BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 10. März 2009 – VI ZR 211/08
Keine auf fiktive Kosten eines Interimsfahrzeugs begrenzte Nutzungsausfallentschädigung
Der BGH hat entschieden, dass ein Geschädigter, dem über den veranschlagten Zeitraum der Ersatzbeschaffung hinaus keine Nutzungsausfallentschädigung zusteht, weil er ein bereits vor dem Unfall bestelltes Fahrzeug erwartet, auch keinen auf die fiktiven Kosten eines Interimsfahrzeugs begrenzten Nutzungsersatz verlangen kann.
Leitsatz
Steht dem Geschädigten nach einem Unfall über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum für die Ersatzbeschaffung hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine weitere Nutzungsausfallentschädigung zu, kommt auch ein auf die fiktiven Kosten für die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs begrenzter Anspruch auf Nutzungsersatz nicht in Betracht.
Sachverhalt
Am 11. Oktober 2005 wurde der Pkw des Klägers bei einem Auffahrunfall total beschädigt. Die volle Haftung stand außer Streit. Die Versicherung erstattete die Wiederbeschaffungskosten und die Mietwagenkosten für 14 Tage. Bereits am 26. April 2005 – also vor dem Unfall – hatte der Kläger ein neues Fahrzeug bestellt, das im Dezember 2005 geliefert werden sollte. Der Kläger verlangte Nutzungsausfallentschädigung für den gesamten Zeitraum bis zur Lieferung des bestellten Fahrzeugs am 2. Januar 2006.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Revision des Klägers zurück. Er bestätigte, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Kläger über den Zeitraum der normalen Ersatzbeschaffung hinaus keine Nutzungsausfallentschädigung zustand. Denn der Kläger hatte sich bewusst dafür entschieden, kein Interimsfahrzeug anzuschaffen, obwohl die Kosten hierfür die abstrakte Nutzungsausfallentschädigung deutlich unterschritten hätten. Ein auf die fiktiven Kosten eines Interimsfahrzeugs beschränkter Anspruch besteht ebenfalls nicht, da dies eine unzulässige Vermischung verschiedener Schadensberechnungsmethoden darstellen würde.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung begrenzt den Nutzungsausfallschaden in Fällen, in denen der Geschädigte die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs aus persönlichen Gründen hinauszögert. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise verlangt, dass der Geschädigte die kostengünstigere Alternative – hier: Anschaffung eines Interimsfahrzeugs – wählt, wenn die Nutzungsausfallentschädigung diese Kosten deutlich übersteigt.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10.03.2009 – VI ZR 211/08
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: zfs 2009, 564 = VersR 2009, 697
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BGH, Urteil vom 14. Juni 2011 – VI ZR 316/09
Schadensminderungspflicht beim Nachweis günstigerer Verweiswerkstätten
Der BGH hat die Anforderungen an die Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei fiktiver Abrechnung und wirksamer Verweisung auf eine günstigere Werkstatt konkretisiert.
Leitsatz
Der Geschädigte verstößt nicht gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt und der Schädiger keine wirksame Verweisung auf eine gleichwertige, günstigere Reparaturmöglichkeit darlegt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Möglichkeit einer günstigeren Reparatur liegt beim Schädiger.
Sachverhalt
Der Geschädigte rechnete seinen Kfz-Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis ab und legte die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt zugrunde. Die Versicherung verwies auf eine günstigere freie Werkstatt und behauptete pauschal, die Reparatur sei dort gleichwertig möglich. Konkrete Angaben zur Werkstattausstattung, zu Qualifikationen des Personals oder zur Erfahrung mit dem Fahrzeugtyp machte sie nicht. Der Geschädigte bestritt die Gleichwertigkeit.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH verwarf die Verweisung als unzureichend. Der Geschädigte verstößt nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er bei fiktiver Abrechnung die Markenwerkstatt-Sätze zugrunde legt. Eine Pflicht, von sich aus günstigere Werkstätten zu suchen, besteht nicht. Die Schadensminderungspflicht greift erst dann ein, wenn der Schädiger eine wirksame Verweisung darlegt. Dazu muss er die Gleichwertigkeit und Zumutbarkeit im Einzelnen nachweisen. Pauschale Behauptungen oder die bloße Benennung einer günstigeren Werkstatt genügen nicht. Der Schädiger trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Voraussetzungen der Verweisung, einschließlich der konkreten technischen Gleichwertigkeit für die spezifisch erforderliche Reparatur.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung konkretisiert die Verteilung der Darlegungslast bei Verweisungen. Der Geschädigte muss keine eigene Recherche nach günstigeren Werkstätten betreiben. Versicherer müssen ihre Verweisungen substanziiert begründen und dürfen sich nicht auf pauschale Behauptungen beschränken. In der Praxis bedeutet dies, dass Versicherer Prüfberichte vorlegen müssen, die die konkrete Gleichwertigkeit der Verweiswerkstatt dokumentieren.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 14.06.2011 – VI ZR 316/09
Normen: §§ 249, 254 BGB
Fundstelle: VersR 2011, 1088
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BGH, Urteil vom 19. Januar 2021 – VI ZR 125/20
SVT-Regress über § 116 Abs. 1 SGB X bei Sozialversicherung mit Eltern
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2021 (VI ZR 125/20) befasst sich mit dem Zeitpunkt des Anspruchsübergangs gemäß § 116 Abs. 1 SGB X im Kontext von Sozialleistungen, die im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall erbracht wurden. Der BGH differenziert dabei zwischen Sozialleistungen, die aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses gewährt werden, und solchen, deren Gewährung an andere Voraussetzungen geknüpft ist. Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Geltendmachung von Regressansprüchen durch Sozialversicherungsträger im Personenschadenrecht.
Leitsatz
a) Hinsichtlich des Zeitpunkts des Anspruchsübergangs gemäß § 116 SGB X ist zu differenzieren. Maßgeblich für die Differenzierung ist der Grund der Leistungserbringung und nicht der Träger der Leistung. Bei Sozialleistungen, die aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses zu erbringen sind, findet der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses statt, sofern das Versicherungsverhältnis schon zu diesem Zeitpunkt besteht. Bei Sozialleistungen, deren Gewährung nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses, sondern an andere Voraussetzungen gebunden ist, ist für den Rechtsübergang erforderlich, dass nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine Leistungspflicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. b) Zur grob fahrlässigen Unkenntnis von Bediensteten der Regressabteilung (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB).
Sachverhalt
Die Klägerin, die Regressbeauftragte der Bundesagentur für Arbeit, nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht des Leistungsempfängers W. auf Ersatz der Kosten für Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation und von Arbeitslosengeld in Anspruch. Am 20. April 1999 nahm der Beklagte den damals zwölfjährigen W. als Sozius auf dem von ihm gesteuerten Mofa mit. Infolge von Unaufmerksamkeit kam der Beklagte von der Fahrbahn ab, geriet auf die Gegenfahrbahn und kollidierte frontal mit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug. Hierbei erlitt W., der keinen Helm trug, schwere Verletzungen, insbesondere ein Schädelhirntrauma mit Basalganglienblutung. Seit dem Unfall ist er zu 100 % schwerbehindert.
Er leidet seither an einer inkompletten Lähmung der Extremitäten, einer Verlangsamung der Sprache und einer Störung der Wortbildung. Außerdem hat er eine Sehschwäche sowie eine Merkfähigkeitsstörung mit Leistungsminderung des Intellekts. Im Jahr 2003 erlangte er den Hauptschulabschluss. Von 2003 bis 2005 absolvierte er eine zweijährige Berufsvorbereitung, an die sich der Besuch einer kaufmännischen Berufsfachschule anschloss. Diese Ausbildung musste W. im Jahr 2006 allerdings abbrechen, weil er weitergehende Unterstützung benötigte. Seit dem 10. Juli 2006 bezieht er von der Klägerin Leistungen zur Förderung der Teilnahme am Arbeitsleben gemäß den §§ 97 ff. SGB III a.F. (Ausbildung) und Arbeitslosengeld. Im August 2012 wurde er in einer Werkstatt für behinderte Menschen aufgenommen.
Die Klägerin übernahm die Kosten der Eingliederung. Nach dem 31. Oktober 2014 trat W. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Stelle an. Zum Ausgleich seiner unfallbedingten Leistungsmin
Die Entscheidung des BGH
Das Gericht differenziert hinsichtlich des Zeitpunkts des Anspruchsübergangs gemäß § 116 SGB X. Maßgeblich ist der Grund der Leistungserbringung und nicht der Träger der Leistung. Bei Sozialleistungen, die aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses zu erbringen sind, findet der Anspruchsübergang in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses statt, sofern das Versicherungsverhältnis schon zu diesem Zeitpunkt besteht. Bei Sozialleistungen, deren Gewährung nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses, sondern an andere Voraussetzungen gebunden ist, ist für den Rechtsübergang erforderlich, dass nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine Leistungspflicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.
Das Gericht befasste sich zudem mit der Frage der grob fahrlässigen Unkenntnis von Bediensteten der Regressabteilung i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der genauen Prüfung des Leistungsgrundes bei der Geltendmachung von Regressansprüchen durch Sozialversicherungsträger. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die erbrachten Sozialleistungen auf einem Sozialversicherungsverhältnis beruhen, um den maßgeblichen Zeitpunkt des Anspruchsübergangs zu bestimmen. Dies ist insbesondere relevant für die Berechnung von Verjährungsfristen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung der jeweiligen Leistungsgrundlagen. Die genaue Kenntnis der Voraussetzungen für den Anspruchsübergang ist entscheidend für die erfolgreiche Durchsetzung von Regressansprüchen oder die Abwehr unberechtigter Forderungen. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die prozessuale Strategie im Personenschadenrecht, insbesondere im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Schädiger.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 19. Januar 2021 – VI ZR 125/20
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BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 – VI ZR 70/07
Beweislast beim SVT-Rückgriff auf fiktiven Schmerzensgeldanspruch
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 29. Januar 2008 (VI ZR 70/07) mit der Beweislastverteilung beim Rückgriff eines Sozialversicherungsträgers nach § 110 SGB VII auf einen fiktiven Schmerzensgeldanspruch auseinanderzusetzen. Im Kern ging es um die Frage, wer im Rahmen eines solchen Regresses die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs darlegen und beweisen muss. Der BGH bestätigte die bisherige Rechtsprechung und entschied, dass die Beweislast für die Höhe des Schadensersatzanspruchs beim Sozialversicherungsträger liegt.
Leitsatz
1. Der Sozialversicherungsträger trägt beim Rückgriff nach § 110 SGB VII die Beweislast hinsichtlich der Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs.
2. Die Darlegungslast für das Nichtbestehen eines über den Schmerzensgeldanspruch hinausgehenden zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs trifft den Schädiger.
Sachverhalt
Die klagende Berufsgenossenschaft nahm den Beklagten wegen eines Arbeitsunfalls ihres Versicherten gemäß § 110 SGB VII in Anspruch. Der bei dem Beklagten beschäftigte Versicherte stürzte am 27. April 1999 aus einer Höhe von 5,5 m von einem Gerüst in eine Baugrube und verletzte sich schwer. Aus Anlass dieses Unfalls erbrachte die Klägerin Leistungen, von denen sie ca. 36.000 EUR von dem Beklagten ersetzt verlangte. Die Parteien waren sich einig, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 110 SGB VII wegen grober Fahrlässigkeit auf Beklagtenseite vorlagen.
Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten nicht dargelegt habe und sie auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Versicherten nicht zurückgreifen könne. Die dagegen gerichtete Berufung hatte zum Teil Erfolg. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 25.000 EUR und entsprach dem Feststellungsbegehren hinsichtlich weiterer Aufwendungen der Klägerin – bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Versicherten. Die weitergehende Berufung wies es zurück. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2007, 260 veröffentlicht ist, folgte der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurt. BGHZ 168, 161, 163 ff.), wonach der Sozialversicherungsträger wegen der von ihm erbrachten Aufwendungen beim Rückgriff nach § 110 SGB VII grundsätzlich auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen den nach den §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger zurückgreifen kann. Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen des Geschädigten sei dessen fiktiver Schmerzensgeldanspruch mit 25.000 EUR zu bemessen.
Mit diesem Betrag seien die Rentenzahlungen der Klägerin für 1999/2000, 2001 und 2002 (insgesamt ca. 20.000 EUR), ihre im Jahre 2002 entstandenen Gutachterkosten von ca. 400 EUR sowie ihre Rentenzahlungen für 2003 in Höhe von ca. 4.700 EUR ausgeglichen. Dass dem Geschädigten über den Schmerzensgeldanspruch hinaus ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zustehe, habe die Klägerin, die insoweit jedenfalls eine sekundäre Darlegungslast traf, nicht dargelegt. Bei einem Rückgriff gemäß § 110 SGB VII trage der Sozialversicherungsträger die Beweislast hinsichtlich der Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Das angefochtene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Das Berufungsgericht ging davon aus, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass dem Geschädigten über seinen – von beiden Parteien nach Grund und Höhe nicht in Zweifel gezogenen – Schmerzensgeldanspruch hinaus ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zustehe. Diese Beurteilung ließ keinen Rechtsfehler erkennen. Ohne Erfolg machte die Revision geltend, das Berufungsgericht habe die Grundsätze der so genannten sekundären Darlegungslast verkannt. Dies traf nicht zu. Derjenige, der im Rechtsstreit eine negative Tatsache darlegen und beweisen muss, kann sich zunächst auf deren schlichte Behauptung beschränken.
Vorliegend war dem Vortrag des Beklagten zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Anspruchshöhe i.V.m. seinem Antrag auf Klageabweisung die Behauptung zu entnehmen, dass es an einem weiteren zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Versicherten fehle. Auch hatte das Berufungsgericht festgestellt, dass der Beklagte seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit über die bereits bezahlten Beträge hinaus bestritten habe. Dieses Vorbringen genügte grundsätzlich zur Behauptung des Nichtbestehens eines weitergehenden Anspruchs. Allerdings traf die Klägerin im Streitfall nicht nur eine sekundäre Darlegungslast, sondern die primäre Darlegungs- und Beweislast.
Die Frage, wer bei einem Rückgriff des Sozialversicherungsträgers nach § 110 SGB VII die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs darlegen und beweisen muss, ist streitig. In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, der Sozialversicherungsträger könne über § 110 SGB VII seine Aufwendungen in voller Höhe geltend machen, während der Schädiger darlegen müsse, dass der (fiktive) zivilrechtliche Schadensersatzanspruch des Geschädigten niedriger sei. Demgegenüber sieht die Gegenmeinung die Darlegungs- und Beweislast auf Seiten des Sozialversicherungsträgers. So ist z.B. die Haftungsbegrenzung des § 12 StVG (Haftungshöchstbetrag) nicht vom Anspruchsgegner darzulegen bzw. einzuwenden, sondern schon von Amts wegen zu berücksichtigen.
Soll eine Haftungsbegrenzung nur greifen, wenn der Anspruchsgegner sich auf sie beruft, hat der Gesetzgeber dies – anders als bei § 110 SGB VII – z.B. in den §§ 1990 oder 1629a BGB oder im früheren § 419 BGB a.F. explizit im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gebracht. Gegen die hier vertretene Auslegung spricht auch nicht die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 110 SGB VII. Ein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen.
In der amtlichen Begründung zum "Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das SGB (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG)" vom 7.8.1996 (BGBI I 1996, 1254) heißt es dazu (BT-Drucks 13/2204, 101): "Die Haftung wird auf den Umfang des Schadensersatzes beschränkt, den der Verpflichtete zivilrechtlich hätte leisten müssen; es ist Sache des Schädigers, den Umfang seiner zivilrechtlichen Haftung darzulegen." Soweit daraus der Wille des Gesetzgebers abgeleitet wird, der Schädiger müsse ein den Umfang seiner Haftung minderndes Mitverschulden des Geschädigten darlegen, entspricht dies allgemeinen Grundsätzen, denn für die Voraussetzungen des § 254 BGB ist regelmäßig der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig.
Dass dies im Gesetzgebungsverfahren dennoch ausdrücklich erwähnt wurde, mag damit zu erklären sein, dass nach früherer Rechtslage der Schädiger gegenüber dem Regressanspruch nach § 640 RVO ein Mitverschulden des Geschädigten gerade nicht einwenden konnte. Aus der Formulierung der Gesetzesbegründung kann darüber hinaus aber nicht gefolgert werden, dass der Schädiger mit dem "Umfang seiner zivilrechtlichen Haftung" auch die Höhe des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten darlegen müsse. Die weitere Gesetzesbegründung bringt vielmehr deutlich zum Ausdruck, dass durch § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII im Gegensatz zum früheren § 640 RVO die Haftung des Verpflichteten auf den Umfang des Schadensersatzes beschränkt werden sollte, den er zivilrechtlich hätte leisten müssen.
Damit sollte er so gestellt werden, wie er ohne die Privilegierung nach den §§ 104 ff. SGB VII stünde. Ohne Haftungsprivilegierung aber obläge es nicht ihm, die Höhe des Personenschadens darzulegen, sondern dem Geschädigten, also dem Anspruchsteller. Wäre dies im Rahmen von § 110 SGB VII anders, stünde der Schädiger eben nicht so wie ohne die Privilegierung nach den §§ 104 ff. SGB VII, sondern prozessual schlechter, sodass die beabsichtigte Besserstellung gegenüber § 640 RVO häufig leerliefe. Auch Sinn und Zweck der Regelung des § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII sowie die Interessenlage sprechen dafür, die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des (fiktiven) zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten dem Sozialversicherungsträger aufzuerlegen.
Anders als dieser ist der Schädiger nämlich in der Regel nicht – jedenfalls nicht ohne Mitwirkung des Geschädigten – in der Lage, die Höhe des Schadens des Geschädigten darzulegen. Dazu müsste er Fakten ausforschen, die nicht in seiner Sphäre liegen, und die ihm daher meist nicht bekannt und für ihn kaum feststellbar sind. Sein Kontakt zum Geschädigten wird wegen der nach den §§ 104 ff. SGB VII gegebenen Haftungsprivilegierung nach dem Schadensereignis oftmals beeinträchtigt sein. Regelmäßig werden ihm die unfallbedingten Verletzungen im Einzelnen und die weitere gesundheitliche Entwicklung ebenso wenig bekannt sein wie die sich aus dem Unfall ergebenden materiellen Kosten des Geschädigten.
Dagegen spricht auch nicht, dass er, etwa wenn er – wie vorliegend – der Arbeitgeber des Geschädigten ist, über dessen Verdienstausfall informiert sein kann. In vielen anderen Fallkonstellationen wird ihm nämlich diese Kenntnis fehlen. Hinzu kommt, dass es dem Schädiger regelmäßig auch nicht möglich sein wird, sich die notwendigen Informationen zu beschaffen, denn der Geschädigte ist ihm gegenüber nicht auskunftspflichtig. Andererseits muss der Sozialversicherungsträger im Rahmen der Regulierung ohnehin die für die Schadensberechnung maßgeblichen Faktoren von sich aus klären, weil sie häufig Grundlage für die zu erbringenden Sozialleistungen sind.
Auch kann er sich die notwendigen Informationen leichter beschaffen, denn der Sozialversicherungsträger steht mit dem Geschädigten in einem öffentlich-rechtlichen Sozialleistungsverhältnis und hat gegen ihn einen Auskunfts- und Mitwirkungsanspruch (§§ 60 ff. SGB I; vgl. BSGE 45, 119, 123). Zudem hat er die Möglichkeit, Auskünfte bei anderen Sozialversicherungsträgern, Ärzten und Arbeitgebern anzufordern. Dagegen sind Gründe, die für eine Darlegungslast des Schädigers sprechen, nicht ersichtlich. Das Argument, eine Darlegungs- und Beweislast des Schädigers füge sich nahtlos in die Systematik der Beweiserleichterungen bei schweren Fehlern ein, überzeugt nicht.
Besonders grobes Verschulden des Schädigers – wie im Falle des § 110 SGB VII vorausgesetzt – ist regelmäßig kein Grund für Erleichterungen bei der Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten. Deshalb verfängt auch nicht der Hinweis darauf, dass § 110 SGB VII wie seine Vorgängernorm § 640 RVO erzieherische bzw. präventive Gründe habe. Erleichterungen bei der Darlegungs- und Beweislast dienen nicht der Sanktion, sondern sind regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte außerstande ist, den objektiven Geschehensablauf zu überblicken und diese Tatsachen schlüssig darzulegen, wie dies etwa bei der Produzentenhaftung oder bei der Arzthaftung im Falle einer durch einen groben Behandlungsfehler zulasten des Patienten verschlechterten Beweissituation gegeben sein kann.
Im Rahmen des § 110 SGB VII verschlechtert aber ein grobes Verschulden des Schädigers die Beweissituation nicht. Das Problem, den Schaden einer nicht am Verfahren beteiligten Person (des Geschädigten) darlegen zu müssen, stellt sich bei § 110 SGB VII grundsätzlich sowohl für den Anspruchsteller als auch für den Schädiger.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung des BGH hat erhebliche praktische Auswirkungen für die anwaltliche Tätigkeit im Bereich des Personenschadensrechts. Sie verdeutlicht, dass Sozialversicherungsträger im Rahmen des Regresses nach § 110 SGB VII die Beweislast für die Höhe des zivilrechtlichen Schadens tragen. Dies bedeutet, dass die Kanzlei, wenn sie einen Sozialversicherungsträger vertritt, die erforderlichen Beweismittel zur Schadenshöhe beschaffen und vortragen muss. Auf der anderen Seite, wenn die Kanzlei den Schädiger vertritt, ist es ausreichend, das Nichtvorliegen weiterer Schäden zu behaupten. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Beweisführung und die Notwendigkeit, die spezifischen Anforderungen des § 110 SGB VII im Blick zu behalten, um die Interessen der Mandanten optimal zu vertreten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 – VI ZR 70/07 Normen: SGB VII § 110 Fundstelle: VersR 2008, 659
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BGH, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16
Wirtschaftliche Verhältnisse der Parteien beim Schmerzensgeld
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 16. September 2016 (Az. VGS 1/16) die Frage der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien bei der Bemessung des Schmerzensgeldes erneut beleuchtet. Im Kern geht es um die Frage, ob die Vermögenslage des Schädigers und/oder des Geschädigten bei der Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes eine Rolle spielen darf. Der BGH bekräftigt seine bisherige Rechtsprechung und betont die Notwendigkeit einer umfassenden Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände im Einzelfall.
Leitsatz
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls geboten. Es ist nicht zulässig, generell abstrakt die Vermögenslage des Schädigers oder des Geschädigten isoliert zu betrachten. Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien kann im Rahmen der Gesamtbetrachtung einen zu berücksichtigenden Umstand darstellen, insbesondere bei einem erheblichen wirtschaftlichen Gefälle zwischen den Parteien. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 253 Abs. 2 BGB gebietet es nicht, bestimmte Umstände des Einzelfalls wie die Vermögensverhältnisse der Parteien von vornherein nicht zu berücksichtigen.
Sachverhalt
Der Kläger nahm den Beklagten auf Schmerzensgeld aus §§ 829, 253 Abs. 2 BGB in Anspruch. Der Kläger war seit 1990 Lokführer im Fernverkehr der Deutschen Bahn AG. Er war bereits mehrfach – das vorletzte Mal im August 2010 – in Unfälle verwickelt, bei denen Personen sich das Leben nahmen. Am 24.12.2011 wollte der Kläger als Lokführer eines IC am Hauptbahnhof Hannover aus Gleis 11 abfahren. Der Beklagte saß auf einer Bank an diesem Gleis. Als der Zug anfuhr, sprang er plötzlich unmittelbar vor dem IC auf das Gleisbett. Der Kläger konnte den Zug mit einer Schnellbremsung stoppen, so dass der Beklagte nicht verletzt wurde. Der Beklagte war seit längerem ernsthaft psychiatrisch erkrankt und drogenabhängig.
Im Zeitpunkt des Vorfalls stand er unter Betreuung und befand sich wegen einer akuten Psychose in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit. Damals absolvierte er eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann. Über eigenes Vermögen verfügte er nicht. Er war über seine Mutter haftpflichtversichert. Der Kläger war nach dem Vorfall bis Ende Juli 2012 krankgeschrieben. Er behauptete, aufgrund des Vorfalls eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten zu haben.
Nachdem in einem Vorprozess seine Klage gegen die Mutter und damalige Betreuerin des Beklagten mangels Verletzung einer Aufsichtspflicht abgewiesen worden war, verlangte er nunmehr von dem Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000 EUR aus Billigkeitsgründen nach §§ 829, 253 Abs. 2 BGB.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellt klar, dass bei der Bemessung des Schmerzensgeldes eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls maßgeblich ist. Er verweist auf seine frühere Rechtsprechung (Beschl. v. 6.7.1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157 ff.) und betont, dass sich ein allgemeingültiges Rangverhältnis der zu berücksichtigenden Umstände nicht aufstellen lässt. Die isolierte Betrachtung der Vermögenslage des Geschädigten oder Schädigers, wie vom 2. Strafsenat angedeutet, sei nicht zulässig. Vielmehr sei es Aufgabe des Tatrichters, im ersten Schritt alle Umstände des Falles in den Blick zu nehmen, die prägenden Umstände auszuwählen und zu gewichten und dabei gegebenenfalls auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zueinander in Beziehung zu setzen.
Dies diene der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes. Die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Parteien, insbesondere bei einem erheblichen wirtschaftlichen Gefälle, könne einen relevanten Umstand darstellen. Eine gegenteilige Auffassung würde die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes negieren. Auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 253 Abs. 2 BGB gebiete es nicht, bestimmte Umstände des Einzelfalls wie die Vermögensverhältnisse der Parteien von vornherein nicht zu berücksichtigen. Die herkömmliche Auslegung des Rechtsbegriffs der billigen Entschädigung, wonach der Tatrichter alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen darf, stelle auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) dar.
Abweichende Auslegungen derselben Norm durch verschiedene Gerichte verletzten das Gleichbehandlungsgebot nicht. Die Befürchtung einer „Taxierung des Schmerzensgeldes nach sozialen Klassen“ sei unbegründet, da die herkömmliche Auslegung für alle Normadressaten gleichermaßen gelte.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung ist für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht von großer Bedeutung, da sie die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien bei der Schmerzensgeldbemessung bestätigt. Anwälte sollten bei der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen stets eine umfassende Darstellung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, einschließlich der wirtschaftlichen Verhältnisse, vornehmen. Insbesondere bei einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen Geschädigtem und Schädiger ist die Berücksichtigung dieser Umstände im Rahmen der Gesamtbetrachtung von Bedeutung. Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine isolierte Betrachtung der Vermögensverhältnisse unzulässig ist, aber diese im Rahmen der Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden können. Dies ermöglicht eine differenzierte und gerechte Schmerzensgeldbemessung.
Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16

