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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 – III ZR 229/07

Ausschluss von Ansprüchen nach § 104 Abs. 1 SGB VII ist verfassungsgemäß

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 2009 (Az.: III ZR 229/07) befasst sich mit der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Schmerzensgeldansprüchen nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII im Kontext von Arbeitsunfällen, insbesondere im Kindergartenbereich. Der BGH bestätigt die Rechtmäßigkeit dieses Ausschlusses und widerspricht damit Teilen der Literatur, die eine verfassungsrechtliche Bedenklichkeit sehen. Die Entscheidung beleuchtet zudem die Abgrenzung zwischen dem bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzrecht und der gesetzlichen Unfallversicherung.

Leitsatz

Der Ausschluss von Schmerzensgeldansprüchen nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ist verfassungsgemäß.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Kind, erlitt während des Besuchs eines Kindergartens, der von der Beklagten betrieben wurde, eine Verletzung des rechten Auges. Die Unfallkasse erkannte den Vorfall als Arbeitsunfall i.S.d. § 8 SGB VII an. Der Kläger begehrte Schmerzensgeld. Die Beklagte war Sachkostenträgerin der Kindertageseinrichtung und damit Unternehmerin i.S.d. § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII. Das Berufungsgericht wies die Klage ab, da der Schmerzensgeldanspruch gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen sei. Der Kläger war gesetzlich Unfallversicherter, da er als Kind eine erlaubnispflichtige Tageseinrichtung besuchte. Der Versicherungsfall wurde weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt.

Die Entscheidung des BGH

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatte den Schmerzensgeldanspruch zu Recht als gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen erachtet. Nach dieser Vorschrift sind Unternehmer den Versicherten, die für ihr Unternehmen tätig sind oder zu diesem in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, zum Ersatz von Personenschäden nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Der Kläger war gesetzlich Unfallversicherter. Die Beklagte war Unternehmerin. Die Verletzung des Auges war ein durch eine versicherte Tätigkeit hervorgerufener Personenschaden.

Der Versicherungsfall wurde weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt. Der Haftungsausschluss bezieht sich auf alle Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts. Das Berufungsgericht hatte § 108 SGB VII nicht beachtet, was jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils führte, da durch den bestandskräftigen Bescheid des Unfallversicherungsträgers vom 13. Februar 2009 gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII bindend festgestellt wurde, dass ein Versicherungsfall vorlag. Der BGH sah keinen Anlass zu einer erneuten verfassungsrechtlichen Prüfung. Die Ungleichbehandlung von gesetzlich unfallversicherten Kindern gegenüber anderen Geschädigten sei gerechtfertigt.

Das bürgerlich-rechtliche Schadensersatzrecht und die gesetzliche Unfallversicherung seien unterschiedliche Ordnungssysteme. Der Ausschluss gesetzlich Unfallversicherter vom Ausgleich immaterieller Schäden sei für den hier in Rede stehenden Bereich gerechtfertigt.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung eine Bestätigung der Haftungsprivilegierung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie verdeutlicht, dass Schmerzensgeldansprüche von gesetzlich unfallversicherten Kindern gegenüber dem Träger einer Kindertageseinrichtung in der Regel ausgeschlossen sind, sofern der Unfall nicht vorsätzlich oder auf einem versicherten Weg herbeigeführt wurde. Anwälte müssen daher bei der Prüfung von Schadensersatzansprüchen stets die Voraussetzungen des § 104 SGB VII berücksichtigen und die Abgrenzung zum bürgerlichen Schadensersatzrecht beachten. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Feststellung des Versicherungsfalls durch die Unfallversicherungsträger und die Bindungswirkung für die Zivilgerichte gemäß § 108 SGB VII. Dies erfordert eine sorgfältige Prüfung der vorliegenden Verwaltungsentscheidungen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 – III ZR 229/07

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BGH, Urteil vom 8. Juni 2010 – VI ZR 147/09

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte (Testfahrer)

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Juni 2010 (VI ZR 147/09) befasst sich mit der Frage der Haftung im Kontext einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Im Kern geht es um die Abgrenzung des Begriffs der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und dessen Auswirkungen auf die Haftungsprivilegierung. Der BGH stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Haftungsprivilegierung nach dieser Vorschrift oder nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen ist.

Leitsatz

Das Berufungsurteil hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, weil eine – aus seiner Sicht mit Recht nicht näher geprüfte – Haftung der Beklagten aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht weder wegen des Bestehens einer gemeinsamen Betriebsstätte zwischen der Beklagten und dem Kläger noch nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen war.

Sachverhalt

Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Kläger war durch einen Unfall auf dem Betriebsgelände geschädigt worden. Die Beklagte war für den Winterdienst zuständig. Der Kläger rügte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsurteil hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hatte eine Haftung der Beklagten für eigenes Tun oder Unterlassen gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII als ausgeschlossen angesehen, da das Haftungsprivileg nicht nur für die Mitarbeiter des Unternehmers, sondern auch für den Unternehmer selbst gelte. Dies entsprach nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Nach gefestigter Rechtsprechung kommt dieses Haftungsprivileg nur dem versicherten Unternehmer zugute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt.

Eine Haftungsprivilegierung der Beklagten bestand schon deswegen nicht, weil nach dem festgestellten Sachverhalt die Schädigung des Klägers nicht durch ein selbst auf der Betriebsstätte tätiges Organ der Beklagten erfolgt ist. Mithin kam nur eine Haftungsbefreiung der Beklagten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses in Betracht. Eine solche war schon deswegen nicht gegeben, weil weder eine gemeinsame Betriebsstätte zwischen dem Kläger und den mit dem Winterdienst beauftragten Mitarbeitern der Streithelfer noch eine solche zwischen dem Kläger und Mitarbeitern der Beklagten bestanden hat, die möglicherweise den Streithelfer nicht rechtzeitig beauftragt haben.

Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre. Eine gemeinsame Betriebsstätte setzt voraus, dass die Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden.

Eine solche Verständigung über ein bewusstes Nebeneinander im Arbeitsablauf hatte es aber nach den getroffenen Feststellungen nicht gegeben. Es bestand keine Gefahrengemeinschaft, auf der der Haftungsausschluss des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ausschließlich beruht. Nach allem war eine Haftung der Beklagten weder nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII noch nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen. Die Sache war mithin an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob und ggf. in welcher Höhe ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist die Entscheidung von Bedeutung, da sie die Voraussetzungen für das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 SGB VII präzisiert. Dies ist insbesondere relevant bei der Beurteilung von Haftungsansprüchen nach Arbeitsunfällen oder Unfällen auf Betriebsgeländen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine Haftungsprivilegierung nur unter engen Voraussetzungen greift und eine enge betriebliche Verknüpfung sowie eine Gefahrengemeinschaft erforderlich sind. Anwälte müssen daher im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, um die Haftung des Schädigers zu beurteilen und die Ansprüche des Geschädigten optimal zu vertreten. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der genauen Sachverhaltsaufklärung und der differenzierten rechtlichen Bewertung im Bereich des Personenschadensrechts.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 8. Juni 2010 – VI ZR 147/09

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BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 – VI ZR 224/20

Haftungsmaßstab §§ 1359, 1664 BGB bei Gefährdungshaftung des Tierhalters

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2020 (VI ZR 224/20) die Haftungsbeschränkungen im Kontext der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB und die Anwendung des § 1664 Abs. 1 BGB präzisiert. Im Kern der Entscheidung steht die Frage, inwieweit ein verschuldensunabhängiger Anspruch nach § 833 Satz 1 BGB durch § 1664 Abs. 1 BGB ausgeschlossen wird. Das Urteil beleuchtet zudem die Auswirkungen des Familienprivilegs auf die Haftung im Zusammenhang mit Tierhalterhaftpflichtversicherungen.

Leitsatz

BGB §§ 833 S. 1, 1664 Abs.

1. Durch § 1664 Abs. 1 BGB wird ein verschuldensunabhängiger Anspruch nach § 833 Satz 1 BGB ausgeschlossen.

Sachverhalt

Die Klägerin nahm den beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz und Feststellung in Anspruch. Das Sorgerecht für die Klägerin stand ihren getrenntlebenden Eltern gemeinsam zu. Die Klägerin lebte mit ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Der Vater der Klägerin ging mit ihr und seinem angeleinten Hund spazieren. Als der Hund unvermittelt die Laufrichtung änderte, stolperte die zu diesem Zeitpunkt drei Jahre alte Klägerin über die sich plötzlich straffende Hundeleine und stürzte auf ihr Gesicht. Der Vater der Klägerin unterhielt eine Tierhalterhaftpflichtversicherung bei der Beklagten.

Die Mutter und der Vater der Klägerin unterzeichneten eine Vereinbarung, wonach der Vater der Klägerin sämtliche Ansprüche, die ihm gegen die Beklagte aus dem Versicherungsverhältnis aufgrund des Schadensereignisses zustehen, an die Klägerin abtrat.

Die Entscheidung des BGH

Ein Verstoß gegen Verkehrsvorschriften für § 1359 BGB und § 708 BGB sowie das Betreiben von Wasserski unter Verstoß gegen einen Ministerialerlass für § 1359 BGB. Denn ein Anspruch aus § 833 S. 1 BGB besteht unabhängig von einer Sorgfaltspflichtverletzung. B. Familienprivileg 1. Anwendung des Familienprivilegs auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung des BGH ist von erheblicher Relevanz für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht, insbesondere im Kontext der Tierhalterhaftung. Sie verdeutlicht die Grenzen der Haftung bei Unfällen, die durch Tiere verursacht werden, und die Bedeutung der Anwendung des § 1664 Abs. 1 BGB. Anwälte müssen die spezifischen Umstände des Einzelfalls sorgfältig prüfen, um die Haftung des Tierhalters und die Anwendbarkeit von Haftungsbeschränkungen zu beurteilen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer genauen Analyse der Sorgfaltspflichten und der Kausalität zwischen dem Verhalten des Tierhalters und dem entstandenen Schaden. Zudem ist die Berücksichtigung des Familienprivilegs bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von zentraler Bedeutung.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 – VI ZR 224/20 Fundstelle: juris

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BGH, Urteil vom 9. Juli 1996 – VI ZR 5/95

Direktanspruch gegen Kfz-Haftpflichtversicherer – Übergang auf Sozialhilfeträger

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1996 (VI ZR 5/95) befasst sich mit dem Übergang von Schadensersatzansprüchen gegen einen Kfz-Haftpflichtversicherer auf einen Sozialhilfeträger. Im Kern geht es um die Frage, ob und unter welchen Umständen ein Sozialhilfeträger, der Leistungen für die Pflege eines Unfallopfers erbringt, einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer geltend machen kann. Dabei werden insbesondere die Auswirkungen des Familienprivilegs und die Verjährungsproblematik beleuchtet.

Leitsatz

Auslegung des § 116 Abs. 6 SGB X würde zu einem Normenkonflikt mit dem in § 2 BSHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe führen. Der Senat hat im Übrigen schon im Urt. v. 12.7.1983 - VI ZR 184/81, VersR 1983, 989, 990 im Hinblick auf das sozialhilferechtliche Nachrangprinzip die entsprechende Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG verneint. Allerdings bedeutet diese Auslegung des § 116 Abs. 6 SGB X, dass für den Fall des Übergangs des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer auf den Sozialhilfeträger der mit dem Direktanspruch verbundene Akzessorietätsgedanke gegenüber dem Subsidiaritätsgrundsatz des Sozialhilferechts zurücktritt. Dies erscheint indes im Hinblick darauf hinnehmbar, dass die Rechtsprechung dem Direktanspruch in verschiedener Hinsicht inzwischen eine eigenständige Bedeutung beigemessen hat.

Sachverhalt

Die am 5. Mai 1971 geborene Klägerin erlitt am 29. März 1979 bei einem Verkehrsunfall, den ihre Mutter verursacht hatte, schwere Kopfverletzungen. Sie war seitdem hirnorganisch völlig gestört und in erheblichem Umfang pflegebedürftig. Zur Zeit des Unfalls und auch danach lebten beide in häuslicher Gemeinschaft. Die Beklagte hatte als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer für die unfallbedingten Schäden der Klägerin voll einzustehen. Die Parteien hatten sich auf einen monatlichen Pflegeaufwandsbetrag von 2.257,50 DM geeinigt. Die Beklagte hatte diesen Betrag bis Ende 1996 gezahlt. Seit dem 1. Januar 1997 hatte sie ihre Zahlungen an die Klägerin um das monatliche Pflegegeld in Höhe von 800 DM, das die Pflegekasse an die Klägerin zahlte, gekürzt.

Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. März 1998 den durch die Kürzungen entstandenen Differenzbetrag in Höhe von insgesamt 12.000 DM nebst Zinsen. Sie hat geltend gemacht, dass die Leistung der Pflegeversicherung an ihrer Aktivlegitimation nichts geändert habe; ihr komme das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X zugute, das einem Übergang ihrer Schadensersatzansprüche in Höhe der Pflegegeldzahlungen auf die Pflegekasse entgegenstehe. Die Beklagte hat dem Klagevorbringen entgegengehalten, dass sich die Klägerin auf den mit der Beklagten vereinbarten Betrag von 2.257,50 DM das monatliche Pflegegeld von 800 DM anrechnen lassen müsse.

Andernfalls würde sie mehr als den Ausgleich ihres Schadens erhalten und gegenüber anderen Geschädigten, die durch familienfremde Personen geschädigt worden seien, ungerechtfertigt bevorzugt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte fest, dass die Klage nicht an der Verjährung scheiterte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ließ sich der Zeitpunkt, in dem die Klageansprüche auf den Kläger übergegangen waren, nicht festlegen. Der Anspruchsübergang fand statt, als aufgrund konkreter Anhaltspunkte, auch für eine Bedürftigkeit der Geschädigten, mit der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers ernsthaft zu rechnen war (vgl. Senatsurt. v. 12.12.1995 - VI ZR 271194, a.a.O.). Die Feststellungen des Berufungsgerichts ließen nicht erkennen, ob sich - was nach der Schwere der Verletzungen nahelag - schon von Anfang an mit Deutlichkeit abgezeichnet hatte, dass die Verletzte auf Dauer ein Pflegefall sein werde, oder ob sich diese Erkenntnis erst in einem späteren Zeitpunkt durchgesetzt hat.

War ersteres der Fall, dann waren die Klageansprüche von Anfang an auf den Kläger übergegangen mit der Folge, dass es für die Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB auf den Kenntnisstand und etwaige Versäumnisse der zuständigen Bediensteten des Sozialamts ankam. War hingegen erst zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit ernsthaft hervorgetreten, dass die Verletzte auf Dauer ein Pflegefall sein wird, dann waren die Klageansprüche zunächst bei der Geschädigten verblieben. In diesem Fall kam es für die die Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB auslösenden Umstände auf den Zeitpunkt an, in dem der Sozialhilfeträger Kenntnis von den Umständen erlangte, die den Anspruchsübergang auslösten.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von Bedeutung, da sie die Bedingungen für den Übergang von Schadensersatzansprüchen auf Sozialhilfeträger konkretisiert. Sie verdeutlicht, dass der Zeitpunkt des Anspruchsübergangs entscheidend für die Verjährungsfrist ist. Anwälte müssen daher sorgfältig prüfen, wann der Sozialhilfeträger Kenntnis von den Umständen erlangte, die den Anspruchsübergang auslösten. Zudem zeigt das Urteil, dass das Familienprivileg im Kontext des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer eine Rolle spielen kann. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die spezifischen Umstände des Einzelfalls genau zu analysieren, um die Rechte des Mandanten optimal zu wahren und die Verjährungsproblematik zu berücksichtigen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 9. Juli 1996 – VI ZR 5/95

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BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – VI ZR 433/16

Kenntnisunabhängige Verjährung von SVT-Regressansprüchen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 25. Juli 2017 (VI ZR 433/16) die Frage der Verjährung von Regressansprüchen nach §§ 110 und 111 SGB VII im Kontext eines Personenschadensfalls entschieden. Kern der Entscheidung ist die Feststellung, dass für die Verjährung dieser Ansprüche die Vorschriften der §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 sowie § 203 BGB entsprechend gelten, wobei die Verjährungsfrist mit dem Tag beginnt, an dem die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Der BGH präzisierte damit die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist und betonte die Kenntnisunabhängigkeit des Verjährungsbeginns.

Leitsatz

Nach § 113 Satz 1 SGB VII gelten für die Verjährung der Ansprüche nach §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall erlitt ein Kind durch den Sturz von einer Rutsche schwere gesundheitliche Schäden. Ursächlich hierfür war Sauerstoffmangel, der zu einer schweren hypoxischen Hirnschädigung führte. Die Klägerin, die Unfallversicherung, erhob Regressansprüche gegen die Beklagten, denen sie grob fahrlässige Verletzung von Sorgfaltspflichten vorwarf. Insbesondere wurde die mangelhafte Konstruktion der Rutsche, fehlende Sicherheitsüberprüfungen und unzureichende Aufsicht durch die Beklagten geltend gemacht. Die Beklagten erhoben die Einrede der Verjährung. Das Landgericht wies die Klage ab, was durch das Berufungsgericht bestätigt wurde. Die Klägerin verfolgte ihr Begehren mit der Revision weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht war zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass etwaige Ansprüche der Klägerin aus § 110 Abs. 1 SGB VII gegen die Beklagten zu 3 bis 5 gemäß § 113 S. 1 SGB VII verjährt waren. Nach dieser Vorschrift gelten für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Die Voraussetzungen des § 113 S. 1 SGB VII waren hier erfüllt. Dem versicherten Kind gegenüber waren die Bescheide jedenfalls mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gemäß § 77 SGG im März 2009 bestandskräftig geworden.

Damit ist diesem gegenüber im März 2009 die Leistungspflicht für die Klägerin bindend festgestellt worden. Den Beklagten zu 3 bis 5 gegenüber waren die im Februar 2009 ergangenen Bescheide von Anfang an unanfechtbar, weil sie durch die Anerkennung des Versicherungsfalls nicht nachteilig in ihrer Rechtsstellung betroffen wurden. Für § 113 S. 1 SGB VII reicht es aus, wenn die Leistungspflicht dem Grunde nach festgestellt wird. Eine Bewilligung konkreter Leistungen wird nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht verlangt.

Auch nach ihrem Sinn und Zweck kommt es nur darauf an, dass die für den Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII bedeutsame Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, endgültig geklärt ist, nicht aber darauf, dass die vom Unfallversicherungsträger zu gewährende Leistung auch der Höhe nach endgültig feststeht. Es konnte dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht geringere Anforderungen an die Kenntniserlangung i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellte, als sie aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgen. Dies bedurfte keiner Vertiefung, da es für die Verjährung nach § 113 S. 1 SGB VII nicht auf die Kenntnis gem. § 199 Abs. 1 BGB ankommt.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung des BGH hat erhebliche Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis im Bereich des Personenschadensrechts, insbesondere bei der Geltendmachung von Regressansprüchen der Unfallversicherungsträger. Sie verdeutlicht, dass die Verjährungsfrist für Regressansprüche nach §§ 110 und 111 SGB VII kenntnisunabhängig ist. Dies bedeutet, dass die Verjährung bereits mit der bindenden Feststellung der Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers beginnt, unabhängig davon, wann der Anspruchsteller von dem Schaden und den Anspruchsgegnern Kenntnis erlangt. Anwälte müssen daher die Fristen genau im Blick behalten und frühzeitig tätig werden, um die Ansprüche ihrer Mandanten zu sichern. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer zeitnahen Prüfung der Leistungsbescheide und der Einleitung von Regressmaßnahmen, um die Verjährung zu verhindern. Zudem ist die genaue Datierung der bindenden Feststellung der Leistungspflicht essenziell für die Berechnung der Verjährungsfrist.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – VI ZR 433/16 Normen: SGB VII §§ 110,111,113 S.l; BGB §§ 195,199,203 Fundstelle: VersR 2017,1486

  1. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2022 – VI ZB 36/21
  2. BGH VI ZR 104/19 – Sachverständigenkosten bei unklaren Honorarvereinbarungen
  3. BGH VI ZR 211/08 – Keine Nutzungsausfallentschädigung für Kosten eines Interimsfahrzeugs
  4. BGH, Urteil vom 14. Juli 1970 – VI ZR 179/68

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