und Hinterbliebenen der Amokfahrt grundsätzlich zustimme, da eine Nichtanwendung des OEG eine unbillige Härte darstellen würde. In der Folge erließ der Kläger durch die örtlichen Landschaftsverbände im Zeitraum vom 19. Juni 2019 bis zum 25. August 2020 auf der Grundlage des Opferentschädigungsgesetzes in seiner in der Zeit vom 25. Juli 2017 bis zum 30.

Juni 2018 gültigen Fassung in 45 Fällen Bescheide, mit denen den Opfern und Hinterbliebenen Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz gewährt wurden. Auf der Grundlage dieser Bescheide erbrachte der Kläger bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung Leistungen (z.B. als "Versorgungsbezüge" bezeichnete Rentenzahlungen, Bestattungsgelder) in Höhe von insgesamt 332.001,60 EUR. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht änderte auf die Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil ab und stellte fest, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die von ihm auf der Grundlage bestandskräftiger Bescheide an die Opfer der Tat vom 7.

April 2018 und deren Hinterbliebenen erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen insoweit zu ersetzen, als der Beklagte im Falle seiner Inanspruchnahme durch die Opfer und deren Hinterbliebenen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht diesen gegenüber selbst zur Erbringung gleicher Leistungen verpflichtet gewesen wäre und soweit dem Kläger diese nicht von Dritten erstattet werden. Der Beklagte erstrebte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH entschied, dass der Beklagte nicht zum Ersatz der vom Kläger erbrachten Leistungen verpflichtet ist. Der Anspruch des Klägers auf Regress scheiterte daran, dass die Leistungen, die der Kläger erbrachte, unter die Subsidiaritätsklausel des § 12 Abs. 1 S. 3 PflVG fallen. Der BGH stellte fest, dass der Begriff der "Versorgungsbezüge" in § 12 Abs. 1 S. 3 PflVG sowohl die von öffentlich-rechtlichen Dienstherren gewährten Bezüge als auch Leistungen nach dem OEG i.V.m. dem BVG umfasst. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Das BVG, das bereits bei Einführung des § 12 PflVG im Jahr 1965 existierte, bezeichnet die zu zahlenden Leistungen als Versorgungsbezüge.

Durch die Rechtsfolgenverweisung des OEG auf das BVG erhalten auch die Opfer von Gewalttaten Versorgungsbezüge in diesem Sinne. Der BGH schloss sich der Auffassung an, dass die im Streitfall auf der Grundlage des OEG erbrachten Leistungen unter den Begriff der Versorgungsbezüge zu fassen sind. Da die Leistungen des Klägers als Versorgungsbezüge i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 3 PflVG anzusehen sind, war ein Regressanspruch gegen die Verkehrsopferhilfe ausgeschlossen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung des BGH hat erhebliche Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht, insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Gewalttaten mit Kraftfahrzeugen. Sie verdeutlicht die Subsidiarität von OEG-Leistungen gegenüber der Verkehrsopferhilfe. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Ansprüchen für Mandanten, die Opfer von Gewalttaten mit Kraftfahrzeugen geworden sind, sorgfältig prüfen, ob bereits Leistungen nach dem OEG gewährt werden. Ist dies der Fall, ist ein Regressanspruch gegen die Verkehrsopferhilfe in der Regel ausgeschlossen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer umfassenden Prüfung aller Ansprüche und der einschlägigen Gesetze, um die bestmögliche Interessenvertretung der Mandanten zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen und die damit verbundenen Subsidiaritätsregelungen. Anwälte sollten ihre Mandanten über die Auswirkungen dieser Entscheidung auf ihre Ansprüche aufklären.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 12. Dezember 2023 – VI ZR 197/22

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BGH, Beschluss vom 14. November 2017 – VI ZR 92/17

Verdienstausfallschaden bei unfallbedingtem Berufswechsel

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Beschluss vom 14. November 2017 (VI ZR 92/17) mit der Frage des Verdienstausfallschadens bei unfallbedingtem Berufswechsel auseinanderzusetzen. Im Kern ging es um die Zurechnung eines Verdienstausfalls, der durch einen Berufswechsel infolge eines Unfalls und nachfolgender betrieblicher Umstrukturierungen ausgelöst wurde. Der BGH stellte klar, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Zurechnungszusammenhang trotz eines zwischenzeitlichen Arbeitsplatzwechsels weiterhin bestehen bleibt.

Leitsatz

Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht war unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu der Annahme gelangt, dass der Abschluss der Aufhebungsvereinbarung den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und dem in den Jahren 2009 bis 2013 entstandenen Verdienstausfall des Klägers entfallen lasse.

Sachverhalt

Der Kläger absolvierte von 1996 bis 1998 eine Umschulung zum Industriekaufmann. Anschließend war er kurzzeitig bei zwei Unternehmen beschäftigt, bevor er im Jahr 2000 eine Tätigkeit bei der Firma B. aufnahm. Nach der Fusion des Mobilfunkgeschäfts von B. und N. war der Kläger bis einschließlich August 2008 bei der B. KG in Düsseldorf tätig. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zahlte seit dem Unfall bis zum Jahr 2004 die Differenz zwischen dem Einkommen, das der Kläger bei der Werksfeuerwehr von T. erzielt hätte, und seinem tatsächlichen Nettoeinkommen, wobei auch Einkünfte aus einer Erwerbsminderungsrente berücksichtigt wurden. Ab 2005 war das Einkommen des Klägers bei B. höher als das hypothetische Einkommen bei T.

Im Jahr 2008 erhielt der Kläger von B. das Angebot, nach München zu wechseln und international tätig zu sein, was er ablehnte. Stattdessen schloss er mit B. einen Auflösungsvertrag zum 31. August 2008. In der Aufhebungsvereinbarung wurde festgehalten, dass der Kläger aufgrund der Unvereinbarkeit der angebotenen Einsatzmöglichkeiten mit der Betreuung seines Kindes ausscheide. Im Anschluss an die Tätigkeit bei B. war der Kläger im Landespolizeidienst des Landes H. tätig, wo er während der Probezeit im März 2009 entlassen wurde. Danach war er arbeitslos, unterbrochen von Kinderbetreuungszeiten. Der Kläger machte mit seiner Klage die Differenz zwischen seinem tatsächlichen und dem hypothetischen Einkommen als Feuerwehrmann bei T. in den Jahren 2009 bis 2013 geltend.

Das Landgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht wies die Berufung zurück.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte fest, dass die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers Erfolg hatte. Das Berufungsgericht hatte unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG angenommen, dass der Abschluss der Aufhebungsvereinbarung den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und dem Verdienstausfall des Klägers in den Jahren 2009 bis 2013 entfallen ließ. Der Kläger hatte bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass der Verlust seines Arbeitsplatzes bei B. nicht auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung beruhte, sondern durch betriebliche Umstrukturierung, einen Firmensitzwechsel und Personaleinsparungen bedingt war. Er habe die angebotene neue Einsatzmöglichkeit in München aufgrund seiner familiären Situation abgelehnt, woraufhin eine betriebsbedingte Kündigung drohte.

Das Berufungsgericht hätte sich nicht an eine vermeintliche Feststellung des Landgerichts, wonach kein Zusammenhang zwischen der Aufhebungsvereinbarung und einem drohenden Arbeitsplatzverlust bestehe, gebunden sehen dürfen. Das Landgericht hatte vielmehr festgestellt, dass der Kläger bei B. nur weiter tätig sein konnte, wenn er nach München umzog und von dort aus internationale Dienstreisen durchführte. Der BGH betonte, dass an die Annahme eines Ausnahmefalls, der den Zurechnungszusammenhang unterbricht, strenge Anforderungen zu stellen sind. Der Grundsatz der Totalrestitution gebietet eine solche Bewertung nur in außergewöhnlichen Fällen.

Erforderlich sind klare Zäsuren, die erkennen lassen, dass der Verletzte durch seine Entscheidung für ein geändertes Berufsziel die berufliche Entwicklung eigenverantwortlich zu seinem persönlichen Lebensrisiko gemacht hat. Im vorliegenden Fall fehlte es an einer solchen klaren Zäsur, da der Kläger die Aufhebungsvereinbarung schloss, weil ihm die angebotene neue Einsatzmöglichkeit unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar war und er nach dem Auffinden einer adäquaten anderen Arbeitsstelle einen drohenden Arbeitsplatzverlust durch betriebsbedingte Kündigung vermeiden wollte. Der BGH stellte klar, dass nicht der Kläger, sondern die Beklagte darzulegen und zu beweisen hat, dass die Voraussetzungen einer Zäsur vorliegen, die den Zurechnungszusammenhang entfallen lässt.

Den Kläger trifft allenfalls eine sekundäre Darlegungslast.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung verdeutlicht die hohe Hürde für die Annahme einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs im Personenschadenrecht. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob ein Berufswechsel des Geschädigten tatsächlich auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung beruht oder ob er durch unfallbedingte Umstände und betriebliche Veränderungen erzwungen wurde. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der detaillierten Darstellung des Sachverhalts und der Argumentation, um den Zurechnungszusammenhang zu erhalten. Im Falle von betriebsbedingten Kündigungen oder unzumutbaren Arbeitsplatzangeboten ist es wahrscheinlicher, dass der Anspruch auf Verdienstausfallschaden bestehen bleibt. Die Entscheidung betont die Beweislastverteilung, wonach die Haftpflichtversicherung die Voraussetzungen für eine Zäsur darlegen und beweisen muss. Dies ist im Interesse des Geschädigten, da es die Durchsetzung von Ansprüchen erleichtert.

Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 14. November 2017 – VI ZR 92/17

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BGH, Urteil vom 22. Januar 2013 – VI ZR 175/11

Gemeinsame Betriebsstätte bei Verkehrsunfall auf Straßenbaustelle

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 22. Januar 2013 (VI ZR 175/11) über die Frage der Haftungsprivilegierung bei einem Arbeitsunfall auf einer Straßenbaustelle zu entscheiden. Im Kern ging es um die Auslegung des Begriffs der „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Haftung der beteiligten Unternehmen. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und wies die Berufung der Beklagten zurück, da er eine gemeinsame Betriebsstätte verneinte.

Leitsatz

Die Klägerin begehrte Ersatz der für den Geschädigten erbrachten Aufwendungen und Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die weiter entstandenen und zukünftig entstehenden Aufwendungen aus dem Arbeitsunfall zu ersetzen. Das LG hat der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Sachverhalt

Die Klägerin begehrte Ersatz der für den Geschädigten erbrachten Aufwendungen und Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die weiter entstandenen und zukünftig entstehenden Aufwendungen aus dem Arbeitsunfall zu ersetzen. Das Landgericht (LG) gab der Klage weitgehend statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht (OLG) die Klage ab. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsurteil hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das LG hatte der Klägerin zu Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 9 Abs. 5 StVO den geltend gemachten Anspruch zugesprochen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag keine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII vor, welche eine Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII oder nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses rechtfertigen könnte.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats erfasst der Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt.

Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung.

Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt. Zwar legte das Berufungsgericht der Prüfung die zutreffende Definition der gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII zugrunde. Es gab auch zutreffend die Merkmale wieder, die nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats für die "gemeinsame" Betriebsstätte prägend sind. Das Berufungsgericht ließ aber außer Betracht, dass im Streitfall die Verbindung zwischen den Tätigkeiten fehlte, die dazu führen könnte, dass sich die Tätigkeiten "ablaufbedingt in die Quere kommen", welche den Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII rechtfertigt.

Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann. Dies war hier nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war eine Haftungsprivilegierung der Beklagten auch nicht deshalb anzunehmen, weil unstreitig sozialrechtlich ein "Betriebsunfall" anerkannt worden war.

Eine Bindung gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte besteht nicht, wenn es nach Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die Berufsgenossenschaft nur noch um die Frage geht, ob der in Anspruch genommene Schädiger wegen des Vorliegens einer gemeinsamen Betriebsstätte haftungsprivilegiert ist, oder ob das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte zu verneinen ist. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG zurückzuweisen.

Der erkennende Senat konnte in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgte und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif war (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ein erheblicher neuer Tatsachenvortrag war nicht zu erwarten. Die Beklagten hatten das landgerichtliche Urteil nur hinsichtlich der Verneinung einer gemeinsamen Betriebsstätte und eines Mitverschuldens des Geschädigten angegriffen. Auch hinsichtlich der Ausführungen zum Mitverschulden war ein Rechtsfehler des LG indes nicht ersichtlich, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil das Berufungsgericht Bezug genommen hatte.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die hohen Anforderungen, die an die Annahme einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII zu stellen sind. Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet dies, dass bei Arbeitsunfällen auf Baustellen oder in anderen Bereichen, in denen mehrere Unternehmen tätig sind, sorgfältig geprüft werden muss, ob ein bewusstes Zusammenwirken der Unternehmen vorlag. Die bloße Anwesenheit von Mitarbeitern verschiedener Unternehmen am selben Ort reicht nicht aus, um eine Haftungsprivilegierung zu begründen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer detaillierten Sachverhaltsaufklärung und der sorgfältigen rechtlichen Würdigung, um die Haftungsfrage korrekt zu beurteilen. Zudem zeigt sie, dass die sozialrechtliche Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die Berufsgenossenschaft keine automatische Haftungsprivilegierung im Zivilprozess nach sich zieht.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22. Januar 2013 – VI ZR 175/11

  1. BGH, Urteil vom 24. März 2009 – VI ZR 79/08
  2. BGH, Urteil vom 12. April 2005 – VI ZR 50/04
  3. BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – VI ZR 54/14
  4. BGH, Urteil vom 30. Juni 2015 – VI ZR 379/14

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    • ...der Verkäufer liefert nicht
    • Ich habe ein Auto verkauft...
    • ...der Käufer zahlt nicht
    • ...der Käufer holt das Auto nicht ab
    • ...das Auto soll Mängel haben
    • ...ich soll das Auto zurück nehmen
    • ...ich soll ein anderes Auto liefern
    • ...die Mängel sollen behoben werden
    • Beweislast beim Autokauf
    • Die Annahme als Erfüllung beim Autokauf
    • Was gilt – Wort oder Schrift?
    • Mangel oder Verschleiß? Die Beweislast nach der Übergabe
    • Streit ums Auto? Beweise sichern ohne Klage
    • Mängel am Gebrauchtwagen – Ihre Rechte im Überblick
    • Gekauft trotz Mangel? Wann Sie Ihre Rechte verlieren (§ 442 BGB)
    • Geld zurück für Zubehör & Tuning? Der Ersatz vergeblicher Aufwendungen
    • Kaufpreis mindern statt Auto zurückgeben: So funktioniert die Minderung
    • Nacherfüllung beim Gebrauchtwagen – Reparatur oder neues Auto?
    • Mangel übersehen: Wann „grobe Fahrlässigkeit“ Ihre Rechte kostet
    • Alles auf einmal? Wie Sie Rücktritt, Minderung und Schadensersatz kombinieren
    • Schadensersatz beim Autokauf: Wenn der Mangel teuer wird
    • Rücktritt vom Autokauf – Wann dürfen Sie den Wagen zurückgeben?
    Autounfall
    • Abschleppkosten
    • Anerkenntnis
    • Anwaltskosten
    • Autowäsche
    • fiktive Abrechnung
    • Kostenvoranschlag
    • Mietwagen
    • Nutzungsausfall
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    • Umsatzsteuer
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    • unverschuldeter Autounfall
    • Werbungskosten
    Bußgeld
    • Bußgeldkatalog ab 01.05.2014
    • Straßenbenutzung - § 2 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil I
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil II
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil III
    • Abstand - § 4 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Überholen - § 5 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Vorbeifahren - § 6 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Fahrstreifenbenutzung - § 7 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Vorfahrt - § 8 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren - § 9 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Einfahren und Anfahren - § 10 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Bahnübergänge - § 19 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Rotlichtverstöße - § 37 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • 0,5 Promille Grenze - § 24a StVG Bußgeldkatalog 2014
    • Verfolgungsverjährung
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    • Ordnungswidrigkeitverfahren - ein Überblick
    • Bußgeld
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    • Grundregeln - § 1 StVO Bußgeldkatalog 2014
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    • BGH – VI ZR 53/09 - 20.10.2009
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