Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – VI ZR 433/16
Kenntnisunabhängige Verjährung von SVT-Regressansprüchen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 25. Juli 2017 (VI ZR 433/16) die Frage der Verjährung von Regressansprüchen nach §§ 110 und 111 SGB VII im Kontext eines Personenschadensfalls entschieden. Kern der Entscheidung ist die Feststellung, dass für die Verjährung dieser Ansprüche die Vorschriften der §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 sowie § 203 BGB entsprechend gelten, wobei die Verjährungsfrist mit dem Tag beginnt, an dem die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Der BGH präzisierte damit die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist und betonte die Kenntnisunabhängigkeit des Verjährungsbeginns.
Leitsatz
Nach § 113 Satz 1 SGB VII gelten für die Verjährung der Ansprüche nach §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall erlitt ein Kind durch den Sturz von einer Rutsche schwere gesundheitliche Schäden. Ursächlich hierfür war Sauerstoffmangel, der zu einer schweren hypoxischen Hirnschädigung führte. Die Klägerin, die Unfallversicherung, erhob Regressansprüche gegen die Beklagten, denen sie grob fahrlässige Verletzung von Sorgfaltspflichten vorwarf. Insbesondere wurde die mangelhafte Konstruktion der Rutsche, fehlende Sicherheitsüberprüfungen und unzureichende Aufsicht durch die Beklagten geltend gemacht. Die Beklagten erhoben die Einrede der Verjährung. Das Landgericht wies die Klage ab, was durch das Berufungsgericht bestätigt wurde. Die Klägerin verfolgte ihr Begehren mit der Revision weiter.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht war zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass etwaige Ansprüche der Klägerin aus § 110 Abs. 1 SGB VII gegen die Beklagten zu 3 bis 5 gemäß § 113 S. 1 SGB VII verjährt waren. Nach dieser Vorschrift gelten für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Die Voraussetzungen des § 113 S. 1 SGB VII waren hier erfüllt. Dem versicherten Kind gegenüber waren die Bescheide jedenfalls mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gemäß § 77 SGG im März 2009 bestandskräftig geworden.
Damit ist diesem gegenüber im März 2009 die Leistungspflicht für die Klägerin bindend festgestellt worden. Den Beklagten zu 3 bis 5 gegenüber waren die im Februar 2009 ergangenen Bescheide von Anfang an unanfechtbar, weil sie durch die Anerkennung des Versicherungsfalls nicht nachteilig in ihrer Rechtsstellung betroffen wurden. Für § 113 S. 1 SGB VII reicht es aus, wenn die Leistungspflicht dem Grunde nach festgestellt wird. Eine Bewilligung konkreter Leistungen wird nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht verlangt.
Auch nach ihrem Sinn und Zweck kommt es nur darauf an, dass die für den Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII bedeutsame Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, endgültig geklärt ist, nicht aber darauf, dass die vom Unfallversicherungsträger zu gewährende Leistung auch der Höhe nach endgültig feststeht. Es konnte dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht geringere Anforderungen an die Kenntniserlangung i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellte, als sie aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgen. Dies bedurfte keiner Vertiefung, da es für die Verjährung nach § 113 S. 1 SGB VII nicht auf die Kenntnis gem. § 199 Abs. 1 BGB ankommt.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung des BGH hat erhebliche Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis im Bereich des Personenschadensrechts, insbesondere bei der Geltendmachung von Regressansprüchen der Unfallversicherungsträger. Sie verdeutlicht, dass die Verjährungsfrist für Regressansprüche nach §§ 110 und 111 SGB VII kenntnisunabhängig ist. Dies bedeutet, dass die Verjährung bereits mit der bindenden Feststellung der Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers beginnt, unabhängig davon, wann der Anspruchsteller von dem Schaden und den Anspruchsgegnern Kenntnis erlangt. Anwälte müssen daher die Fristen genau im Blick behalten und frühzeitig tätig werden, um die Ansprüche ihrer Mandanten zu sichern. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer zeitnahen Prüfung der Leistungsbescheide und der Einleitung von Regressmaßnahmen, um die Verjährung zu verhindern. Zudem ist die genaue Datierung der bindenden Feststellung der Leistungspflicht essenziell für die Berechnung der Verjährungsfrist.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – VI ZR 433/16 Normen: SGB VII §§ 110,111,113 S.l; BGB §§ 195,199,203 Fundstelle: VersR 2017,1486
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BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – VI ZR 116/12
Zurechnungszusammenhang beim Sturz auf eisglatter Fahrbahn nach Unfall
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 26. Februar 2013 (VI ZR 116/12) über die Frage des Zurechnungszusammenhangs bei einem Sturz auf eisglatter Fahrbahn nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden. Im Kern ging es darum, ob die Beklagte, deren Fahrzeug zuvor einen Auffahrunfall verursacht hatte, auch für die Verletzungen des Klägers haftet, die dieser sich bei einem Sturz auf der eisglatten Fahrbahn nach dem Unfall zuzog. Der BGH bejahte dies und hob das Urteil des Berufungsgerichts auf.
Leitsatz
1. Für die Frage der Verschuldenshaftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 1 S. 1 und § 1 Abs. 2 StVO ist der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang zwischen zwei Unfällen zu bejahen, wenn in einem weiteren Unfall die besonderen Gefahren fortwirken, die sich bereits im ersten Unfallgeschehen ausgewirkt hatten.
2. Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang mit dem von der Beklagten verschuldeten Unfall konnte nicht verneint werden, da sich in dem Sturz des Klägers die besondere Gefahrenlage für die an einem Unfall beteiligten Fahrzeugführer realisierte, die zur Aufnahme der erforderlichen Feststellungen für eine ggf. notwendige Schadensabwicklung aus dem Fahrzeug aussteigen und sich auf der Fahrbahn bewegen müssen.
3. Der durch den Sturz bedingte Schaden des Klägers wird vom Schutzzweck der von der Beklagten missachteten Straßenverkehrsvorschriften umfasst.
4. Die Verletzung des Klägers war der vom Fahrzeug der Beklagten ausgehenden Betriebsgefahr zuzurechnen.
Sachverhalt
Der Kläger forderte Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden aufgrund einer Schulterverletzung, die er sich durch einen Sturz auf eisglatter Fahrbahn nach einem Verkehrsunfall zugezogen hatte. Am 15. Dezember 2010 rutschte der Pkw der Beklagten gegen den vor einer vorfahrtsberechtigten Straße anhaltenden Pkw des Klägers. Dabei verhakte sich die vordere Stoßstange des Pkw der Beklagten mit der Anhängerkupplung am Fahrzeug des Klägers, ohne dass die Fahrzeuge selbst beschädigt wurden. Der Kläger stieg nach dem Unfall aus und ging um die Fahrzeuge herum. Noch vor Erreichen des Gehwegs stürzte er auf der eisglatten Fahrbahn und zog sich einen Bruch des rechten Schultergelenks zu. Das Landgericht wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht wies die Berufung des Klägers zurück und ließ die Revision zu. Mit seinem Rechtsmittel verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Die Entscheidung des BGH
Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hatte der Beklagten mit Recht ein fahrlässiges Verhalten im Straßenverkehr angelastet, da sie entweder infolge einer den örtlichen Gegebenheiten nicht angepassten Fahrgeschwindigkeit oder zu geringen Abstands oder Unaufmerksamkeit auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren war. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haftete die Beklagte dem Kläger auch für die Folgen der Verletzung, die dieser durch den Sturz auf der eisglatten Fahrbahn erlitten hatte. Für die Frage der Verschuldenshaftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 1 S. 1 und § 1 Abs. 2 StVO ist der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang zwischen den beiden Unfällen zu bejahen.
Auch umfasst der Schutzbereich der Straßenverkehrsvorschriften, deren Verletzung durch die Beklagte zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Klägers geführt hatte, den durch den Sturz entstandenen Schaden. Dazu haftete die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG wegen der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der für die Verschuldenshaftung erforderliche haftungsbegründende Zurechnungszusammenhang zwischen dem durch die Beklagte verschuldeten Unfall und den Verletzungen des Klägers nicht gegeben sei, begegnete durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Allgemein verbindliche Grundsätze, in welchen Fällen ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang bejaht oder verneint werden muss, lassen sich nicht aufstellen.
Letztlich kommt es auf eine wertende Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls an. Wirken in einem weiteren Unfall die besonderen Gefahren fort, die sich bereits im ersten Unfallgeschehen ausgewirkt hatten, kann der Zurechnungszusammenhang mit dem Erstunfall jedenfalls nicht verneint werden. Der Senat teilte nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich in dem Sturz des Klägers ausschließlich die durch die Straßenverhältnisse begründete allgemeine Unfallgefahr verwirklicht habe. Für die Verletzung des Klägers war entscheidend, dass er nur wegen des Auffahrunfalls aus seinem Fahrzeug ausstieg und über die eisglatte Fahrbahn ging, um die Unfallstelle zu besichtigen und zum Gehsteig zu gelangen.
Ohne den Unfall hätte der Kläger sein Fahrzeug an der Unfallstelle nicht verlassen und wäre auch nicht infolge der dort bestehenden Eisglätte gestürzt. In dem Sturz des Klägers realisierte sich mithin die besondere Gefahrenlage für die an einem Unfall beteiligten Fahrzeugführer, die zur Aufnahme der erforderlichen Feststellungen für eine ggf. notwendige Schadensabwicklung aus dem Fahrzeug aussteigen und sich auf der Fahrbahn bewegen müssen. Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang mit dem von der Beklagten verschuldeten Unfall konnte danach nicht verneint werden. Die vom Kläger geltend gemachten Unfallfolgen fielen auch in den Schutzbereich der von der Beklagten verletzten Vorschriften.
Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang genügt nicht. Deren Schutzzweck erstreckt sich auf die Verhütung von Unfallrisiken und die mit dieser Bedrohung für Leben und Gesundheit in einem inneren Zusammenhang stehenden Gesundheitsschäden. Hierzu können auch erst im Anschluss an den Verkehrsunfall, also bei der Bergung oder bei der Unfallaufnahme erlittene Verletzungen gehören, in denen sich die Gefahren des Straßenverkehrs an der Unfallstelle verwirklichen. Mithin wird auch der durch den Sturz bedingte Schaden des Klägers vom Schutzzweck der von der Beklagten missachteten Straßenverkehrsvorschriften umfasst.
Die Verletzung des Klägers war der vom Fahrzeug der Beklagten ausgehenden Betriebsgefahr zuzurechnen. Der Schaden des Klägers fiel gerade nicht deshalb in einen Gefahrenkreis, der unabhängig von der Betriebsgefahr bestand, weil zur Zeit des Unfalls auf den Straßen des Unfallortes eine allgemeine Eisglätte herrschte. Vielmehr wurde der Kläger durch den, beim Betrieb des Fahrzeugs von der Beklagten verursachten Auffahrunfall, erst veranlasst, aus seinem Pkw auszusteigen und über die eisglatte Fahrbahn zu gehen, um sich über die Unfallfolgen zu informieren. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Praxisbedeutung
Das Urteil des BGH hat erhebliche Bedeutung für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht. Es verdeutlicht, dass der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang im Straßenverkehr weit auszulegen ist. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen auch solche Schäden berücksichtigen, die in einem mittelbaren Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen stehen, wie beispielsweise Stürze auf eisglatten Fahrbahnen nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug. Die Entscheidung unterstreicht die Relevanz der Betriebsgefahr und die Notwendigkeit, den Schutzzweck der verletzten Normen zu prüfen. Zudem ist die genaue Analyse der Umstände des Einzelfalls entscheidend, um den Zurechnungszusammenhang zu bejahen oder zu verneinen. Anwälte sollten daher stets alle potenziellen Gefahrenquellen und deren Auswirkungen auf den Geschädigten sorgfältig prüfen und in ihre Schadensersatzforderungen einbeziehen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – VI ZR 116/12
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BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 – VI ZR 286/19
Halterhaftung für einen durch Sturm verschobenen Anhänger – Betriebsgefahr bei unkontrollierter Bewegung
Der BGH hat die Reichweite der Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG für abgestellte Anhänger präzisiert: Wird ein Sattelauflieger durch Seitenwind gegen ein benachbartes Fahrzeug geschoben, verwirklicht sich die aus der Konstruktion resultierende Betriebsgefahr, sofern sich das Fahrzeug im Verkehrsraum befand.
Leitsatz
Die aus der Konstruktion eines Anhängers resultierende Gefahr einer unkontrollierten Bewegung durch Windeinfluss wird vom Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG erfasst, wenn sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Unfallverursachung im Verkehrsraum befand. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unfall im privaten oder öffentlichen Verkehrsraum stattfand.
Sachverhalt
Die Klägerin stellte ihr Fahrzeug auf dem Firmenparkplatz in einem Bereich ab, der als Stellplatz für abgekoppelte Sattelauflieger genutzt wurde. Während des Sturms „Friederike" wurde ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Sattelauflieger durch starken Seitenwind gegen den Pkw der Klägerin geschoben, der einen Totalschaden erlitt. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob die Entscheidung auf und verwies zurück. Er stellte klar, dass sich in dem Vorfall die konstruktionsbedingte Betriebsgefahr des Anhängers verwirklicht hat. Die Windanfälligkeit eines hochaufbauenden Sattelaufliegers ist eine fahrzeugtypische Eigenschaft, die auch im abgestellten Zustand fortbesteht. Die Gefahr der unkontrollierten Bewegung durch Wind war durch das Abstellen nicht beseitigt – auch nicht bei ordnungsgemäßem Abstellen. Ob sich der Unfall im privaten oder öffentlichen Verkehrsraum ereignet, ist unerheblich.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung erweitert die Halterhaftung für Anhänger auf sturmbedingtes Verschieben. Halter von Sattelaufliegern müssen damit rechnen, dass sie auch für Schäden durch Windeinfluss haften, da dies zur konstruktionsbedingten Betriebsgefahr gehört. Für die Kfz-Haftpflichtversicherung ergibt sich eine entsprechende Einstandspflicht.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 11.02.2020 – VI ZR 286/19
Normen: § 7 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 StVG
Fundstelle: juris
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BGH, Urteil vom 11. September 2012 – VI ZR 296/11
Aktivlegitimation des Mietwagenunternehmens bei Geltendmachung abgetretener Mietwagenkosten
Der BGH hat bestätigt, dass ein Mietwagenunternehmen, das sich Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten hat abtreten lassen, zur Einziehung dieser Forderung berechtigt ist, sofern die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist.
Leitsatz
Ist die Haftung des Unfallverursachers bzw. seines Haftpflichtversicherers dem Grunde nach unstreitig, ist der Einzug der Forderung des Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen als Nebenleistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt.
Sachverhalt
Die klagende Autovermietung verlangte aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 28. August 2008. Die volle Einstandspflicht stand außer Streit. Der Geschädigte hatte bei der Anmietung eine formularmäßige Abtretung seiner Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten erfüllungshalber an die Klägerin unterzeichnet. Die Versicherung erstattete nur teilweise. Die Vorinstanzen wiesen die Klage mangels Aktivlegitimation ab.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH gab der Revision statt. Er bestätigte seine Rechtsprechung, wonach die Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzforderung durch das Mietwagenunternehmen als erlaubte Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 RDG anzusehen ist, wenn die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist. In diesem Fall liegt keine unerlaubte Rechtsdienstleistung vor. Die Abtretungsformulierung, die ausdrücklich auf die Forderung „auf Erstattung der Mietwagenkosten" beschränkt war, war hinreichend bestimmt und wirksam.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung sichert die gängige Praxis der Mietwagenunternehmen ab, sich Schadensersatzansprüche abtreten zu lassen und diese direkt gegenüber dem Versicherer geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist und die Abtretung hinreichend bestimmt formuliert ist – insbesondere als Abtretung des Anspruchs „auf Erstattung der Mietwagenkosten" (nicht: „in Höhe der Mietwagenkosten").
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 11.09.2012 – VI ZR 296/11
Normen: § 5 Abs. 1 RDG; § 134 BGB
Fundstelle: VersR 2012, 1451
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BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 – VI ZR 227/06
Forderungsübergang bei Leistungen nach Opferentschädigungsgesetz
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 16. Oktober 2007 (VI ZR 227/06) über den Forderungsübergang bei Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob Ansprüche auf Ersatz von Bestattungskosten und Unterhaltsschaden trotz eines geschlossenen Vergleichs zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger auf den Leistungsträger übergegangen waren. Der BGH stellte klar, dass der Forderungsübergang bereits im Zeitpunkt der schädigenden Handlung eintritt, sofern die Möglichkeit einer Leistungspflicht des Versorgungsträgers besteht.
Leitsatz
Der Forderungsübergang gemäß § 5 OEG, § 81a BVG vollzieht sich bereits im Augenblick der von B. begangenen Tat. Aufgrund der genannten Vorschriften geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten auf das zur Gewährung von Leistungen verpflichtete Land in dem Umfang über, in dem dieses nach Maßgabe des Bundesversorgungsgesetzes Leistungen an den Geschädigten oder seine Hinterbliebenen zu erbringen hat.
Sachverhalt
Der Kläger forderte vom Beklagten Ersatz des Bestattungsgeldes und des Unterhaltsschadens für den Zeitraum Juli 2003 bis Februar 2005. Zuvor hatte der Beklagte im Rahmen eines Vergleichs an Frau S., der Ehefrau des Getöteten, 26.000 EUR gezahlt. Das Amtsgericht gab der Klage statt, während das Landgericht sie abwies. Die Revision des Klägers, die die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrte, wurde vom Berufungsgericht zugelassen.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht war der Auffassung, dem Kläger stehe kein Anspruch aus übergegangenem Recht von Frau S. zu, da deren Ansprüche gegen den Beklagten durch den Abfindungsvergleich erloschen seien. Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren die Ansprüche von Frau S. auf Ersatz der Beerdigungskosten und ihres Unterhaltsschadens unbeschadet dieses Vergleichs auf den Kläger übergegangen. Der Forderungsübergang gemäß § 5 OEG, § 81a BVG vollzieht sich bereits im Augenblick der von B. begangenen Tat.
Aufgrund der genannten Vorschriften geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten auf das zur Gewährung von Leistungen verpflichtete Land in dem Umfang über, in dem dieses nach Maßgabe des Bundesversorgungsgesetzes Leistungen an den Geschädigten oder seine Hinterbliebenen zu erbringen hat. Für den Zeitpunkt des Rechtsübergangs ist hinsichtlich der Vorhersehbarkeit der Leistungserbringung danach zu differenzieren, ob dem gesetzlichen Forderungsübergang Leistungen eines Sozialhilfeträgers oder eines Sozialversicherungsträgers zugrunde liegen. Im Rahmen eines Sozialversicherungsverhältnisses reichen bereits geringe Anforderungen an die Vorhersehbarkeit künftiger Versicherungsleistungen aus.
Hier reicht für einen bereits bei Schadenseintritt erfolgenden Rechtsübergang schon die – wenn auch weit entfernte – Möglichkeit aus, dass eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers gegenüber dem Verletzten irgendwie in Betracht kommt. Nach diesen Grundsätzen vollzieht sich ein Forderungsübergang nach § 81a BVG dem Grunde nach bereits im Augenblick der Anspruchsentstehung, soweit auch nur die entfernte Möglichkeit dafür besteht, dass dem Geschädigten Versorgungsleistungen zu gewähren sein werden. Dasselbe gilt für den Rechtsübergang gemäß § 5 OEG, § 81a BVG auf den nach § 4 OEG im Rahmen der Opferentschädigung leistungspflichtigen Versorgungsträger.
Dieser gesetzliche Forderungsübergang setzt nicht eine Leistungserbringung voraus, sondern erfolgt unter den oben genannten Voraussetzungen jedenfalls dem Grunde nach bereits im Augenblick der schädigenden Handlung kraft Gesetzes von selbst. Der Umstand, dass dem Opfer einer Gewalttat bzw. dessen Hinterbliebenen Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 8 S. 1 OEG nur auf Antrag gewährt werden, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung. Der in § 5 OEG, § 81a BVG vorgesehene Forderungsübergang dient dazu, dem Versorgungsträger den Regress gegenüber dem Schädiger hinsichtlich der Belastung mit deckungsgleichen Leistungen zu ermöglichen.
Die rückwirkende Leistungspflicht des Versorgungsträgers gebietet es, dass der Versorgungsträger wegen seiner sachlich und zeitlich kongruenten Leistungen auf den Ersatzanspruch des Geschädigten im Wege des Regresses auch bezüglich der Schäden zugreifen kann, die zeitlich vor Stellung des Versorgungsantrags entstanden sind.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass der Forderungsübergang nach dem OEG bereits im Zeitpunkt der schädigenden Handlung eintritt, auch wenn die konkrete Leistung noch nicht feststeht. Dies hat zur Folge, dass Ansprüche auf Ersatz von Schäden, wie Bestattungskosten und Unterhaltsschaden, trotz eines Vergleichs zwischen Geschädigtem und Schädiger auf den Leistungsträger übergehen können. Anwälte müssen daher bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen stets prüfen, ob und inwieweit ein Forderungsübergang nach dem OEG vorliegt. Dies ist insbesondere relevant, wenn Leistungen nach dem OEG beantragt oder bereits gewährt wurden. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Interessen des Leistungsträgers im Blick zu behalten und gegebenenfalls Regressansprüche geltend zu machen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 – VI ZR 227/06
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